Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.02.2002 – 30 W (pat) 84/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Februar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 13 469.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist unter 398 13 469.3 angemeldet
SMART
für die Waren
"Kleineisenwaren und sonstige Waren aus Metall, soweit in
Klasse 06 enthalten, insbesondere Marken- und Phantasiezeichen
sowie Zierelemente, Knöpfe, Haken, Ösen, Nadeln, Nieten,
Druckknöpfe, Achskappen und Sperrscheiben; vorgenannte Waren nicht aus Edelmetallen und nicht plattiert,
Knöpfe, Haken, Ösen und Nadeln; Nieten und Druckknöpfe, soweit in Klasse 26 enthalten."
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß des Prüfers die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung stelle eine im Deutschen ohne weiteres
verständliche, beschreibende Sachangabe iSv "modisch, elegant, fesch" dar, die
aus diesem Grund freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie begründet diese damit, daß der Begriff "smart" weitaus überwiegend in Verbindung mit Personen verwendet werde
und einen unscharfen, mehrdeutigen Charakter besitze. In Kombination mit Waren
werde die Bezeichnung nicht beschreibend, sondern markenmäßig verwendet. Für
die Schutzfähigkeit spreche auch, daß die Bezeichnung vielfach national und als
EU-Marke eingetragen sei.
Im Wegen eines Hilfsantrags faßt die Anmelderin ihr Warenverzeichnis wie folgt:
"Kleineisenwaren und sonstige Waren aus Metall, soweit in
Klasse 06 enthalten, nämlich
Knöpfe, insbesondere Nietknöpfe, Annähknöpfe, Druckknöpfe,
insbesondere Ringfeder-Druckknöpfe, Lippenfeder-Druckknöpfe,
Parallelfeder-Druckknöpfe und Zier-Druckknöpfe, Nieten, Maschinennieten, Hohlnieten, Kappen, Federteile, Unterteile für die vorgenannten Waren, insbesondere Kugelunterteile, Federunterteile,
Nietenunterteile; sowie Haken, Ösen,
Reißverschlußanhänger, Schlaufenanhänger,
Marken- und Phantasiezeichen, Zierelemente, nämlich Befestigungsnieten mit angegossenem Nietelement, Gürtelschnallen,
Schrauben
vorgenannte Waren für Kleidungsstücke, Möbel, Tierhalsbänder
und Accessoires wie Gürtel, Portemonnaies, Taschen,
Achskappen und Sperrscheiben für Spielzeug, Haushaltsgeräte,
Fahrzeuge, Heizkostenverteiler, Fensterbeschläge,
sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, nicht plattiert und nicht aus Form-Gedächtnis-Legierungen;
Knöpfe, insbesondere Nietknöpfe, Annähknöpfe, Haken, Ösen
und Nadeln; Nieten, Maschinennieten und Druckknöpfe, insbesondere Ringfeder-Druckknöpfe, Lippenfeder-Druckknöpfe, Parallelfeder-Druckknöpfe und Zier-Druckknöpfe, soweit in Klasse 26
enthalten,
vorgenannte Waren für Kleidungsstücke, Möbel, Tierhalsbänder
und Accessoires wie Gürtel, Portemonnaies, Taschen."
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der
Eintragung der Anmeldung steht – auch in der Fassung des Hilfsantrags – das
Schutzhindernis eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
entgegen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine warenbeschreibende
Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen kann.
Der ursprünglich aus dem Englischen stammende Begriff "smart" steht in einer
gewissen Bedeutungsvielfalt für "clever, smart (!), raffiniert, hervorragend; schick,
schön; elegant, smart (!); hart, scharf; flink; nicht ganz reell" (Duden Oxford,
Großwörterbuch Englisch, 1990). Bereits die vorgenannten Bedeutungen belegen
eine zumindest teilweise synonyme Verwendung auch im Deutschen. Dort läßt er
sich wörterbuchmäßig für "schlau, geschäftstüchtig, durchtrieben; schick, flott (von
der Kleidung)" nachweisen (Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl).
Die vorstehenden Bedeutungen weisen in ihrer Mehrzahl, aber nicht ausschließlich auf eine personenbezogene Verwendung des Begriffs hin.
Darüber hinaus ist seit geraumer Zeit auch eine warenbeschreibende und damit
sachbezogene Verwendung zu belegen. So handelt es sich bei "smart" um die
geläufige Bezeichnung für gerätetechnische Intelligenz (vgl BGH GRUR 1990, 517
– SMARTWARE; BPatG Pavis Proma, Kliems, 30 W (pat) 120/00 – sm@rt c@rd;
HABM, Pavis Proma, Bender R 611/00-3 – PaySmart, R 872/99-1 – SMART
ALBUM). Die vorstehend zitierte Rechtsprechung betrifft den Computer- und
Elektronikbereich und damit ein Feld, in dem komplexere Gerätestrukturen vorherrschen. Dabei kommt smart aber auch keine neue Bedeutung zu, sondern nur
eine der üblichen, nämlich etwa im sinn von clever, schlau, raffiniert.
Die Verwendung des Begriffs "smart" beschränkt sich hierauf jedoch nicht. Nach
der vom Senat durchgeführten Internetrecherche, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war, läßt sich eine Verwendung der fraglichen Bezeichnung auch für
einfachere technische Vorrichtungen und für Gegenstände mit einem als besonders empfundenen, pfiffigen Design belegen. So wird im Internet ein an der Wand
zu befestigender Wäschetrockner durch die anpreisende Angabe "SMARTER
AUFTRITT" beworben. Eine weitere Belegstelle weist besonders gestaltete
Knöpfe als "smart" in Bezug auf besondere Farben und Materialien aus. Eine
weitere Fundstelle bezeichnet sog intelligente Kleidungselemente als "smart
clothing" (vgl auch BPatG, Pavis Proma, Kliems 29 W (pat) 29/94 – SMART
DESIGN).
Die vorstehende Annahme steht nicht im Widerspruch zu anderen Entscheidungen des BPatG. So betrifft die von der Anmelderin vorgelegte Entscheidung des
32. Senats (32 W (pat) 135/00) die Waren "Mehl, Mehlvormischungen, Brot, Brötchen, feine Backwaren", für die sich auch unter Berücksichtigung des hier verfolgten Begründungsansatzes keine beschreibende Sachaussage entnehmen läßt.
Gleiches gilt für die Entscheidung des 28. Senats (28 W (pat) 7/98), die lebende
Pflanzen und natürliche Blumen sowie Vermehrungsgut von Pflanzen zum Gegenstand hat.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin scheidet ein Freihaltungsbedürfnis nicht
schon deshalb aus, weil die gegenständliche Bezeichnung über eine größere Bedeutungsvielfalt aufweist und damit in Alleinstellung mehrdeutig ist. Für die markenrechtliche Beurteilung ist vielmehr maßgebend, daß sich – wie vorliegend -
diese Mehrdeutigkeit auflöst, wenn die angemeldeten Waren (und Dienstleistungen) berücksichtigt werden (Senat, Pavis Proma Kliems, 30 W (pat) 160/97
- COMPUTER SHOPPER, 30 W (pat) 3/98 – ComTransactions).
In den angeführten Bedeutungen stellt die angemeldete Bezeichnung eine beschreibende Sachangabe für die Waren sowohl des Haupt- als auch des Hilfsantrags dar. Die hiervon umfaßten Waren können entweder eine gewisse technische
Raffinesse, die auch bei recht einfach gestalteten technischen Gegenständen vorliegen kann, aufweisen oder ihnen wird ein gewisser modischer "Pfiff" zugeschrieben.
Die von der Anmelderin angeführten angeblich vergleichbaren Voreintragungen
führen zu keiner anspruchsbegründenden Selbstbindung des DPMA und infolge
des Bundespatentgerichts, da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit der
Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (Althammer/
Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 85 mwN). Eine den angeführten Entscheidungen des HABM ggf zukommende Indizwirkung greift angesichts der vorstehend getroffenen Feststellungen nicht durch.
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
Hu