Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 27.02.2002 – 32 W (pat) 60/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 32 729.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 14. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als die
Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:
Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und
Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und
Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets;
Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Fotografien;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere
TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von
Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und
Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen
mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und
breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten;
Erziehung, Unterhaltung, Darbietung von Schauspielen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten und deren Zubehör und von Theaterdekorationen, kulturelle Aktivitäten.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Angemeldet ist das Wort
G r ü n d e
I.
SPIELTAGTICKET
für ein umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, u.a. für
Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und
Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und
Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse,
insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere
TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von
Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und
Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen
mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und
breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten;
sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet;
Erziehung, Unterhaltung, Darbietung von Schauspielen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten und deren Zubehör und von Theaterdekorationen; sportliche und kulturelle
Aktivitäten.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die vorgenannten Waren und
Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden
Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beschränkt das Warenverzeichnis für Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten)
wie folgt: ausgenommen Tickets; für die Waren Druckereierzeugnisse wie folgt:
nämlich Zeitungen und Periodika. Im übrigen ist sie der Ansicht, "Einzelticket" sei
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig, auch
sei die Marke nicht für Mitbewerber freizuhalten.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
14. Dezember 2000 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Sie regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die im Tenor genannten
Waren und Dienstleistungen, weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen noch ist die Marke
insoweit den Mitbewerbern nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten.
Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH BlPMZ 2002, 85
- INDIVIDUELLE). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,
dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (BGH aaO - INDIVIDUELLE).
Die Waren "Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgerät und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren
aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets;
Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Fotografien" werden
durch die Wortmarke „SPIELTAGTICKET“ nicht unmittelbar beschrieben. Unter
dem Wort „SPIELTAGTICKET“ ist ein „Ticket“ bzw eine „Eintrittskarte“ für einen
einzigen bestimmten Spieltag (im Gegensatz zum Saisonticket) zu verstehen. Mit
„SPIELTAGTICKET“ wird ersichtlich keine der vorgenannten Waren unmittelbar
beschrieben. Keine dieser Waren ist ein Spieltagticket.
Entsprechendes gilt für die im Tenor aufgeführten Dienstleistungen. Der angesprochene Verkehr wird deshalb das Wort „SPIELTAGTICKET“ im Hinblick auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen erfahrungsgemäß als Betriebskennzeichen auffassen und sich keine vertieften Gedanken über mögliche
beschreibende Zusammenhänge zu einem Spieltagticket machen.
Da die Marke die vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibt, kann „SPIELTAGTICKET“ auch nicht zur Bezeichnung iSv § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG dienen.
Tatsächliche Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, also dafür, dass
sich dies in Zukunft ändern wird, konnte der Senat trotz Internetrecherche nicht
feststellen.
Im Hinblick auf die Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ war die Beschwerde dagegen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ bezeichnet
„SPIELTAGTICKET“ einen bedeutsamen Umstand. Das „SPIELTAGTICKET“ ist
erforderlich, um an einer bestimmten konkreten sportlichen Veranstaltung, die an
einem bestimmten Spieltag stattfindet, teilnehmen zu können.
Die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war
nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
zu entscheiden noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Winkler
Sekretaruk
Klante
Ko