Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 27.02.2002 – 32 W (pat) 58/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 32 718.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 -vom 14. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als die
Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:
Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und
Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und
Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets;
Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Fotografien; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Übertragung von Daten, Text, Ton
und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen,
auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von
Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten
einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen
(insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Unterhaltung;
Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Rundfunkaufzeichnungen, kulturelle Aktivitäten.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet ist das Wort
RÜCKRUNDENTICKET
für ein umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, u.a. für
Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und
Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer,
Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und
Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse,
insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere
TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Übertragung von Daten, Text, Ton und
Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern,
Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen
auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch
durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche
technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie
auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe
von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Unterhaltung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Rundfunkaufzeichnungen, sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die vorgenannten Waren und
Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden
Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beschränkt das Warenverzeichnis für Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten)
wie folgt: ausgenommen Tickets; für die Waren Druckereierzeugnisse wie folgt:
nämlich Zeitungen und Periodika. Im übrigen ist sie der Ansicht, „Rückrundenticket“ sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig, auch sei die Marke nicht für Mitbewerber freizuhalten.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
14. Dezember 2000 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Sie regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die im Tenor genannten
Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen noch ist die Marke
insoweit den Mitbewerbern nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten.
Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH BlPMZ 2002, 85
INDIVIDUELLE). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,
dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (BGH aaO - INDIVIDUELLE).
Die Waren „Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgerät und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren
aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets;
Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Fotografien“ werden
durch die Wortmarke „RÜCKRUNDENTICKET“ nicht unmittelbar beschrieben. Unter dem Wort „RÜCKRUNDENTICKET“ ist ein Ticket bzw eine Eintrittskarte für
eine „Rückrunde“ zu verstehen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass in vielen
Sportarten, insbesondere im Fußball, ein Spiel auf dem heimischen Platz und ein
Spiel auf dem Platz des Gegners stattfindet, finden demgemäss zunächst
sogenannte „Hinrunden“ und sodann „Rückrunden“ statt. Ein „RÜCKRUNDEN-
TICKET“ ist demnach das Ticket für die zweite Runde, also die „Rückrunde“.
Ersichtlich ist keine der vorgenannten Waren ein Rückrundenticket.
Entsprechendes gilt für die im Tenor aufgeführten Dienstleistungen. Der angesprochene Verkehr wird deshalb das Wort „RÜCKRUNDENTICKET“ im Hinblick auf
die vorgenannten Waren und Dienstleistungen erfahrungsgemäß als Betriebskennzeichen auffassen und sich keine vertieften Gedanken über irgendwelche
Zusammenhänge zu einem „RÜCKRUNDENTICKET“ machen.
Da die Marke die vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibt, kann „RÜCKRUNDENTICKET“ auch nicht zur Bezeichnung iSv § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen.
Tatsächlich Anhaltpunkte für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, also dass sich
dies in Zukunft ändern wird, konnte der Senat trotz Internetrecherche nicht feststellen.
Im Hinblick auf die Dienstleistungen „sportliche Aktivitäten“ war die Beschwerde
dagegen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückzuweisen.
Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren
oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Es handelt sich bei der
vorgenannten Aufzählung um keinen abschließenden Katalog (BGH BlPMZ 2000,
54, 55 - Fünfer). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass hierunter auch andere für
den Warenver
kehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen
Umstände mit Bezug zu den Waren fallen (vgl. BGH aaO Fünfer).
„RÜCKRUNDENTICKET“ bezeichnet im Zusammenhang mit der Dienstleistung
„sportliche Aktivitäten“ einen bedeutsamen Umstand. Das Rückrundenticket ist erforderlich, um an bestimmten sportlichen Veranstaltungen teilnehmen zu können.
Es ist nämlich das Ticket für die gesamte „Rückrunde“.
Die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war
nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
zu entscheiden noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder sie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Winkler
Sekretaruk
Klante
Ko