Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 6 W (pat) 83/01

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 48 282.1

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Februar 2002 durch den Richter Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzenden sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Trüstedt und Dipl.-Ing. Sperling 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

2. Juli 2001 aufgehoben und dem Anmelder für das Erteilungsverfahren Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Frau Patentanwältin Dipl.-Ing. Elke Petra wird dem Anmelder als

Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

G r ü n d e

I

Im Verfahren zur Erteilung eines Patents auf die Patentanmeldung 100 48 282.1

mit der Bezeichnung "Beistell-Standurinal, Vorrichtung in transportabler Bauweise

zur Entsorgung von Urin über ein WC" hat die Patentanmeldung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 2. Juli 2001 den Antrag des

Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf die

Gründe des Bescheids vom 12. Januar 2001 zurückgewiesen, nachdem der Anmelder sich auf diesen Bescheid nicht geäußert hatte.

Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Anmelder beantragt,

den Beschluß der Patentabteilung 11 vom 2. Juli 2001 aufzuheben

und den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Frau Patentanwältin Dipl.-Ing. E… hat mit Eingabe vom 12. September 2001 das Einverständnis zur Beiordnung erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg.

1. Gemäß § 130 Abs 1 Satz 1 PatG kann der Anmelder Verfahrenskostenhilfe

beantragen, wenn hinreichend Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Der

Vergleich des Anmeldungsgegenstandes gemäß den am Anmeldetag eingegangenen Unterlagen, die in ihrer Gesamtheit bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht

heranzuziehen sind, mit dem von der Patentabteilung entgegengehaltenen Stand

der Technik ergibt, daß eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents

unterstellt werden kann.

2. Zwar leidet das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an dem

wesentlichen Mangel, daß der angefochtene Beschluß nicht mit einer ausreichenden Begründung versehen ist. In dem Beschluß wird nämlich lediglich auf die

Gründe des Bescheids der Patentabteilung vom 12. Januar 2001 verwiesen.

Dieser Bescheid erschöpft sich sachlich in der bloßen Nennung von vier Druckschriften und der Ausführung hierzu, wonach die Merkmale der beanspruchten

Vorrichtung in transportabler Bauweise zur Entsorgung von Urin über ein WC aus

diesen Druckschriften entnehmbar seien. Diesem Bescheid der Patentabteilung ist

darüber hinaus nicht zu entnehmen, welche Merkmale der Vorrichtung nach der

Patentanmeldung im einzelnen welcher der vier genannten Druckschriften entnehmbar sind.

Die Verfahrensweise der Patentabteilung im vorliegenden Fall veranlaßt den Senat darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber dem Anmelder aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse das Recht auf Verfahrenskostenhilfe

zugebilligt hat, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.

Dieses Erfordernis verpflichtet die Patentabteilung, den Gesamtinhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob in ihm ein

Gegenstand enthalten ist, bei dem eine Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Eine solche Prüfung ist regelmäßig dann nicht gegeben, wenn die Patentabteilung lediglich Druckschriften nennt und diese nicht in Bezug zu den Merkmalen des Anmeldungsgegenstands setzt, wie er sich aus der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen ergibt. Dies trifft im vorliegenden Fall im Hinblick auf den

angefochtenen Beschluß und den in Bezug genommen Bescheid der Patentabteilung zu. Im Ergebnis hat die Patentabteilung dem Anmelder die Verfahrenskostenhilfe verweigert, ohne den Anmeldungsgegenstand im einzelnen sachlich geprüft zu haben.

3. Gleichwohl sieht der Senat im vorliegenden Fall aus Gründen der Verfahrensökonomie davon ab, die Anmeldung gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 2 PatG zur erneuten Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Die Patentabteilung hat in ihrem Bescheid vom 12. Januar 2001 folgende Druckschriften zum Stand der Technik benannt:

(E1) DE 299 03 235 U1,

(E2) DE 297 17 366 U1,

(E3) DE 296 13 744 U1 und

(E4) DE 296 04 300 U1.

Aus keiner dieser Druckschriften ist ein Beistell-Standurinal als bekannt zu entnehmen, welches wie die Vorrichtung nach der Patentanmeldung in Art einer

Waschbeckenstandsäule (vgl S 1, Abs 5 der Beschreibung) ausgebildet ist, die mit

großer Standfläche über eine dicke Gummilippe fest am Boden aufsteht (vgl Anspruch 9 und Seite 1, Abs 6) und einen Abfluß aufweist, dessen Endstück so flach

und breit gestaltet ist, daß der WC-Deckel normal geschlossen werden kann (vgl

S 1, Abs 12). Der Druckschrift E4 ist zwar ein transportables Beistell-Standurinal in

Form einer Standsäule zur Entsorgung von Urin über ein WC-Becken entnehmbar.

Diese Standsäule besteht jedoch aus einem gewichtigen flachen Fuß und einer an

diesem Fuß befestigten dünnen Säule als Stativ, an der ein schmaler Trichter mit

einem Abflußschlauch und eine Halterung für das Endstück des Abflußschlauches

angebracht ist. Dieser Schlauch wird gemäß Figur 1 der E4 vor dem Gebrauch

des Urinals über die Brille in das WC-Becken gehängt und nach Gebrauch, zumindest bei Benutzung des WC's, aus dem WC-Becken genommen und gemäß

Figur 2 der E4 in die Halterung eingehängt. Somit sind weder der Druckschrift E4

noch den übrigen unter E1, E2 und E3 genannten Druckschriften die in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen angegebenen Merkmale der Ausbildung eines Beistell-Standurinals in Form einer Waschbeckenstandsäule mit

großer Standfläche auf einer dicken Gummidichtung sowie mit einem auch bei

Gebrauch des Urinals in das WC-Becken reichenden Endstückes für den Abfluß

als bekannt zu entnehmen. Der gegenüber dem Stand der Technik verbleibende

Überschuß bietet somit eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.

Da der Anmelder ausweislich der derzeit vorliegenden Unterlagen nach seinen

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dazu in der Lage ist, die

Verfahrenskosten selbst aufzubringen, war ihm Verfahrenskostenhilfe sowie die

Beiordnung von Frau Patentanwältin Dipl.-Ing. E… gemäß § 133 PatG zu

gewähren, da dies zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint.

Riegler

Heyne

Trüstedt

Sperling

Cl