Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.03.2002 – 30 W (pat) 162/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 399 07 009 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4 März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister unter der Nr 399 07 009 eingetragen und am 26. Juni 1999
veröffentlicht worden ist
siehe Abb. 1 am Ende
ua für folgende Waren der Klassen 6, 7 und 8:
"unedle Metalle und deren Legierungen; Waren aus Metall, soweit
in Klasse 6 enthalten; Baumaterialien aus Metall; transportable
Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und
Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren
und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Halbzeuge aus
Leichtmetall in Form von Profilen, Schienen, Blechen und Platten;
Abdeckkappen (Endstücke) für vorgenannte Waren aus Metall
oder Kunststoff; Lochschienen (als Halbzeuge); Fensterbänke aus
Metall, Regenschutzschienen für Fenster und Türen; Maschinen
für die Metall- und/oder Kunststoffverarbeitung; Werkzeugmaschinen; Hand- und Maschinenwerkzeuge; Leichtmetall-Profilkonstruktionen als Maschinenteile; handbetätigte Werkzeuge; handbetätigte Geräte für den Maschinenbau sowie für die Bautechnik".
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, seit dem 27. Juli 1994 ua für
Waren der Klassen 6, 7 und 8, nämlich
"Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall,
Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke,
Transportbehälter und –paletten aus Metall, Lager- und Werkzeugkästen aus Metall; Metallprofile; Leitern aus Metall; Waren
aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten); Transport-, Hebe- und
Fördergeräte sowie –maschinen; Räder und Rollen sowie Rollen-
und Röllchenbahnen als Teile vorgenannter Maschinen, Verpackungsmaschinen; Handwerkeuge, handbetätigte Geräte für die
Produktionsbetriebstechnik
und
die Bautechnik, Messerschmiedewaren"
eingetragenen Marke 2 073 102
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Eintragung der angegriffenen Marke wegen Verwechslungsgefahr teilweise gelöscht,
nämlich hinsichtlich der Waren der Klassen 6, 7 und 8 und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Begründend ist ausgeführt, daß im Umfang der teilweisen
Löschung Warenähnlichkeit zu bejahen sei, da die beiderseitigen Waren unter den
Oberbegriff "Metallwaren" fielen. Da die angegriffene Marke durch die Buchstabenkombination "RBB" geprägt werde, führe dies zu Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt, diese aber in
der Sache nicht begründet.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch in
vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren keine Erklärungen abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht auch nach
Auffassung des Senats Verwechslungsgefahr.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnunskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit
der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB EuGH MarkenR 1999, 22
- CANON; BGH MarkenR 1999; 297 - HONKA; BGH MarkenR 2000, 359
- BAYER/BeiChem; MarkenR 2001, 204, 205 - REVIAN/EVIAN).
Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke
aus, da entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind. Zum Zeitpunkt
ihrer Eintragung hatte sie zwar nur Schutz als Gesamtzeichen, nicht als Buchstabenzeichen (vgl § 4 Abs 2 Nr 1 WZG). Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes
(1.1.1995) ist indessen das abstrakte Schutzhindernis von Buchstaben entfallen,
so daß auch die Bewertung des Schutzes der Marke insoweit nach der neuen
Rechtslage zu erfolgen hat, weil die angegriffene Marke erst nach dem
1. Januar 1995 angemeldet worden ist (vgl dazu BPatG Mitt 2001, 391 mtv). Konkrete Schutzhindernisse bezüglich der Buchstabenfolge "RBB" sind nicht feststellbar und auch von den Beteiligten nicht vorgetragen.
Eine Verwechslungsgefahr kann vorliegend dann ernsthaft in Betracht gezogen
werden, wenn für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Buchstabenmarke der Widersprechenden mit der angegriffenen Kombinationsmarke in dieser der Bestandteil "RBB" selbständig kollisionsbegründende Bedeutung hat. Davon ist nach
den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auszugehen. Die angegriffene Gesamtmarke wird allein durch "RBB" geprägt.
Selbständig kollisionsbegründend ist einer von mehreren Markenbestandteilen
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt; davon ist auszugehen, wenn die übrigen
Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten,
daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH MarkenR
2000, 20 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Für die Prägung des Gesamteindrucks kommen kennzeichnungsschwache bzw schutzunfähige Bestandteile nicht in Betracht;
ebensowenig kann von einer Prägung des Gesamteindrucks durch einen Markenbestandteil ausgegangen werden, wenn sich dieser nur als gleichwertig mit anderen Markenbestandteilen darstellt (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 9
Rdn 160, 180 mwN). Anhaltspunkte für Schutzhindernise hinsichtlich der Buchstabenkombination "RBB" liegen nicht vor. Demgegenüber treten die weiteren Bestandteile "Aluminium" und "Profiltechnik" in der angegriffenen Marke zurück; sie
können zur Beschreibung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der
verfahrensgegenständlichen Waren dienen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und werden
deshalb bei der Zeichenbenennung gerne vernachlässigt. Damit stehen sich bei
Benennungen der Marken "RBB" und "RBB" gegenüber. Unter diesen Umständen
bedarf es im Bereich der Waren eines erheblichen Abstandes, um der Verwechslungsgefahr zu begegnen. Ein solcher Abstand liegt nicht vor.
Zwischen den beiderseitigen Waren besteht im Umfang der Teillöschung Identität
bzw enge Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinn; letzteres gilt auch, soweit den
Waren "Unedle Metalle und deren Legierungen; ...Halbzeuge aus Leichtmetall in
Form von Profilen, Schienen, Blechen und Platten; Lochschienen (als Halbzeuge)"
der angegriffenen Marke auf der Seite der Waren der Widerspruchsmarke zB
"Baumaterialien aus Metall; Metallprofile; Waren aus Metall..." Fertigprodukte gegenüberstehen. Vorprodukte und daraus hergestellte Halbfertig- und Fertigerzeugnisse sind zwar dann nicht ähnlich, wenn sie in verschiedenen Betrieben hergestellt bzw vertrieben werden, unterschiedlichen Zwecken dienen und sich auch
nicht an die gleichen Abnehmer wenden. Das läßt sich vorliegend aber nicht feststellen. Die Vertriebswege zwischen den Halbzeugen einerseits und den Fertigprodukten andererseits unterscheiden sich im Bereich der Metallindustrie nicht
maßgeblich. So ist etwa Warengleichartigkeit zwischen "Baustoffen aus Metall"
und "gewalzten und gegossenen Bauteilen, Maschinenguß, Formmetallteilen" bejaht worden (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
11. Aufl, S 79, Stichwort "Baustoffe aus Metall"), ebenso zwischen "Metallhalbfabrikaten aus Messing, ...Aluminium, nämlich Bänder, Drähte..." und "Rohrleitungen" (Richter aaO S 235) sowie "unedlen Metallen und Legierungen, gegossen, geschmiedet oder gewalzt als Formteile" und "Waren aus Metall, nämlich
Knopf, Schnallenteile" (Richter aaO S 338). Auch kann keine klare Trennung zwischen Herstellern der Halb- und Endprodukte gezogen werden. Bei "Baumaterialien aus Metall; Metallprofile; Waren aus Metall...", für die die Widerspruchsmarke
auch geschützt ist, kann es sich um Produkte handeln, die aus unedlen Metallen
und deren Legierungen bestehen, ohne daß ein ins Gewicht fallender, spezieller
und speziellen Industriezweigen zuordenbarer Verarbeitungsprozeß notwendig ist,
sondern bei denen die wesentliche Wertschätzung durch den Grundstoff bestimmt
wird (vgl BGH aaO – Bayer/BeiChem, Althammer/Ströbele aaO § 9 Rdn 70 ff).
Hinzu kommt, daß jedenfalls einzelne Fertigteile auch regelmäßig von den Metallherstellern selbst (mit-)produziert werden (zB Profile). Im vorliegenden Fall müssen auch die Abnehmerkreise der beiderseitigen Waren nicht differieren.
Auch wenn zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke davon auszugegangen wird, dass sich die gegenüberstehenden Waren regelmäßig nicht an das
allgemeine Publikum wenden, sondern an jeweils abgegrenzte Abnehmerkreise,
die dem Fachpublikum zuzuordnen sind und schon deshalb der Gefahr von
Markenverwechslungen nur eingeschränkt unterliegen, schließt das hier unter den
gegebenen Umständen die Verwechslungsgefahr nicht hinreichend sicher aus.
Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu
Abb. 1