Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 25.02.2002 – 30 W (pat) 84/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Februar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 13 469.3

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist unter 398 13 469.3 angemeldet

SMART

für die Waren

"Kleineisenwaren und sonstige Waren aus Metall, soweit in

Klasse 06 enthalten, insbesondere Marken- und Phantasiezeichen

sowie Zierelemente, Knöpfe, Haken, Ösen, Nadeln, Nieten,

Druckknöpfe, Achskappen und Sperrscheiben; vorgenannte Waren nicht aus Edelmetallen und nicht plattiert,

Knöpfe, Haken, Ösen und Nadeln; Nieten und Druckknöpfe, soweit in Klasse 26 enthalten."

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß des Prüfers die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung stelle eine im Deutschen ohne weiteres

verständliche, beschreibende Sachangabe iSv "modisch, elegant, fesch" dar, die

aus diesem Grund freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie begründet diese damit, daß der Begriff "smart" weitaus überwiegend in Verbindung mit Personen verwendet werde

und einen unscharfen, mehrdeutigen Charakter besitze. In Kombination mit Waren

werde die Bezeichnung nicht beschreibend, sondern markenmäßig verwendet. Für

die Schutzfähigkeit spreche auch, daß die Bezeichnung vielfach national und als

EU-Marke eingetragen sei.

Im Wegen eines Hilfsantrags faßt die Anmelderin ihr Warenverzeichnis wie folgt:

"Kleineisenwaren und sonstige Waren aus Metall, soweit in

Klasse 06 enthalten, nämlich

Knöpfe, insbesondere Nietknöpfe, Annähknöpfe, Druckknöpfe,

insbesondere Ringfeder-Druckknöpfe, Lippenfeder-Druckknöpfe,

Parallelfeder-Druckknöpfe und Zier-Druckknöpfe, Nieten, Maschinennieten, Hohlnieten, Kappen, Federteile, Unterteile für die vorgenannten Waren, insbesondere Kugelunterteile, Federunterteile,

Nietenunterteile; sowie Haken, Ösen,

Reißverschlußanhänger, Schlaufenanhänger,

Marken- und Phantasiezeichen, Zierelemente, nämlich Befestigungsnieten mit angegossenem Nietelement, Gürtelschnallen,

Schrauben

vorgenannte Waren für Kleidungsstücke, Möbel, Tierhalsbänder

und Accessoires wie Gürtel, Portemonnaies, Taschen,

Achskappen und Sperrscheiben für Spielzeug, Haushaltsgeräte,

Fahrzeuge, Heizkostenverteiler, Fensterbeschläge,

sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, nicht plattiert und nicht aus Form-Gedächtnis-Legierungen;

Knöpfe, insbesondere Nietknöpfe, Annähknöpfe, Haken, Ösen

und Nadeln; Nieten, Maschinennieten und Druckknöpfe, insbesondere Ringfeder-Druckknöpfe, Lippenfeder-Druckknöpfe, Parallelfeder-Druckknöpfe und Zier-Druckknöpfe, soweit in Klasse 26

enthalten,

vorgenannte Waren für Kleidungsstücke, Möbel, Tierhalsbänder

und Accessoires wie Gürtel, Portemonnaies, Taschen."

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der

Eintragung der Anmeldung steht – auch in der Fassung des Hilfsantrags – das

Schutzhindernis eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

entgegen.

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine warenbeschreibende

Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der

Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen kann.

Der ursprünglich aus dem Englischen stammende Begriff "smart" steht in einer

gewissen Bedeutungsvielfalt für "clever, smart (!), raffiniert, hervorragend; schick,

schön; elegant, smart (!); hart, scharf; flink; nicht ganz reell" (Duden Oxford,

Großwörterbuch Englisch, 1990). Bereits die vorgenannten Bedeutungen belegen

eine zumindest teilweise synonyme Verwendung auch im Deutschen. Dort läßt er

sich wörterbuchmäßig für "schlau, geschäftstüchtig, durchtrieben; schick, flott (von

der Kleidung)" nachweisen (Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl).

Die vorstehenden Bedeutungen weisen in ihrer Mehrzahl, aber nicht ausschließlich auf eine personenbezogene Verwendung des Begriffs hin.

Darüber hinaus ist seit geraumer Zeit auch eine warenbeschreibende und damit

sachbezogene Verwendung zu belegen. So handelt es sich bei "smart" um die

geläufige Bezeichnung für gerätetechnische Intelligenz (vgl BGH GRUR 1990, 517

– SMARTWARE; BPatG Pavis Proma, Kliems, 30 W (pat) 120/00 – sm@rt c@rd;

HABM, Pavis Proma, Bender R 611/00-3 – PaySmart, R 872/99-1 – SMART

ALBUM). Die vorstehend zitierte Rechtsprechung betrifft den Computer- und

Elektronikbereich und damit ein Feld, in dem komplexere Gerätestrukturen vorherrschen. Dabei kommt smart aber auch keine neue Bedeutung zu, sondern nur

eine der üblichen, nämlich etwa im sinn von clever, schlau, raffiniert.

Die Verwendung des Begriffs "smart" beschränkt sich hierauf jedoch nicht. Nach

der vom Senat durchgeführten Internetrecherche, die Gegenstand der mündlichen

Verhandlung war, läßt sich eine Verwendung der fraglichen Bezeichnung auch für

einfachere technische Vorrichtungen und für Gegenstände mit einem als besonders empfundenen, pfiffigen Design belegen. So wird im Internet ein an der Wand

zu befestigender Wäschetrockner durch die anpreisende Angabe "SMARTER

AUFTRITT" beworben. Eine weitere Belegstelle weist besonders gestaltete

Knöpfe als "smart" in Bezug auf besondere Farben und Materialien aus. Eine

weitere Fundstelle bezeichnet sog intelligente Kleidungselemente als "smart

clothing" (vgl auch BPatG, Pavis Proma, Kliems 29 W (pat) 29/94 – SMART

DESIGN).

Die vorstehende Annahme steht nicht im Widerspruch zu anderen Entscheidungen des BPatG. So betrifft die von der Anmelderin vorgelegte Entscheidung des

32. Senats (32 W (pat) 135/00) die Waren "Mehl, Mehlvormischungen, Brot, Brötchen, feine Backwaren", für die sich auch unter Berücksichtigung des hier verfolgten Begründungsansatzes keine beschreibende Sachaussage entnehmen läßt.

Gleiches gilt für die Entscheidung des 28. Senats (28 W (pat) 7/98), die lebende

Pflanzen und natürliche Blumen sowie Vermehrungsgut von Pflanzen zum Gegenstand hat.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin scheidet ein Freihaltungsbedürfnis nicht

schon deshalb aus, weil die gegenständliche Bezeichnung über eine größere Bedeutungsvielfalt aufweist und damit in Alleinstellung mehrdeutig ist. Für die markenrechtliche Beurteilung ist vielmehr maßgebend, daß sich – wie vorliegend -

diese Mehrdeutigkeit auflöst, wenn die angemeldeten Waren (und Dienstleistungen) berücksichtigt werden (Senat, Pavis Proma Kliems, 30 W (pat) 160/97

- COMPUTER SHOPPER, 30 W (pat) 3/98 – ComTransactions).

In den angeführten Bedeutungen stellt die angemeldete Bezeichnung eine beschreibende Sachangabe für die Waren sowohl des Haupt- als auch des Hilfsantrags dar. Die hiervon umfaßten Waren können entweder eine gewisse technische

Raffinesse, die auch bei recht einfach gestalteten technischen Gegenständen vorliegen kann, aufweisen oder ihnen wird ein gewisser modischer "Pfiff" zugeschrieben.

Die von der Anmelderin angeführten angeblich vergleichbaren Voreintragungen

führen zu keiner anspruchsbegründenden Selbstbindung des DPMA und infolge

des Bundespatentgerichts, da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit der

Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (Althammer/

Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 85 mwN). Eine den angeführten Entscheidungen des HABM ggf zukommende Indizwirkung greift angesichts der vorstehend getroffenen Feststellungen nicht durch.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Hu