Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 27.02.2002 – 32 W (pat) 59/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 32 728.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 -vom 14. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als die

Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:

Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und

Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und

Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets;

Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Fotografien;

Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere

TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation

mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten,

Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte

Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und

Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen;

Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels

analoger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view;

digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen

im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über

Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit

Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; sämtliche der vorgenannten Dienstleistungen

auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterricht; Buchverleih, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten und

deren Zubehör und von Theaterdekorationen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Angemeldet ist das Wort

G r ü n d e

I.

SAISONTICKET

für ein umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, u.a. für

Verkaufsautomaten; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder

Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte

und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren

aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien;

Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere

TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation

mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten,

Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte

Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und

Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen;

Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels

analoger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view;

digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen

im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über

Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit

Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch

über Internet;

Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen,

Filmprojektionsapparaten und deren Zubehör und von Theaterdekorationen; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die vorgenannten Waren und

Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden

Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beschränkt das Warenverzeichnis für Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten)

wie folgt: ausgenommen Tickets; für die Waren Druckereierzeugnisse wie folgt:

nämlich Zeitungen und Periodika. Im übrigen ist sie der Ansicht, "SAISONTICKET"

sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig,

auch sei die Marke nicht für Mitbewerber freizuhalten.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

14. Dezember 2000 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Sie regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die im Tenor genannten

Waren und Dienstleistungen, weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen noch ist die Marke

insoweit den Mitbewerbern nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten.

Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH BlPMZ 2002, 85

INDIVIDUELLE). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,

dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (BGH aaO - INDIVIDUELLE).

Die Waren "Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgerät und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren

aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets;

Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Fotografien" werden

durch die Wortmarke „SAISONTICKET“ nicht unmittelbar beschrieben. Unter dem

Wort „SAISONTICKET“ ist ein „Ticket“ bzw eine „Eintrittskarte“ für eine ganze Saison (im Gegensatz zu einer einzigen Veranstaltung) zu verstehen. Mit „SAISON-

TICKET“ wird ersichtlich keine der vorgenannten Waren unmittelbar beschrieben.

Keine dieser Waren ist ein Saisonticket.

Entsprechendes gilt für die im Tenor aufgeführten Dienstleistungen. Der angesprochene Verkehr wird deshalb das Wort „SAISONTICKET“ im Hinblick auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen erfahrungsgemäß als Betriebskennzeichen

auffassen und sich keine vertieften Gedanken über mögliche beschreibende Zusammenhänge zu einem Saisonticket machen.

Da die Marke die vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibt, kann „SAISONTICKET“ auch nicht zur Bezeichnung iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG dienen.

Tatsächliche Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, also dafür, dass

sich dies in Zukunft ändern wird, konnte der Senat trotz Internetrecherche nicht

feststellen.

Im Hinblick auf die Ware „Verkaufsautomaten“ und die Dienstleistungen „Unterhaltung, Darbietung von Schauspielen, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ war die

Beschwerde dagegen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückzuweisen.

Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus

Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der

Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren

oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Es handelt sich bei

der vorgenannten Aufzählung um keinen abschließenden Katalog (BGH BlPMZ

2000, 54, 55 - Fünfer). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass hierunter auch

andere für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise

irgendwie bedeutsamen Umstände mit Bezug zu den Waren fallen (vgl BGH aaO

Fünfer).

„SAISONTICKET“ bezeichnet im Zusammenhang mit der Ware „Verkaufsautomat“

die Zweckbestimmung von Verkaufsautomaten, nämlich, dass Saisontickets dort

erworben bzw „gezogen“ werden können.

Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen „Unterhaltung, Darbietung von

Schauspielen, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ bezeichnet „SAISONTICKET“

einen bedeutsamen Umstand. Insbesondere im Bereich der Kultur und Unterhaltung ist es üblich, bedingt durch die immensen Anstrengungen und Vorbereitungen, die für die Darbietung bzw Aufführung dieser Veranstaltungen erforderlich

sind, einstudierte Theater-, Musik-, Ballett-, Musical-, Opernaufführungen usw für

die Dauer eines längeren Zeitraums im Wechsel mit anderen einstudierten

Stücken, also für eine Saison, anzubieten. Das „SAISONTICKET“ ist erforderlich,

um während einer bestimmten Saison an Darbietungen von Schauspielen, Unterhaltungen (z.B. Zirkusveranstaltungen), kulturellen Aktivitäten (z.B. Theater,

Ballett- oder Opernaufführungen) teilnehmen zu können. Auch für sportliche Veranstaltungen gibt es bestimmte Saisons,

für die üblicherweise ein

„SAISONTICKET“ erworben werden kann. So gibt es z.B. für dieselbe Anlage, die

im Sommer eine Anlage zum Inlineskaten darstellt und im Winter eine Eiskunstbahn, während der jeweiligen unterschiedlichen Saison „SAISONTICKETS“ (zB

während der Wintersaison Tickets zum Schlittschuhlaufen und während der Sommersaison Tickets zum Inlineskaten).

Die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war

nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

zu entscheiden noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Winkler

Sekretaruk

Klante

Ko