Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Urteil vom 27.02.2002 – 2 Ni 42/00 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 27. Februar 2002 …

In der Patentnichtigkeitssache

2 Ni 42/00 (EU) (hinzuverbunden 2 Ni 43/00 (EU))

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 203 206

(= DE 35 61 686)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth,

Dipl.-Phys. Ph. D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz, Dipl.-Ing. Harrer und

Dipl.-Ing. Schmitz

für Recht erkannt:

1.) Das europäische Patent 0 203 206 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist für die Klägerinnen im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. Mai 1985 angemeldeten und

auch mit Wirkung

für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents

EP 0 203 206 (Streitpatent).

Das in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 35 61 686 geführt wird, betrifft eine "Rückspülbare Filterkerze für Anschwemm-Kerzenfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen und Verwendung eines Spaltrohres hierfür". Es umfasst

10 Ansprüche, wovon die selbständigen Ansprüche 1 und 10 in der deutschen

Fassung gemäß EP 0 203 206 B1 (Anlage NK1 = Ni 1) folgenden Wortlaut haben:

"1. Rückspülbare Filterkerze für Anschwemmkerzenfilter mit

hängend eingebauten Filterkerzen, bei dem ein Filterkessel

durch eine horizontale Trennwand in einen oberen Filtratraum und einen unteren Unfiltratraum unterteilt ist und die

Filterkerzen an der Trennwand aufgehängt und befestigt

sind und in den unter der Trennwand befindlichen Unfiltratraum hineinragen, mit einem oberen Anschlussstück zur

Aufhängung und Befestigung der Filterkerze an der Trennwand, das mit einem durch dasselbe hindurchlaufenden

Abflusskanal zur Abführung von Filtrat aus dem Filterkerzeninnenraum in den Filtratraum versehen ist, einer im Bereich ihres oberen Endes mit dem Anschlussstück verbundenen, im wesentlichen rohrartigen und zumindest an ihrer

Aussenseite im wesentlichen zylinderförmigen, selbsttragenden Kerzenwand, deren Aussenseite als Tragorgan für

eine mindestens zum Teil von Filterhilfsmittel gebildete, die

Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht vorgesehen

ist, und einem im Bereich des unteren Endes der Kerzenwand an derselben angebrachten Verschlussstück zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraumes vom Unfiltratraum,

dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von einem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelabstand voneinander angeordneten Tragstäben (14) und einem im wesentlichen

schraubenlinienförmig auf das Traggerüst aufgebrachten

und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14)

mit demselben verschweissten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Aussenseite (7) der Kerzenwand (8)

eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist

und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein

sich nach dem Kerzeninnern (4) zu erweitender Spalt (18)

mit einer Spaltbreite von weniger als 250 μm an der Aussenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und dass

die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussstück (1)

mit den Tragstäben (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweisst ist.

10. Verwendung eines Spaltrohres mit einem Traggerüst (12)

aus einer Vielzahl von in Rohrlängsrichtung verlaufenden,

im gleichen Abstand von der Rohrachse (13) und im gleichen Winkelabstand voneinander angeordneten Tragstäben

(14) und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf

das Traggerüst (12) aufgebrachten und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschweissten Draht (16), dessen Querschnitt an der Rohraussenseite (7) eine mindestens annähernd in Rohrlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und sich nach dem Rohrinnern (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Rohrinnern (4) zu erweiternder

Spalt (18) vorgesehen ist, als selbsttragende Kerzenwand

(8) für eine für Anschwemm-Kerzenfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen vorgesehene Filterkerze."

Bezüglich der weiteren Ansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.

Mit ihren Nichtigkeitsklagen machen die Klägerinnen geltend, der Gegenstand des

Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Ihre Ausführungen stützen sie auf folgende Unterlagen ( Bezeichnung Ni 1 ff. der

Kl. zu 1) und NK 1 ff der Kl. zu 2)) :

NK2 Merkmalsanalyse der Ansprüche 1 und 10

NK3 US 2 046 457

NK4 US 2 046 458

NK5 US 3 253 714

NK6 EPA Prüfungsbescheid vom 15. April 1987

NK7 EPA Bescheid vom 29. Juli 1987

NK8 Prospekt ClaRite®,

"tubular pressure

filters and strainers",

CROLL-REYNOLDS ENGINEERING CO., INC., Stamfort (USA),

13690/10M771, 1971

NK9 DE 25 59 600 A1

NK10 DE 28 28 976 C2

NK11 Prospekt BOLL Filtertechnik, « gewußt wie », Anschwemmfilter mit

Trockenaustrag, BOLL & KIRCH FILTERBAU GMBH, Kerpen,

F41/2.000/82D

NK12 Prospekt BOLL Filtertechnik, « gewußt wie », Anschwemmfilter mit

Trockenaustrag Typ 8.35, BOLL & KIRCH FILTERBAU GMBH,

Kerpen, F49D2000.84

NK13 DE 18 07 913 B

NK14 DE 33 15 217 A1

NK15 GENERAL CATALOG WW1175 der Johnson Screens Europe Division, Feltham, Middlesex, England, "Johnson Screens for Water and

Waste Treatment", 1975

NK16 EDWARDS, T. A.; "High-rate condensate scavenging"; In: DESIGN

AND EQUIPMENT APPLICATION SECTON · POWER · JANUARY

1961, S. 51 - 56

NK17 a Auszugsweise beglaubigte Abschrift: "Bekaert auf der Achema

1976 vom 20. Juni – 26. Juni 1976

b Auszugsweise beglaubigte Abschrift: "Bekaert auf der Achema

1976 vom 20. Juni – 26. Juni 1976, Foto vom Stand Trislot

NK18 Maschinenmarkt Würzburg, Nr. 1 - 6. Januar 1976, S. 31, 32 NK19 Beglaubigte Abschrift: Prospekt TRISLOT® Spaltrohre, BEKAERT

DEUTSCHLAND GmbH, Bad Homburg, 10/80

NK20 Schreiben BEKAERT an Enzinger-Union-Werke AG, Betr.: TRISLOT

Spaltrohre als Anschwemmfilterkerzen, vom 14. Dezember 1977

NK21 Schreiben BEKAERT an Enzinger-Union-Werke AG, Betr.: Probefilterkerzen aus TRISLOT® Spaltrohren, vom 27. September 1983

NK22 Angebot BEKAERT an Seitz-Enzinger-Noll, Bad Kreuznach über TRISLOT® Spaltrohre als Anschwemmfilterkerzen, vom 25. Januar 1984

NK23 Seitz-Enzinger-Noll: Protokoll-Produktbesprechung

vom 2. Februar 1984 zu: Filterkerze der Firma Bekaert

NK24 Seitz-Enzinger-Noll:

Interne Mitteilung/Aktennotiz

vom 3. August 1984, Inhalt: Bekaert-Filterstab

NK25 "Spaltrohr als Alternative zu Siebgewebe", In: MM Maschinenmarkt,

Würzburg, 80 (1974) 27, S. 457, 458

NK26 Prospekt TRISLOT® Spaltrohre, BEKAERT DEUTSCHLAND GmbH

mit handschriftlichem Vermerk vom 10. Februar 1977

NK27 Auszug aus dem Handelsregister Schwäbisch Gmünd über den Eintrag der Firma Schenk - Filterbau

NK28 Urteil LG Düsseldorf, Az 4 O 219/00 vom 10. Mai 2001

NK29 Berufungsbegründung vom 26. September 2001

NK30 Terminsnachricht GSt OLG Düsseldorf vom 4. Oktober 2001

Ni2

DE 19 64 313 C3

Ni3 Merkmalsanalyse des Anspruchs 1

Ni4 Merkmalsanalyse des Anspruchs 10

Ni5 GENERAL CATALOG WW1175 der Johnson Screens Europe Division, Feltham, Middlesex, England, "Johnson Screens for Water and

Waste Treatment", 1975 (= NK15)

Schreiben Steinhaus GmbH mit Vereinbarungsangebot (ohne Datum)

Schreiben der Patentanwälte Hepp, Wenger & Ryffel, Will, Schweiz

vom 11. Juli 1996

FR 2 526 478 A1 (= DE 33 15 217 A1, NK14)

US 2 046 458 (= NK4)

Ni6

Ni7

Ni8

Ni9

Ni10

"Bekaert auf der Achema" 1976 vom 20. Juni - 26. Juni 1976

(= NK17)

Ni11 Prospekt TRISLOT®-Spaltrohre der BEKAERT DEUTSCHLAND

GmbH, Hindenburgring 18, Bad Homburg, 10/80 (= NK19)

Ni12 Briefe / Telefaxe Steinhaus GmbH 7. August 1996, 24. September 1996, 15. November 1996

Ni13 DE 18 07 913 A (= Offenlegungsschrift zu NK13)

Ni14 EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG Wickenhäuser vom 14. September 2000 mit Anlagen A - H

Ni15 Replik und Klageerweiterung in Sachen Filtrox AG gegen KHS vom

7. Juli 1999

Ni16 Erwiderung der Verletzungsklägerin vom 23. März 2000 auf den

Schriftsatz der Beklagten im Verfahren vor dem LG Düsseldorf mit

Anlagen K12 bis K17

Ni17 Urteil LG Düsseldorf Az 4 O 383/98 vom 11. Juli 2000

Ni18 ERNST, Wörterbuch der

industriellen Technik, Band II, Englisch-Deutsch,

5. Auflage 1985, Oscar Brandstetter Verlag,

Wiesbaden, S. 1081, 1082

Ni19 wie Ni18, aber S. 74

Ni20 DE 198 04 493 A1

Ni21 Ausschnittsvergrößerung von S. 15 aus Ni5 / NK15

Ni22 US 4 378 840

Ni23 Ullmanns Encyklopädie der technischen Chemie, Band 21, Schwefel

bis Sprengstoffe, Verlag Chemie GmbH, Weinheim,

1982

S. 452 - 455

In der Verhandlung vom 27. Februar 2002 sind die Verfahren

zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.

Die Klägerinnen beantragen,

das europäische Patent 0 203 206 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung der Hilfsanträge I und II,

wobei nach Hilfsantrag I die Ansprüche 1 bis 9 unverändert bleiben und Anspruch 10 lautet:

"Verwendung eines Spaltrohrs als Rückspülbare Filterkerze für

Anschwemmkerzenfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen,

bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand (2)

in einen oberen Filtratraum (5) und in einen unteren Unfiltratraum (11) unterteilt ist, und die Filterkerzen an der Trennwand

(2) aufgehängt und befestigt sind und in den unter der Trennwand (2) befindlichen Unfiltratraum (11) hineinragen mit einem

oberen Anschlussstück (1) zur Aufhängung und Befestigung

der Filterkerze an der Trennwand dass mit einem durch dasselbe hindurchlaufenden Abflusskanal zur Abführung von Filtrat

aus dem Filtratkerzeninnenraum (10) in den Filtratraum (5) versehen ist, einer im Bereich ihres oberen Endes mit dem Anschlussstück (1) verbundenen, im wesentlichen rohrartigen und

zumindest an ihrer Außenseite im wesentlichen zylinderförmigen, selbsttragenden Kerzenwand (8), deren Außenseite als

Tragorgan für eine mindestens zum Teil von Filterhilfsmittel gebildete, die Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht vorgesehen ist und einem im Bereich des unteren Endes (9) der

Kerzenwand (8) an derselben angebrachten Verschlussstück

zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraums (10) vom Unfiltratraum (11), wobei die Kerzenwand (8) von einem Traggerüst

(12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im

gleichen Winkelabstand von einander angeordneten Tragstäben (14) und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf

das Traggerüst (12) aufgebrachten und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in

Kerzenlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige

Begrenzung aufweist, und sich nach dem Kerzeninneren (4) zu

verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninneren (4) zu erweiternder

Spalt mit einer Spaltbreite von weniger [als weniger] als 250 μm

an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und

dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussstück mit den

Tragstäben (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand (8)

verschweißt ist."

Die Ansprüche 1 bis 9 des Hilfsantrags II lauten wie folgt:

"1. Verwendung eines Spaltrohrs als Rückspülbare Filterkerze

für Anschwemmkerzenfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen, bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale

Trennwand (2) in einen oberen Filtratraum (5) und in einen

unteren Unfiltratraum (11) unterteilt ist, und die Filterkerzen

an der Trennwand (2) aufgehängt und befestigt sind und in

den unter der Trennwand (2) befindlichen Unfiltratraum (11)

hineinragen mit einem oberen Anschlussstück (1) zur Aufhängung und Befestigung der Filterkerze an der Trennwand

das mit einem durch dasselbe hindurchlaufenden Abflusskanal zur Abführung von Filtrat aus dem Filtratkerzeninnenraum (10) in den Filtratraum (5) versehen ist, einer im Bereich ihres oberen Endes mit dem Anschlussstück (1) verbundenen, im wesentlichen rohrartigen und zumindest an

ihrer Außenseite im wesentlichen zylinderförmigen, selbsttragenden Kerzenwand (8), deren Außenseite als Tragorgan für eine mindestens zum Teil von Filterhilfsmittel gebildete, die Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht

vorgesehen ist und einem im Bereich des unteren Endes

(9) der Kerzenwand (8) an der selben angebrachten Verschlussstück zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraums

(10) vom Unfiltratraum (11), wobei die Kerzenwand (8) von

einem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der

Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelabstand voneinander angeordneten Tragstäben (14) und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst (12) aufgebrachten und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem

Tragstab (14) mit demselben verschweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite (7) der

Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist, und sich nach dem Kerzeninneren (4)

zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten

Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninneren (4) zu erweiternder Spalt mit einer Spaltbreite von weniger als [weniger als] 250 μm an der Außenseite (7) der Kerzenwand

(8) vorgesehen ist, und dass die Kerzenwand (8) dadurch

mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden ist, dass das

obere Anschlussstück mit den Tragstäben (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist.

2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass das untere Ende (21) des oberen Anschlussstückes

(1) mit den oberen Enden (20) der Tragstäbe (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist.

3. Verwendung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

dass das untere Ende (21) des oberen Anschlussstückes

(1) von einem Ringbuckel (22) gebildet ist, dessen Durchmesser dem Doppelten des Abstandes der Tragstäbe (14)

von der Kerzenachse (13) entspricht.

4. Verwendung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,

dass die den Ringbuckel (22) bildende Erhöhung im Querschnitt dreieckförmig ist und derart mit den oberen Enden

(20) der Tragstäbe (14) verschweißt ist, dass der Abstand

zwischen dem Fuß (23) des Ringbuckels (22) am unteren

Ende (21) des oberen Anschlussstückes (1) und den oberen Enden (20) der Tragstäbe (14) kleiner als die Höhe des

Ringbuckels (22) und vorzugsweise kleiner als die halbe

Höhe desselben ist.

5. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch

gekennzeichnet, dass auch das Verschlussstück (10) mit

den Tragstäben (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist und hierzu vorzugsweise mit einem Ringbuckel (32) mit einem dem Doppelten des Abstandes der Tragstäbe (14) von der Kerzenachse (13) entsprechenden Durchmesser versehen ist.

6. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch

gekennzeichnet, dass der Querschnitt jedes Tragstabes

(14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand (8) größer als

der Querschnitt des im wesentlichen schraubenlinienförmig

auf das Traggerüst (12) aufgebrachten Drahtes (16) und

vorzugsweise mindestens zwei mal so groß, zweckmäßig

2- bis 6-mal so groß wie dieser Drahtquerschnitt ist.

7. Verwendung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet,

dass der Querschnitt jedes Tragstabes (14) des Traggerüstes (12) im wesentlichen quadratisch ist und jeder Tragstab (14) auf seiner den Windungen (17) des Drahtes (16)

zugewandten Seite mit einer in Stablängsrichtung verlaufenden, seine Verschweißung mit den einzelnen Drahtwindungen (17) erleichternden buckelförmigen Erhöhung (19)

versehen ist.

8. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch

gekennzeichnet, dass der im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst (12) aufgebrachte Draht (16)

im Querschnitt im wesentlichen die Form eines spitzwinkligen gleichschenkligen Dreiecks hat, dessen Höhe vorzugsweise größer als seine Grundlinie ist, und der Draht (16)

derart auf das Traggerüst (12) aufgebracht ist, dass die

Grundlinie des seinen Querschnitt bildenden Dreiecks auf

der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) liegt und die Spaltbreite zwischen jeweils benachbarten Windungen (17) des

Drahtes (16) vorzugsweise kleiner als ein Viertel der Länge

der Grundlinie des Dreiecks ist.

9. Verwendung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,

dass das den Querschnitt des Drahtes (16) bildende Dreieck eine Grundlinie von ungefähr 1 mm und eine Höhe von

ungefähr 2 mm hat und die Spaltbreite zwischen jeweils benachbarten Windungen (17) des Drahtes (16) im Bereich

von 80 bis 120 μm liegt."

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen

und hält das Streitpatent für patentfähig, zumindest in der hilfsweise verteidigten

Form.

Sie betont, dass zwischen Filterkerze und Spaltrohr unterschieden werden müsse,

weist auf die Rückspülbarkeit der patentgemäßen Filterkerze im Gegensatz zu einem Großteil der Entgegenhaltungen hin und legt zur Stützung ihres Vorbringens

folgende Unterlagen vor:

B1 N.V. BEKAERT S.A. Trislot, Zeichnung vom 8. September 1983 mit

Vertraulichkeitsvermerk

B2 FILTROX INFORMATION: "Filtrox baut Position auf dem Weltmarkt

weiter aus", November 1991

B3 Sonderdruck aus Brauwelt, Jahrgang 127 (1987), Nr. 4, S. 134 - 140:

Filtrations- und Stabilisierungsanlage

NB1 Merkmalsgliederung Anspruch 1

NB2 Merkmalsgliederung Anspruch 10

NB3 wie B2

NB4 wie B3

NB5 Sonderdruck aus Brauwelt, Jahrgang 130

(1990), Nr. 29/1990,

S. 1196 - 1202: Die neue vollautomatische Filtrations- und Stabilisationsanlage der Brauerei Wurster in Bergamo (Italien) (= B4)

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, mit denen der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, sind zulässig

und begründet.

I

Das Streitpatent betrifft nach dem auf die erteilten Patentansprüche gerichteten

Hauptantrag gemäß Anspruch 1 eine rückspülbare Filterkerze und gemäß Anspruch 10 die Verwendung eines Spaltrohres, nach Hilfsantrag I bei unveränderten Ansprüchen 1 bis 9 gemäß neuem Anspruch 10 die Verwendung eines Spaltrohres als rückspülbare Filterkerze und nach Hilfsantrag II gemäß neuem Anspruch 1 - und darauf rückbezogenen neuen Ansprüchen 2 bis 9 - die Verwendung eines Spaltrohres als rückspülbare Filterkerze.

Bekannten Konstruktionen von Filterkerzen haftet nach Darlegung in der Streitpatentschrift der Nachteil an, mit hohen Herstellungskosten verbunden zu 37 sein

und zudem noch eine beträchtliche Stoßempfindlichkeit aufzuweisen (Sp 3,

Z 37- 40). Kerzenkonstruktionen mit Lochblech waren auf zum Teil unüberwindliche Schwierigkeiten für die Serienproduktion gestoßen und Anregungen zu Kerzenkonstruktionen ohne Lochblech waren

faktisch blockiert worden (Sp 9,

Z 17 - 22).

Angesichts dieses Standes der Technik liegt dem Streitpatent das technische

Problem zu Grunde, eine Filterkerze zu schaffen, die in filtrationstechnischer Hinsicht einer bekannten Filterkerze mindestens ebenbürtig ist, insbesondere ein gutes Rückspülverhalten und eine genügende Stabilität aufweist, praktisch nicht

stoßempfindlich ist und sich mit einem wesentlich geringeren technischen Aufwand bzw. mit wesentlich geringeren Produktionskosten herstellen lässt.

Die Lösung dieses Problems wird in einer rückspülbaren Filterkerze nach Anspruch 1 und der Verwendung eines Spaltrohres nach Anspruch 10 (Hauptantrag),

in einer rückspülbaren Filterkerze nach unverändertem Anspruch 1 und der Verwendung eines Spaltrohres als rückspülbare Filterkerze nach neuem Anspruch 10

(Hilfsantrag I) bzw. in der Verwendung eines Spaltrohres als rückspülbare Filterkerze nach neuem Anspruch 1 (Hilfsantrag II) gesehen.

Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag können entsprechend der von

der Beklagten verwendeten Merkmalsgliederung (NB1) folgendermaßen aufgegliedert werden:

1.1 Rückspülbare Filterkerze

1.2 Für Anschwemmkerzenfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen, bei(m) dem ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand (2) in einen oberen Filtratraum (5) und in

einen unteren Unfiltratraum (11) unterteilt ist und die Filterkerzen an der Trennwand (2) aufgehängt und befestigt

sind und in den unter der Trennwand (2) befindlichen Unfiltratraum (11) hineinragen,

1.3 mit einem oberen Anschlussstück (1) zur Aufhängung und

Bfestigung der Filterkerze an der Trennwand

1.4 das mit einem durch das selbe hindurchlaufende Abflusskanal zur Abführung von Filtrat aus dem Filtratkerzeninnenraum (10) in den Filtratraum (5) versehen ist,

1.5 einer im Bereich ihres oberen Endes mit dem Anschlussstück (1) verbundenen, im wesentlichen rohrartigen und

zumindest an ihrer Außenseite im wesentlichen zylinderförmigen,

1.6 selbsttragenden Kerzenwand (8),

1.7 deren Außenseite als Tragorgan für eine mindestens zum

Teil von Filterhilfsmittel gebildete, die Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht vorgesehen ist

1.8 und einem im Bereich des unteren Endes (9) der Kerzenwand (8) an der selben angebrachten Verschlussstück zur

Abtrennung des Filterkerzeninnenraums (10) vom Unfiltratraum (11), dadurch gekennzeichnet, dass

1.9 die Kerzenwand (8) von einem Traggerüst (12) aus einer

Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen

Winkelabstand voneinander angeordneten Tragstäben

(14)

1.10 und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das

Traggerüst (12) aufgebrachten

1.11 und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab

(14) mit demselben verschweißten Draht (16) gebildet ist,

1.12 dessen Querschnitt an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung

aufweist,

1.13 und sich nach dem Kerzeninneren (4) verjüngt

1.14 und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen

(17) ein sich nach dem Kerzeninneren (4) zu erweiternder

Spalt mit einer Spaltbreite von weniger als 250 μm an der

Außenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist,

1.15 und dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussstück mit den Tragstäben (14) des Traggerüstes

(12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist.

Die Merkmale des Anspruchs 10 können entsprechend der von der Beklagten verwendeten Merkmalsgliederung (NB2) wie folgt gegliedert werden:

10.1 Verwendung eines Spaltrohrs mit einem Traggerüst (12)

10.2 aus einer Vielzahl von in Rohrlängsrichtung verlaufenden,

im gleichen Abstand von der Rohrachse (13) und im gleichen Winkelabstand voneinander angeordneten Tragstäben (14)

10.3 und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das

Traggerüst (12) aufgebrachten und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab mit demselben verschweißten Draht (16)

10.4 dessen Querschnitt an der Rohraußenseite (7) eine mindestens annähernd in Rohrlängsrichtung verlaufende, im

wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist

10.5 und sich nach dem Rohrinneren (4) zu verjüngt

10.6 und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen

(17) ein sich nach dem Rohrinneren (4) zu erweiternder

Spalt (18) vorgesehen ist

10.7 als selbsttragende

10.8 Kerzenwand (8) für eine für Anschwemm-Kerzenfilter

10.9 mit hängend eingebauten Filterkerzen vorgesehene Filterkerze.

Anspruch 10 des Hilfsantrages I ist durch eine Zusammenführung der erteilten,

nebengeordneten Ansprüche 1 und 10 derart entstanden, dass nun alle gegenständlichen Merkmale der Filterkerze und des Anschwemmkerzenfilters als solchem, die im erteilten Anspruch 1 angeführt sind, auch im Anspruch 10 des Hilfsantrags I zu finden sind, Merkmale aus Unteransprüchen oder aus der Beschreibung sind nicht hinzugekommen.

Anspruch 1 des Hilfsantrages II ist mit Anspruch 10 des Hilfsantrages I identisch.

Die Ansprüche 2 bis 9 des Hilfsantrag II sind aus den erteilten Ansprüchen 2 bis 9

nach Anpassung der Kategorie (Verwendung) entstanden.

Eine Aufgliederung der neuen Ansprüche 1 bzw. 10 des Hilfsantrages I bzw. II erübrigt sich, da gegenüber obiger Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 bzw. 10

des Hauptantrages keine zusätzlichen Merkmale zu betrachten sind.

II

Zwischen einem Spaltrohr und einer Filterkerze mag - je nach Sichtweise - ein gewisser Unterschied insofern bestehen, als ein Spaltrohr ohne Anschlussstück und

Verschlussstück einen Teil einer Filterkerze, nämlich deren Kerzenwand darstellen

könnte, was durch den erteilten Patentanspruch 10 zum Ausdruck kommen mag,

in welchem nur das Traggerüst und der darauf aufgebrachte Draht dem Spaltrohr

zugeordnet sind. Da für den Fachmann diese Differenzierung aber ohne Bedeutung ist und er je nach Problemstellung entweder das Spaltrohr als solches oder

die Filterkerze in ihrer Gesamtheit berücksichtigt, braucht auf diesen Unterschied

nicht weiter eingegangen zu werden. Auch die neuen Ansprüche 10 nach Hilfsantrag I und 1 nach Hilfsantrag II unterscheiden diesbezüglich nicht mehr streng, da

diesen entsprechend ein Spaltrohr nicht mehr (nur) als Kerzenwand einer Filterkerze, sondern (selbst) als Filterkerze verwendet wird.

Ob die rückspülbare Filterkerze bzw. die Verwendung eines Spaltrohrs nach Anspruch 1 bzw. 10 nach Haupt- und Hilfsantrag I und die Verwendung eines Spaltrohrs als rückspülbare Filterkerze nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag II jeweils neu

ist, kann dahin stehen, da sie jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.

Der hier zuständige Fachmann ist Diplom-Ingenieur mit mindestens Fachhochschulabschluss im allgemeinen Maschinenbau und einschlägiger Berufserfahrung

im Filterbau.

Die US 3 253 714 (NK5) repräsentiert mit Blick auf die rückspülbare Filterkerze

nach Anspruch 1 des Hauptantrages (und damit auch nach Hilfsantrag I) den

nächstkommenden Stand der Technik. Unter Verwendung der Nummerierung aus

obiger Gliederung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sind im Einzelnen aus

dieser Schrift folgende Merkmale bekannt:

1.1 eine rückspülbare ("sludge is removed by backwashing",

Sp 1, Z 26) Filterkerze

1.2

für Anschwemmkerzenfilter ("a layer of finely divided particles of a suitable filter medium", Sp 1, Z 15, 16) mit hängend eingebauten Filterkerzen (Fig 1), bei dem ein Filterkessel (pressure chamber) 10 durch eine horizontale

Trennwand (suspender header) 13 in einen oberen Filtratraum und in einen unteren Unfiltratraum unterteilt ist und

die Filterkerzen an der Trennwand aufgehängt und befestigt sind und in den unter der Trennwand befindlichen Unfiltratraum hineinragen,

1.3 mit einem oberen Anschlussstück (nipple, coupling part)

14, 21 zur Aufhängung und Befestigung der Filterkerze an

der Trennwand,

1.4 das mit einem durch das selbe hindurchlaufenden Abflusskanal zur Abführung von Filtrat aus dem Filtratkerzeninnenraum in den Filterraum versehen ist,

1.5 eine im Bereich ihres oberen Endes mit dem Anschlussstück verbundene, im Wesentlichen rohrartige und zumindest an ihrer Außenseite im Wesentlichen zylinderförmige,

1.6 Kerzenwand (filter unit) 15, die offensichtlich selbsttragend

(rigidly supported) ausgebildet ist, denn zum Tragen der

Kerzenwand sind keine zusätzlichen Bauteile vorgesehen

(vgl selbsttragende Karosserie),

1.7 deren Außenseite als Tragorgan (support-retainer) 16 für

eine mindestens zum Teil von Filterhilfsmittel (filter-aid)

gebildete, die Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht (pre-coat layer) 28 vorgesehen ist (Fig 4),

1.8 ein im Bereich des unteren Endes der Kerzenwand an der

selben angebrachtes Verschlussstück (ring, closure cap)

22, 23 zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraumes vom

Unfiltratraum.

1.9 eine von einem Traggerüst aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von

der Kerzenachse und im gleichen Winkelabstand voneinander angeordneten Tragstäben (support rods) 27 (Fig 3)

1.10 eine Kerzenwand, die von einem im wesentlichen schraubenförmig (spirally eigtl. helically) auf das Traggerüst aufgebrachten

1.11 und an jeder Berührungsstelle mit einem Tragstab mit

demselben verschweißten (welded) Draht (wire) 26 gebildet ist,

1.12 wobei der Querschnitt des Drahtes an der Außenseite der

Kerzenwand eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrichtung verlaufende, im Wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist,

1.13 und sich nach dem Kerzeninneren verjüngt (wedgeshaped, Fig 4)

1.14 und wobei zwischen dessen

jeweils benachbarten

Windungen ein sich nach dem Kerzeninneren zu erweiternder Spalt mit einer Spaltbreite von 0,003 inch (=

74 μm) also weniger als 250 μm an der Außenseite der

Kerzenwand vorgesehen ist.

Insoweit besteht zwischen der aus der NK5 bekannten Filterkerze und Merkmal

1.1.-1.14. des Gegenstands des Anspruchs 1 des Streitpatents völlige Übereinstimmung der Merkmale. Aber auch das verbleibende Merkmal 1.15 ist durch die

NK5 vorgegeben:

Wie beim Streitpatent ist dort die Kerzenwand mit einer zum oberen Anschlussstück 1 gehörenden Mutter verbunden. Zwar ist dort erkennbar der gewundene

Draht mit dem Anschlussstück verschweißt. Weder dargestellt noch beschrieben

ist, wie die Tragstäbe am Anschlussstück befestigt sind, da diese in den Figuren

nicht im Schnitt, sondern in Draufsicht dargestellt sind und somit unterhalb der

Zeichnungsebene liegen. Dennoch sind diese mit dem Anschlussstück verbunden

und können nicht bloß aufliegen, wie die Klägerin meint. Dies ergibt sich für den

Fachmann daraus, dass beim Aufschrauben der einen Teil des Verschlussstücks

bildenden Kappe 22 über das darauf aufgesteckte Rohr 17 und das Anschlussstück auf die Kerzenwand Kräfte wirken. Wäre keine Verbindung der Tragstäbe

mit dem Anschlussstück (und dem Verschlussstück, die diesbezügliche Verbindung ist im Streitpatent erst nach Anspruch 5 vorgesehen) gegeben, müssten diese Kräfte allein vom gewundenen Draht aufgenommen werden, der dadurch verformt werden könnte, was zum Abheben der Tragstäbe führen könnte. Dies kann

nicht in der Absicht des Fachmannes liegen. Wie die Verbindung der Tragstäbe

mit dem Anschluss- bzw. Verschlussstück tatsächlich erfolgt, kann der Fachmann

der US 2 046 458 (NK4 = Ni9) entnehmen, die ihrerseits den bevorzugten Stand

der Technik darstellt, von dem bei der Filterkerze nach NK5 ausgegangen worden

ist (NK5, Sp 1, Z 46, 47: "has been preferred"). Demnach sind die Tragstäbe mit

dem Anschluss- bzw. Verschlussstück (end fittings) 18 bzw. 19 verschweißt

(welded) (NK5 S 2, Z 5 - 10). Für den Fachmann ergibt sich daraus, dass auch die

Tragstäbe der Filterkerze nach NK5 so wie bei der NK4 mit dem Anschluss- bzw.

Verschlussstück - wie beim Streitpatent - verschweißt sind.

Alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents gemäß Hauptantrag sind demnach durch die bekannte Filterkerze aus NK5 vorgegeben. Dennoch unterscheidet

sich die Filterkerze nach Anspruch 1 des Streitpatents von dieser bekannten Filterkerze gemäß dem Vortrag der Beklagten dadurch, dass kein bzw. wenigstens kein

durchgehendes inneres Rohr vorgesehen ist und die Filterkerze dennoch ebenso

stabil, stoßunempfindlich sowie biegesteif ist, wie die Filterkerze aus NK5 mit innerem Rohr, was durch das Verschweißen der Tragstäbe mit dem Anschlussstück

erreicht ist. Abgesehen davon, dass auch durch die NK5 die Verschweißung von

Tragstäben und Anschlussstück implizit vorgegeben ist, was oben ausführlich dargelegt worden ist, stellt die Verschweißung für den Fachmann alleine kein Kriterium für die mechanische Stabilität, die Stoßfestigkeit und die Steifigkeit gegen auf

die Kerze zB durch Druckunterschiede wirkende Biegekräfte dar. Vielmehr sind

noch andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Kerzendurchmesser, die Stärke

und Anzahl der Tragstäbe sowie die Drahtstärke. Diese Randbedingungen sind in

den Patentansprüchen nicht, bzw. allenfalls im Patentanspruch 6 bezüglich der

Tragstabstärke fakultativ bzw. in Abhängigkeit zur Drahtstärke berücksichtigt. Zudem dient das bei NK5 vorhandene innere Rohr 17 dazu, den Abfluss des Filtrats

zu verbessern, um eine gleichmäßige Anschwemmschicht (uniform layer) zu gewährleisten (Sp 2, Z 65 - 68) und ein vollständiges Entfernen der Anschwemmschicht beim Rückspülen zu erhalten (Sp 2, Z 68 - 69). Ein vergleichbares, sich

jedoch nicht über die gesamte Länge der Filterkerze erstreckendes Rohr besitzt im

Übrigen auch das in Figur 1 der Streitpatentschrift dargestellte Ausführungsbeispiel des Streitgegenstandes, hier Spritzrohr 37 genannt. Das innere Rohr in NK5

ist indes nicht zu dem Zweck vorgesehen, die Stabilität der Kerzenkonstruktion zu

verbessern, wenngleich der Fachmann auch diesen Nebeneffekt unbestreitbar

mitsieht. Dennoch kann unter reinen Stabilitätsgesichtspunkten das Rohr bei den

bekannten Filterkerzen - unter Verzicht auf die damit in NK5 angestrebte Verbesserung des Filtratabflusses und des Rückspülverhaltens - entfallen. Entsprechende Auskünfte erhält der Fachmann hierzu aus dem Johnson-Prospekt (NK15 =

Ni 5). Dort ist auf Seite 18 in der Rubrik "technical information" angeführt, dass die

Steifigkeit der Filterkerze (column strength) durch Änderung des Kerzendurchmessers, Erhöhung der Stärke und Anzahl der Tragstäbe, Hinzufügen innerer Stützen

(wobei dann allerdings u U keine selbsttragende Kerzenwand mehr gegeben ist),

bzw. Zufügen eines inneren Rohres erhöht werden kann. Diese Maßnahmen versteht der Fachmann als Alternativen, die jede für sich angewendet werden kann

oder die beliebig kombiniert werden können. Das innere Rohr ist demzufolge bei

entsprechender Wahl anderer, die Stabilität der Filterkerze bestimmender Maßnahmen entbehrlich. Für den Fachmann ist eine Filterkerze ohne inneres Rohr somit eine durch NK15 nahegelegte Alternative der aus NK5 bekannten Konstruktion, allerdings ohne die mit der NK5 verfolgten Begünstigung der Anschwemmschichtbildung und des Rückspülverhaltens, doch mit unveränderter Biegesteifigkeit und Formstabilität.

Dem Verschweißen der Tragstäbe mit dem Anschlussstück, was durch die NK5

selbst implizit vorgegeben ist, und dem durch NK15 angeregten Verzicht auf das

innere Rohr in seiner Funktion als bloßes Stützelement, was beim Streitgegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrags den Ausführungen der Beklagten entsprechend der Fall ist, bei der aus NK5 bekannten Filterkerze beruht demnach

nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Somit erweist sich Anspruch 1 des Hauptantrags (und damit zugleich der unveränderte Anspruch 1 des Hilfsantrages I) als nicht bestandsfähig.

Die US 3 253 714 (NK5) stellt auch im Hinblick auf die in Anspruch 10 nach

Hauptantrag und Hilfsantrag I sowie nach Anspruch I des Hilfsantrags II beanspruchte Verwendung eines Spaltrohres den nächstkommenden Stand der Technik dar. Wiederum unter Verwendung der Nummerierung der obigen Gliederung

des Patentanspruchs 10 des Streitpatents gehen aus dieser Schrift im Einzelnen

folgende Merkmale hervor:

10.1 Verwendung eines Spaltrohres (filter unit) 15 mit einem

Traggerüst (support-retainer) 16

10.2 aus einer Vielzahl von in Längsrichtung verlaufender

(longitudinally-extended), im gleichen Abstand von der

Rohrachse und im gleichen Winkelabstand voneinander

angeordneter Tragstäbe (support rods) 27

10.3 und einem im Wesentlichen schraubenlinienförmig (spirally wound) auf das Traggerüst aufgebrachten und an jeder Berührungsstelle mit einem Tragstab 27 verschweißten (welded) Draht (wire) 26 (Sp 5, Z 19 - 20)

10.4 dessen Querschnitt an der Rohraußenseite an eine mindestens annähernd in Rohrlängsrichtung verlaufende, im

Wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist (Fig 4)

10.5 und sich nach dem Rohrinneren zu verjüngt (wedgeshaped)

10.6 und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen

(turns) ein sich nach dem Rohrinneren zu erweiternder

Spalt (gap) vorgesehen ist (Sp 5, Z 38 - 42)

10.7 da keine zusätzlichen Trag- oder Stützelemente vorgesehen sind (vgl Anspruch 1, Merkmal (b)(ii): rigidly supported) als selbsttragende

10.8 Kerzenwand (retainer) 16 für eine für Anschwemm (filter

aid deposits) -Kerzenfilter

10.9 mit hängend eingebauten Filterkerzen vorgesehene Filterkerze (Fig 1)

Demnach besteht auch bezüglich des Patentanspruchs 10 des Streitpatents nach

Hauptantrag Übereinstimmung in den Merkmalen mit der durch die NK5 vorgegeben Verwendung eines Spaltrohres, weshalb auch die Verwendung eines Spaltrohres für Anschwemm-Kerzenfilter, bei dem in naheliegender Weise, wie oben

dargelegt worden ist, auf ein inneres Rohr in seiner Funktion als bloßes Stützelement verzichtet wird, nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Da Anspruch 10 des Hilfsantrages I und Anspruch 1 des Hilfsantrages II durch

Aufnahme der gegenständlichen Merkmale der Filterkerze und des Anschwemmkerzenfilters aus Anspruch 1 des Hauptantrages entstanden sind, ist zu deren Beurteilung der Vergleich dieser Merkmale entsprechend obiger Darlegung zu Anspruch 1 des Hauptantrages mit einzubeziehen. Weil aber, wie einzeln dargelegt,

diese Merkmale als solche, ebenso wie die Verwendung als solche, aus NK5 hervorgehen, kann auch diese Betrachtung kein anderes Ergebnis zur Folge haben.

Demnach ist auch die Verwendung eines Spaltrohres als Rückspülbare Filterkerze

für Anschwemm-Kerzenfilter, bei dem die Tragstäbe in der durch NK5 implizit vorgegebenen Weise mit dem Anschlussstück verschweißt sind und bei dem in einer

durch NK5 nahegelegten Art auf ein inneres Rohr in seiner Funktion als bloßes

Stützelement verzichtet wird, wie ebenfalls oben im Einzelnen dargelegt worden

ist, für den Fachmann naheliegend.

Die Verwendungsansprüche 10 nach Hauptantrag, 10 nach Hilfsantrag I sowie 1

nach Hilfsantrag II erweisen sich mangels erfinderischer Tätigkeit somit ebenfalls

nicht als rechtsbeständig.

Da die Ansprüche 2 bis 9 des Hauptantrages und des Hilfsantrages I identisch und

die Ansprüche 2 bis 9 des Hilfsantrages II, abgesehen von der Kategorie, dazu inhaltsgleich sind, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen jeweils sowohl

auf die Unteransprüche des Hauptantrages als auch auf die der Hilfsanträge I

und II.

Für den Fachmann ergibt sich der in Anspruch 2 angegebene Ort der Verschweißung der Tragstäbe mit dem Anschlussstück aus rein konstruktiven Erwägungen

ohne erfinderische Tätigkeit.

Das Vorsehen eines Buckels entsprechend Anspruch 3 dient in fachnotorischer

Weise einerseits dem Bereitstellen eines Materialvorrats beim zugabefreien Verschweißen, andererseits der Vergrößerung der zur Verschweißung verfügbaren

Kontaktflächen zwischen Anschlussstück und Tragstäben. Vom selben Prinzip ist

schon bei dem aus dem unzweifelhaft vorveröffentlichten (10/80) BEKAERT-

TRISLOT® Prospekt (NK19 = Ni11) bekannten Spaltrohr zum Verschweißen des

gewickelten Drahtes mit den Tragstäben Gebrauch gemacht worden. Diese

Methode, die beim Streitpatent so in Anspruch 7 aufgegriffen worden ist, steht als

Vorbild gleichermaßen für die Verschweißung der Tragstäbe mit dem Anschlussstück zur Verfügung, weshalb der Fachmann auf der Grundlage seines Fachwissen ohne erfinderische Tätigkeit darauf zurückgreift.

Ziel des Fachmannes muss es aus Festigkeitsgründen sein, möglichst die gesamte zur Verfügung stehende Fläche zur stoffschlüssigen Verbindung durch Schweißen auszunutzen. Dies erreicht er in naheliegender Weise durch die in Anspruch 4

dargelegten Maßnahmen, wobei die Dreiecksform des Buckels schon aus NK19

entnommen werden kann.

Die in Anspruch 5 beanspruchte Verschweißung der Tragstäbe mit dem Verschlussstück geht bereits aus NK5 hervor, was im Zusammenhang mit Anspruch 1

oben auch schon angerissen worden ist, wobei sich der Durchmesser des Ringbuckels dem Fachmann von selbst aus dem Abstand der Tragstäbe von der Kerzenachse ergibt.

In den Ansprüchen 6, 7, 8 und 9 des Streitpatents dargelegte Angaben bezüglich

der Querschnittsform der Tragstäbe, des Drahtes, der Querschnittsverhältnisse

zueinander und der Bemessung dieser Bauteile finden sich bereits in NK19, dort

besonders auf Seite 2, wo ein Tragstab mit im wesentlichen rechteckigem Querschnitt dargestellt ist, der größer ist als der des aufgewickelten Drahtes, wobei der

Tragstab auf seiner dem Draht zugewandten Seite mit einer in Stablängsrichtung

verlaufenden buckelförmigen Erhebung versehen ist, der Draht im Wesentlichen

die Form eines spitzwinkligen Dreiecks aufweist, dessen Höhe größer als die

Grundlinie ist, wobei die Grundlinie konkret 1 mm und die Höhe 2 mm betragen

können. Auf Seite 3 von NK19 sind Spaltbreiten von 0,05 bis 3 mm, dh 50 bis

3000 μm angegeben, also auch Spaltweiten, die teilweise in dem in Anspruch 8

angegebenen Bereich von 80 bis 120 μm liegen. Ähnliche Angaben für die Form

des Drahtquerschnitts, seine Bemessung und damit erzielbare Spaltbreiten sind

für den Fachmann aus NK15, Seiten 20 und 21 zu erhalten. Da auch schon in

NK5 eine Spaltbreite angegeben ist, die mit 0,003 inch (=74 μm) in dem in NK15

bzw. NK19 angegeben Bereich angesiedelt ist, in NK5 die Grundlinie des Drahtes

darüber hinaus mit 0,06 inch (= ca. 1,5 mm) beschrieben ist, entnimmt der Fachmann aus NK15 oder NK19 alle weiteren Einzelheiten zur Auslegung von Tragstäben und Wickeldraht, ohne dass es einer erfinderischen Tätigkeit bedürfte.

Somit sind in den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 9 lediglich für den Fachmann

aus dem Stand der Technik entnehmbare oder auf der Grundlage seines Fachwissens ableitbare konstruktive Einzelheiten angeführt, die er ohne erfinderische Tätigkeit aufgreift, um das vorbestimmte oder vorhersehbare Ergebnis zu erreichen.

Keine der in den Ansprüchen 2 bis 9 angegebenen Weiterbildungen des Streitgegenstandes beruht daher auf erfinderischer Tätigkeit, was gleichermaßen für die

Filterkerze gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag I wie auch für die Verwendung einer solchen Filterkerze nach Hilfsantrag II gilt. Die Ansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag I und II erweisen sich demzufolge ebenfalls als nicht

bestandsfähig.

III

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2

PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 Satz 1 ZPO.

Meinhardt

Gutermuth

Skribanowitz

Harrer

Schmitz

Be