Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 26.02.2002 – 8 W (pat) 43/00

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Februar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 48 151.9-16

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Gießen

und Dipl.-Ing. Kuhn 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 29 C des Patentamts vom 26. Mai 2000

aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.

Bezeichnung: Verfahren und Vorrichtung zum Spritzgießen von

Kunststoff-Formteilen aus thermoplastischem Kunststoff

Anmeldetag: 20. Oktober 1998.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 11,

Beschreibung Seiten 1 bis 11,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, eingegangen am

22. Oktober 1998.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung P 198 48 151.9–16 der B… GmbH mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Spritzgießen von Kunststoff-Formteilen aus

thermoplastischem Kunststoff" ist am 20. Oktober 1998 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse B 29 C mit Beschluss vom

26. Mai 2000 aus Gründen des Bescheids vom 10. Mai 1999 zurückgewiesen

worden. In dem genannten Prüfungsbescheid war unter Hinweis auf die

1. DE 19 09 211 A und die

2. DE 19 64 748 A

ausgeführt worden, dass das Verfahren nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 2 und 3 und die Spritzgießvorrichtung nach den Patentansprüchen 13

und 15 nicht mehr neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 29 C hat die Anmelderin mit

der am 21. Juni 2000 eingegangen Eingabe Beschwerde eingelegt.

Von der Anmelderin ist zum Stand der Technik noch die

3. DE 30 20 122 C2 und die

4. DE 37 34 164 A1

genannt worden.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung neugefasste Unterlagen Patentansprüche 1 bis 11 und Beschreibung Seiten 1 bis 11 überreicht.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (ohne Bezugszeichen):

Verfahren zum Spritzgießen von Kunststoff-Formteilen aus thermoplastischem Kunststoff, das die Schritte aufweist:

a) Herstellen von thermoplastischer Kunststoffschmelze durch

Rotation einer Plastifizier- und Einspritzschnecke in einem

Schneckenzylinder;

b) Versetzen der thermoplastischen Kunststoffschmelze mit einem Fluid durch Eingabe des Fluids in den Schneckenzylinder;

c) Durchmischen der mit Fluid versetzten thermoplastischen

Kunststoffschmelze durch Ausführung einer Rotationsbewegung der Plastifizier- und Einspritzschnecke;

d) Einspritzen

des Gemisches

aus

thermoplastischer

Kunststoffschmelze und Fluid in die Kavität eines Spritzgießwerkzeugs durch translatorische Verschiebung der Plastifizier- und Einspritzschnecke, wobei das Fluid an einer

axialen Position in den Schneckenzylinder eingeleitet wird,

an der sich zumindest zeitweise die Schneckengänge der

Plastifizier- und Einspritzschnecke befinden,

dadurch gekennzeichnet,

dass während der Eingabe des Fluids in den Schneckenzylinder gemäß Schritt b) die Druckdifferenz (Delta p)

zwischen dem Druck (pF) des Fluids und dem Druck (pS) in

der

thermoplastischen Kunststoffschmelze

in geregelter

Weise weitgehend konstant gehalten wird.

Der auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens gerichtete Patentanspruch 8 lautet:

Vorrichtung zum Spritzgießen von Kunststoff-Formteilen aus

thermoplastischem Kunststoff zur Durchführung des Verfahrens

nach einem der Ansprüche 1 bis 7, die aufweist:

-

einen Schneckenzylinder mit einer sich darin befindlichen, sowohl

rotatorisch als auch

translatorisch bewegbaren

Plastifizier- und Einspritzschnecke zum Herstellen von

thermoplastischer Kunststoffschmelze;

- Mittel zum Einspritzen eines Fluids an einer axialen Einspritzposition des Schneckenzylinders an der sich zumindest

zeitweise die Schneckengänge der Plastifizier- und Einspritzschnecke befinden;

dadurch gekennzeichnet,

daß Mittel zur Messung des Drucks (pS) in der thermoplastischen

Kunststoffschmelze im Schneckenzylinder und Mittel zur Messung des

Drucks (pF) des Fluids sowie Mittel zur Bestimmung der Druckdifferenz (Delta p = pF - pS) zwischen dem Druck (pF) des Fluids und

dem Druck (pS) in der thermoplastischen Schmelze vorgesehen sind,

wobei weiterhin Steuerungsmittel zum Steuern der Spritzgießmaschine vorgesehen sind, mit denen ausgewählte Spritzgießparameter derart gesteuert werden können, dass die Druckdifferenz

(Delta p) zwischen dem Druck (pF) des Fluids und dem Druck (pS) in

der

thermoplastischen Schmelze zumindest über gewisse Zeitabschnitte weitgehend konstant bleibt,

sowie nach dem nebengeordneten Patentanspruch 9 eine Vorrichtung zum Spritzgießen von Kunststoff-Formteilen aus thermoplastischem Kunststoff zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 7, die aufweist:

- einen Schneckenzylinder mit einer sich darin befindlichen, sowohl rotatorisch als auch translatorisch bewegbaren Plastifizier-

und Einspritzschnecke zum Herstellen von thermoplastischer

Kunststoffschmelze,

- Mittel zum Einspritzen eines Fluids an einer axialen Einspritzposition des Schneckenzylinders an der sich zumindest

zeitweise die Schneckengänge der Plastifizier- und Einspritzschnecke befinden;

dadurch gekennzeichnet,

dass Mittel zur Messung und/oder Dosierung des Volumens des

in die Schmelze eingegeben Fluids vorgesehen sind, sowie

Steuerungsmittel zur geregelten Eingabe des Fluids in den

Schneckenzylinder.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 sowie 10 und 11 wird auf die

Akten Bezug genommen.

Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß Seite 3, 3. Absatz der geltenden Beschreibung die Aufgabe zugrunde, das bekannte Spritzgießverfahren so weiterzuentwickeln, dass die Produktionssicherheit erhöht wird und es reproduzierbar

möglich ist, auch große Formteile exakt in einer gewünschten Mischung von

Kunststoff und Gas herzustellen. Weiterhin sollen es das Verfahren und die zugehörige Vorrichtung ermöglichen, an konventionellen Spritzgießmaschinen ohne

nennenswerten Umbauaufwand eingesetzt werden zu können.

Die Anmelderin trägt vor, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik

nicht auf die beim Extrudieren des thermoplastischen Kunststoffs auftretenden

Veränderungen der Betriebszustände – wie Druck, Temperatur und Viskosität der

Kunststoffschmelze - eingehe und dass auch keine Regelungen zum Konstanthalten der Druckdifferenz zwischen thermoplastischer Kunststoffschmelze und

dem Fluiddruck beschrieben seien, so dass sowohl das Verfahren als auch die

Vorrichtungen demgegenüber neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhten.

Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse

B 29 C des Patentamts vom 26. Mai 2000 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 11,

Beschreibung Seiten 1 bis 11, jeweils überreicht

in der mündlichen Verhandlung.

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, eingegangen

am 22. Oktober 1998.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Gegenstand der Anmeldung stellt eine patentfähige Erfindung iSd §§ 1 bis 5

PatG dar.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1 wobei in der vorletzten Zeile des ursprünglichen Patentanspruchs 1 das Merkmal - in geregelter Weise - eingefügt wurde. Dieses Merkmal ist auf Seite 6,

erster Absatz der ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart. Das im

Patentanspruch 8 in den letzten sechs Zeilen aufgeführte Merkmal, beginnend mit - wobei weiterhin Steuerungsmittel usw. - entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 14. Das Merkmal - Steuerungsmittel zur geregelten

Eingabe des Fluids in den Schneckenzylinder - im Patentanspruch 9 ist auf

Seite 6, vorletzte Zeile bis Seite 7, erste Zeile der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Der Patentanspruch 2 findet seine Stütze in den letzten drei

Zeilen des ursprünglichen Patentanspruchs 3. Die Patentansprüche 3 bis 7

sowie 10 und 11 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4, 5, 10 bis 12

sowie 8 und 9 in entsprechender Umnummerierung.

2.1 Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

Verfahren nach dem Patentanspruch 1, hat gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu zu gelten, denn nach keiner der Druckschriften wird bei Einbringen des Fluids in den Schneckenbereich der Spritzgießmaschine die Druckdifferenz zwischen Schmelzedruck und Fluiddruck

geregelt konstant gehalten.

So wird bei den Verfahren nach der DE 1 909 211 A, der DE 1 964 748 A

und der DE 30 20 122 C2 das Fluidvolumen nicht geregelt sondern gesteuert

in den Schneckenbereich der Spritzgießmaschine eingebracht und beim

Verfahren nach der DE 37 34 164 A1 wird bei einem Gasinjektionsverfahren

der Fluiddruck im Formteil geregelt gesteuert.

2.2 Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Beim Anmeldungsgegenstand wird über eine Druck- bzw. Volumenregelung

die Menge des in die Schmelze einzuleitenden Fluids geregelt. Damit soll die

gewünschte Konsistenz des Schmelze-Gas-Gemisches genau eingehalten

werden. Dazu wird an einer axialen Position im Bereich der Schneckengänge

der in der thermoplastischen Kunststoffschmelze vorliegende Druck pS gemessen. Der Fluiddruck pF wird an einer weiteren Druckmessstelle, die sich

in der Fluidleitung befindet, ermittelt. Die Druckdifferenz zwischen Schmelzedruck und Fluiddruck ist dadurch berechenbar. Da das in die Schmelze eingeleitete Volumen an Fluid von der Druckdifferenz zwischen Schmelze und

Fluid abhängt wird nunmehr die Druckdifferenz zwischen Schmelze und Fluid

über eine Regelung der Volumendosierung oder der Druckdifferenz geregelt

konstant gehalten. Für diese Vorgehensweise vermittelt der entgegengehaltene Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem auf dem Gebiet

der Kunststofftechnologie erfahrenen Ingenieur (FH), keine Hinweise.

In der DE 1 909 211 A wird ein Verfahren zum Spritzgießen geschäumter

Kunststoffteile beschrieben, bei dem in die Schmelze an einer axialen Stelle

des Extruderzylinders ein Fluid zudosiert wird. Anschließend wird das Fluid in

die thermoplastische Kunststoffschmelze durch die Rotation der Schnecke

eingemischt und danach in die Kavität einer Form eingespritzt. Bei dem bekannten Verfahren soll zudem die Zuführungsrate des Fluids zur Verarbeitungsrate des Kunststoffs in einem solchen Verhältnis gehalten werden, dass

die gewünschte Dichte des Schaumstoffs immer gewährleistet ist. Dieses

Verhältnis soll auch dann bestehen bleiben, wenn sich die Menge des sich in

der Schmelzekammer befindlichen Kunststoffes oder die Geschwindigkeit

der Verarbeitung ändert. Um dieses Problem zu lösen wird über ein Hebelgestänge die Einspritzzeit und damit das Volumen des eingespritzten Fluids

in Abhängigkeit von der axialen (translatorischen) Verschiebung der

Schnecke gesteuert, wobei das Verhältnis Kunststoff–Fluid durch Verstellen

des Drehpunktes des Gestänges verändert werden kann. Eine Regelung des

einzuleitenden Fluids über die Regelung der Differenz zwischen Fluiddruck

und Schmelzedruck ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen und es finden

sich auch keine Anregungen hierzu, denn die einzelnen Betriebsparameter,

wie ein instabiler Druckverlauf des Schmelzedrucks in der Meeteringzone der

Schnecke, werden bei diesem Verfahren nicht erfasst und können somit

auch nicht als Regelgröße zum Konstanthalten des Differenzdruckes herangezogen werden.

Bei dem in der DE 1 964 748 A beschriebenen Verfahren wird ein geschäumtes Kunststoffteil mittels Spritzgießen hergestellt, wobei an einer

axialen Stelle des Extruders in die Schmelze (Sp. 2, Z. 56) ein Fluid in einer

pro Zeiteinheit gleichbleibenden Menge zugeführt (Sp. 3, Z. 19 ff) wird. Das

Dosieren erfolgt in einer Zone mit im wesentlichen gleichbleibendem Druck

(Sp. 4, Z. 19 ff). Die Menge des einzuleitenden Fluids richtet sich nach der

Artikelgröße, der Art des thermoplastischen Kunststoffs und der gewünschten Schaumstoffdichte, wobei durch definiertes Zudosieren des Fluids die

gewünschte Dichte sich einstellen lässt (Sp. 5, Z. 61 bis Sp. 6, Z. 3). Der an

der Eindüsungsstelle im Fluid vorliegende Druck ist wohl konstant (Sp. 6,

Z. 50) und damit läge an der Eindüsungsstelle auch eine konstante

Druckdifferenz zwischen Fluiddruck und Schmelzedruck vor (s. z.B. Fig. 3).

Da aber davon auszugehen ist, dass lediglich der Fluiddruck als konstante

Größe vorliegt, würde bei einem diskontinuierlichen Verlauf der

Schmelzedrücke im Extruder die Druckdifferenz zwischen Schmelzedruck

und Fluiddruck nicht mehr konstant sein, sondern in Abhängigkeit vom

Schmelzedruck variieren. Hinweise auf einen geregelten Eingriff auf die

Betriebsparameter zum Konstanthalten der Druckdifferenz sind dieser

Druckschrift nicht zu entnehmen.

In der DE 30 20 122 A1 ist eine Schaltungsanordnung zum Zudosieren von

gasförmigen oder flüssigen Stoffen beschrieben, bei der das Zudosieren der

Stoffe auf rein volumetrischem Wege vorgenommen wird (Sp. 1, Z. 58 ff). Vor

Beginn der Extrusion wird im Dosierbehälter die einstellbare Hubbewegung

des Dosierkolbens so festgelegt, dass das Volumen der Menge an Fluid der

bei jedem Arbeitszyklus in die Schmelze einzuführenden Menge entspricht

(Sp. 4, Z. 2 ff). Sobald die Extruderschnecke anläuft wird ein Zeitrelais gestartet, wobei nach Ablauf der Zeit der Dosierbehälter gefüllt wird (Sp. 4,

Z. 33 ff). Nach Ablauf einer weiteren Zeitverzögerung wird das im Dosierbehälter unter Druck gespeicherte Fluid in den Schneckenzylinder eingeleitet,

sofern der Druck des Fluids über dem Druck der Kunststoffschmelze liegt

(Sp. 4, Z. 60 ff). Das Volumen des Dosierbehälters lässt sich über die Hubbewegung des Kolbens in Abhängigkeit von der Drehzahl verändern. Dadurch soll erreicht werden, dass bei gleichem Volumen der Kunststoffschmelze unabhängig von der Dosierzeit immer die gleiche Menge an Fluid

in den Dosierzylinder eingeführt wird (Sp. 5, Z. 26 bis Sp. 6, Z. 6). Aber auch

hier geht man davon aus, dass die Zudosierung des Fluids erst dann erfolgt,

wenn die ansteigende Tendenz des Schmelzedrucks nicht mehr vorhanden

ist (Sp. 2, 22 ff). So kann die Freigabe der Zudosierung erst erfolgen, wenn

an der Einspeisestelle vorbestimmte Betriebsverhältnisse (zu verstehen sind

Betriebszustände) vorliegen. Dazu können der Einspeisestelle auf Druck-

und/oder Viskositätsverhältnisse ansprechende Fühler zugeordnet sein, die

die Freigabe der Zudosierung steuern (Sp. 2, Z. 2 bis 12). Zu einer Regelung

der Druckdifferenz oder der Volumendosierung sind keine Anregungen gegeben.

Die DE 37 34 164 A1 befasst sich mit dem Herstellen von Hohlkörpern mittels des Gasinnendruckverfahrens und nicht mit der Herstellung von geschäumten thermoplastischen Kunststoffteilen. Dabei soll durch Steuerung

des Gasdrucks im Hohlkörper die Struktur und Dichte der Wandung des

Hohlkörpers beeinflusst werden (Sp. 1, Z. 61, PA 1 der DE 37 34 164 A1).

Der Inhalt dieser Druckschrift liegt abseits der Lehre des beanspruchten Gegenstandes und kann daher keinen Hinweis auf den Anmeldungsgegenstand

geben.

Mithin ist der Patentanspruch 1 gewährbar.

Mit diesem zusammen sind auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 gewährbar, da sie auf Ausgestaltungen des

Verfahrens nach Anspruch 1 gerichtet sind.

3.1 Der Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 8 und 9 hat als neu

zu gelten. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei keiner der sich im Verfahren befindlichen Druckschriften Mittel zum Regeln der Druckdifferenz zwischen Schmelzedruck und Fluiddruck oder des Volumens des einzuspeisenden Fluids angegeben sind. Dies trifft insbesondere für die in der DE

30 20 122 C2 beschriebene Vorrichtung zu. Denn dort werden wohl Mittel

zum Messen der Betriebszustände angegeben, die damit ermittelten Werte

dienen aber lediglich der Freigabe der Zudosierung des Fluids und werden

nicht zur Regelung der Druckdifferenz bzw. der Volumendosierung des

Fluids herangezogen.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 8 bzw. 9 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich des

Verfahrens nach dem geltenden Patentanspruch 1 ausgeführt ist, sind in

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik keine Vorkehrungen nach

dem Anmeldungsgegenstand beschrieben oder nahegelegt, die die Vorraussetzung dafür schaffen, dass die Druckdifferenz zwischen dem Druck des

Fluids und dem Druck in der thermoplastischen Kunststoffschmelze in geregelter Weise nahezu konstant gehalten wird.

Da der Vorrichtungsanspruch eine Kombination von Merkmalen zum Inhalt

hat, die in Anpassung an den Charakter eines Vorrichtungsanspruchs im wesentlichen mit den Merkmalen des Verfahrensanspruchs 1 übereinstimmen,

ist das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

Die Patentansprüche Anspruch 8 und 9 sind daher gewährbar, da ihre Gegenstände gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu

sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Mit diesem zusammen sind auch die auf Patentanspruch 8 bzw. 9 rückbezogenen Unteransprüche 10 und 11 gewährbar, da sie auf Ausgestaltungen der

Vorrichtung nach Anspruch 8 bzw. 9 gerichtet sind.

Kowalski

Viereck

Gießen

Kuhn

Cl