Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.03.2002 – 27 W (pat) 180/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 05 931.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. März 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Januar 2000 aufgehoben.

Die Darstellung

G r ü n d e

I.

siehe Abb. 1 am Ende

soll für "Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Brillen, insbesondere Sonnen- und Lesebrillen, Schwimmbrillen; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit

in Klasse 18 enthalten, insbesondere Handtaschen; Reise- und Handkoffer; Regenschirme; Kämme und Schwämme; Haarschmuck; Bürsten (mit Ausnahme von

Pinseln); Bekleidungsstücke, insbesondere Tages- und Nachtwäsche, Miederwaren, Dessous, Badewäsche, Fitnessbekleidung, Sportbekleidung, Haus- und Freizeitbekleidung; Schuhwaren, insbesondere Bade- und Sportschuhe; Kopfbedekkungen; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Fitnessgeräte" als

Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat die Anmeldung wegen Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Marke ausschließlich aus einer beschreibenden

Angabe bestehe, die sich in einer allgemeinen Anpreisung erschöpfe. Sie stelle

ein inhaltsbezogenes Werbeschlagwort dar, das lediglich die Aufmerksamkeit des

Publikums erregen und ihm vermitteln solle, daß die so gekennzeichneten Waren

besondere Gefühle erzeugten. Das an positive Assoziationen ("etwas Aufsehenerregendes, Besonderes") anknüpfende Wort "emotions" sei im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren aus sich heraus verständlich und werde von den Beteiligten als Motto verstanden, unter dem die entsprechenden Waren vertrieben würden und damit als Sachhinweis im obigen Sinne. An die Verwendung solcher

Schlagwörter sei das Publikum gewöhnt. An ihnen bestehe ein erhebliches Interesse der Mitbewerber. Die konkrete graphische Ausgestaltung könne dieses hohe

Freihaltungsbedürfnis nicht überwinden, da sie sich - sozusagen als "Eyecatcher" - in der Verwendung werbeüblicher Graphik erschöpfe. Nach allem fehle der

Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft, an die angesichts des Freihaltungsbedürfnisses erhöhte Anforderungen zu stellen seien.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer

Auffassung ist die Marke schutzfähig. Ihre Beschwerde hat sie bislang nicht begründet, da sie zur Vermeidung eventuell unnötigen Aufwandes erst abwarten

möchte, welche Meinung der Senat aufgrund der Aktenlage hat.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da die Vorschriften des § 8

Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehen.

Der Senat vermag der Markenstelle bereits nicht zu folgen, wenn sie das Wort

"emotions" einfach mit "Gefühle" gleichsetzt. Weder im Englischen oder Französischen noch im Deutschen, wo "Emotion" ja ein geläufiges Fremdwort ist, kann

dies als eine naheliegende oder im Vordergrund stehende Bedeutung angesehen

werden; vielmehr steht es regelmäßig für "Gemütserregung, Bewegung" oä (vgl zB

Schöffler/Weis, Handwörterbuch Englisch-Deutsch, S 152 bzw Handwörterbuch

Deutsch-Englisch, S 152; Weiss/Mattutat, Französisch-Deutsch, S 193 bzw

Deutsch-Französisch, S 235; DUDEN Rechtschreibung der deutschen Sprache,

21. Aufl, S 249; DUDEN Fremdwörterbuch, 6. Aufl, S 223). Aber selbst wenn man

das Wort der Anmeldemarke einmal mit "Gefühle" übersetzen will (- wobei zu bedenken wäre, daß "Gefühl" zunächst wertneutral ist und es natürlich auch negative

Gefühle gibt), fragt sich doch, welche konkreten Eigenschaften der beanspruchten

Waren - die überdies ganz verschiedenen Klassen angehören und deshalb von

unterschiedlichster Beschaffenheit und Zweckbestimmung sind - dieses Wort dann

im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG beschreiben soll; erst recht gilt dies für seine näherliegende Bedeutung "Gemütserregung". Einen Sachhinweis im Sinne des

Gesetzes vermag der Senat daher - gerade auch im Hinblick auf die insoweit sehr

enge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl zB Fezer, MarkenR, 3. Aufl,

§ 8 Rdn 128 ff) - nicht in ihm zu erkennen; demnach kann hierfür auch kein Freihaltungsbedürfnis angenommen werden, schon gar nicht für die Anmeldemarke in

ihrer Gesamtheit, dh ihrer konkret angemeldeten Gestalt, die der Prüfung auf

Schutzhindernisse zugrunde zu legen ist.

Die Marke besitzt auch hinreichende Unterscheidungskraft. Selbst wenn man sich

vorstellen kann, daß das Wort "emotions" hin und wieder in der einschlägigen

Werbung schlagwortartig verwendet werden mag, kann man ihm jedenfalls in der

angemeldeten Form eine noch hinreichende Unterscheidungskraft nicht absprechen; denn es besitzt einerseits wegen seines im Hinblick auf die beanspruchten

Waren nur wenig konkreten Aussagegehalts und andererseits wegen der bildlichen Ausgestaltung, auch wenn sie verhältnismäßig einfach ist, einen Wiedererkennungswert, der es dem Verkehr eher als Kennzeichen eines Unternehmens

und nicht nur als ein beliebiges Werbeschlagwort oder rein sachbezogener Hinweis erscheinen läßt.

Im übrigen hat die Anmelderin im Verfahren vor dem Patentamt zu Recht darauf

hingewiesen, daß es eine ganze Reihe von Eintragungen des Wortes "Emotion"

bzw "Emotions" gibt, was eher für seine Schutzfähigkeit spricht, über die der Senat hier aber gar nicht endgültig entscheiden muß. Selbst wenn man also dem

schlichten Wort "emotions" eine noch hinreichende Unterscheidungskraft absprechen will, kann dies nicht für die Marke in ihrer angemeldeten Form gelten, deren

graphische Gestaltung den Schutzbereich gleichermaßen bestimmt und beschränkt (vgl zB BGH BlPMZ 1991, 26 "NEW MAN").

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war sonach der Beschwerde

stattzugeben.

Vorsitzende Richterin Dr. Schermer kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Albert

Friehe-Wich

Albert

br/Pü

Abb. 1