Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 27.02.2002 – 32 W (pat) 60/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 32 729.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 14. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als die

Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:

Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und

Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und

Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets;

Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Fotografien;

Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere

TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von

Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und

Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen

mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und

breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten;

Erziehung, Unterhaltung, Darbietung von Schauspielen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten und deren Zubehör und von Theaterdekorationen, kulturelle Aktivitäten.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Angemeldet ist das Wort

G r ü n d e

I.

SPIELTAGTICKET

für ein umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, u.a. für

Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und

Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und

Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse,

insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien;

Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere

TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von

Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und

Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen

mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und

breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten;

sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet;

Erziehung, Unterhaltung, Darbietung von Schauspielen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten und deren Zubehör und von Theaterdekorationen; sportliche und kulturelle

Aktivitäten.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die vorgenannten Waren und

Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden

Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beschränkt das Warenverzeichnis für Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten)

wie folgt: ausgenommen Tickets; für die Waren Druckereierzeugnisse wie folgt:

nämlich Zeitungen und Periodika. Im übrigen ist sie der Ansicht, "Einzelticket" sei

für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig, auch

sei die Marke nicht für Mitbewerber freizuhalten.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

14. Dezember 2000 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Sie regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die im Tenor genannten

Waren und Dienstleistungen, weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen noch ist die Marke

insoweit den Mitbewerbern nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten.

Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH BlPMZ 2002, 85

- INDIVIDUELLE). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,

dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (BGH aaO - INDIVIDUELLE).

Die Waren "Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgerät und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren

aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets;

Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Fotografien" werden

durch die Wortmarke „SPIELTAGTICKET“ nicht unmittelbar beschrieben. Unter

dem Wort „SPIELTAGTICKET“ ist ein „Ticket“ bzw eine „Eintrittskarte“ für einen

einzigen bestimmten Spieltag (im Gegensatz zum Saisonticket) zu verstehen. Mit

„SPIELTAGTICKET“ wird ersichtlich keine der vorgenannten Waren unmittelbar

beschrieben. Keine dieser Waren ist ein Spieltagticket.

Entsprechendes gilt für die im Tenor aufgeführten Dienstleistungen. Der angesprochene Verkehr wird deshalb das Wort „SPIELTAGTICKET“ im Hinblick auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen erfahrungsgemäß als Betriebskennzeichen auffassen und sich keine vertieften Gedanken über mögliche

beschreibende Zusammenhänge zu einem Spieltagticket machen.

Da die Marke die vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibt, kann „SPIELTAGTICKET“ auch nicht zur Bezeichnung iSv § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG dienen.

Tatsächliche Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, also dafür, dass

sich dies in Zukunft ändern wird, konnte der Senat trotz Internetrecherche nicht

feststellen.

Im Hinblick auf die Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ war die Beschwerde dagegen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ bezeichnet

„SPIELTAGTICKET“ einen bedeutsamen Umstand. Das „SPIELTAGTICKET“ ist

erforderlich, um an einer bestimmten konkreten sportlichen Veranstaltung, die an

einem bestimmten Spieltag stattfindet, teilnehmen zu können.

Die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war

nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

zu entscheiden noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Winkler

Sekretaruk

Klante

Ko