Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.03.2002 – 19 W (pat) 33/00

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Patent 40 01 629

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer

und Dr.-Ing. Kaminski

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß

der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. November 1999 aufgehoben. Das Patent

40 01 629 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patentamt- und Markenamt – Patentabteilung 31 - hat das mit der

am 20. Januar 1990 eingegangenen Anmeldung beantragte und mit der Bezeichnung "Zentral steuerbare Verriegelungsanlage“ erteilte Patent 40 01 629 im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 4. November 1999 mit der Begründung

aufrechterhalten, daß dem Stand der Technik keine Anregung dahingehend zu

entnehmen sei, die Kupplung zwischen dem Sicherungsknopf und dem Schloss so

auszulegen, daß sie durch eine die normale Betätigungskraft zum Entsichern des

Sicherungsknopfes übersteigende Kraft gelöst werde.

Gegen diesen Beschluß richten sich die Beschwerden der Einsprechenden.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Zentral steuerbare Verriegelungsanlage, insbesondere für

Kraftfahrzeugtüren und Klappen, welche elektromotorisch in

eine Offenstellung, eine Sicherungsstellung und eine Diebstahlsicherungsstellung zu schalten ist, in der die jeweiligen

Schlösser auch nicht durch gewaltsames Ziehen an einem

Sicherungsknopf zu öffnen sind und bei der zur Schlossbetätigung ein um eine feststehende Achse schwenkbarer Innensicherungshebel (1) vorgesehen ist, an dem ein motorisches

Betätigungselement der Verriegelungsanlage und über eine

axial verschiebbare Betätigungsstange (8) der Sicherungsknopf (7) angelenkt sind, und welche eine in Diebstahlsicherungsstellung lösbare Kupplung für den Sicherungsknopf aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die lösbare Kupplung

zwischen dem Innensicherungshebel (1) und dem innensicherungshebelseitigen Ende der Betätigungsstange (8) vorgesehen ist, und daß die Kupplung (10) zum selbsttätigen

Lösen der Verbindung zwischen dem Sicherungsknopf (7)

und dem Schloß bei einer die normale Betätigungskraft zum

Entsichern übersteigenden Kraft ausgebildet ist.“

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet, wobei die gegenüber

dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag geänderten Merkmale unterstrichen

sind:

"Zentral steuerbare Verriegelungsanlage, insbesondere für

Kraftfahrzeugtüren und Klappen, welche elektromotorisch in

eine Offenstellung und eine Sicherungsstellung sowie in eine

Diebstahlsicherungsstellung zu schalten ist, in der die jeweiligen Schlösser auch nicht durch gewaltsames Ziehen an einem Sicherungsknopf zu öffnen sind und bei der zur

Schlossbetätigung ein um eine

feststehende Achse

schwenkbarer Innensicherungshebel (1) vorgesehen ist, an

dem ein motorisches Betätigungselement der Verriegelungsanlage und über eine axial verschiebbare Betätigungsstange (8) der Sicherungsknopf (7) angelenkt sind, und welche

eine in der Diebstahlsicherungsstellung lösbare Kupplung für

den Sicherungsknopf aufweist, wobei die lösbare Kupplung

zwischen dem Innensicherungshebel (1) und dem innensicherungshebelseitigen Ende der Betätigungsstange (8) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplung

zum selbsttätigen Lösen der Verbindung zwischen dem Sicherungsknopf (7) und dem Schloß bei einer die normalen

Betätigungskräfte zum Entsichern übersteigenden und an

der Betätigungsstange (8) anliegenden Kraft ausgebildet ist.“

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet, wobei die gegenüber

dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag geänderten Merkmale unterstrichen bzw

gestrichen sind:

"Zentral steuerbare Verriegelungsanlage, insbesondere für

Kraftfahrzeugtüren und Klappen, welche elektromotorisch in

eine Offenstellung und eine Sicherungsstellung sowie in eine

Diebstahlsicherungsstellung zu schalten ist, in der die jeweiligen Schlösser auch nicht durch gewaltsames Ziehen an einem Sicherungsknopf zu öffnen sind und bei der zur

Schlossbetätigung ein um eine

feststehende Achse

schwenkbarer Innensicherungshebel (1) vorgesehen ist, an

dem ein motorisches Betätigungselement der Verriegelungsanlage und über eine axial verschiebbare Betätigungsstange (8) der Sicherungsknopf (7) angelenkt sind, und welche

eine in Diebstahlsicherungsstellung lösbare Kupplung für den

Sicherungsknopf aufweist, wobei die lösbare Kupplung zwischen dem Innensicherungshebel (1) und dem innensicherungshebelseitigen Ende der Betätigungsstange (8) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplung (10) einen auf dem Innensicherungshebel (1) schwenkbar befestigten Schlepphebel aufweist, an dem die Betätigungsstange (8) angelenkt ist und der über eine Übertotpunktfeder (11)

mit dem Innensicherungshebel (1) verbunden ist.“

Die Einsprechenden führen aus, daß die Verriegelungsanlage nach der deutschen

Offenlegungsschrift 38 12 331 dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag neuheitsschädlich entgegenstehe, wenn sein Gegenstand so verstanden werde, daß die Stelle der Krafteinleitung offen bleibe. Im übrigen enthalte

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 und 2 ursprünglich nicht offenbarte Merkmale. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Haupt- und Hilfsantrag 1 und 2 sei somit nicht patentfähig.

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 6. März 2002, und den Patentansprüchen 2 bis 5 gemäß Patentschrift,

höchst hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß

Hilfsantrag 2.

Die Patentinhaberin will sich hinsichtlich des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag

nur auf eine Überprüfung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts, dh auf eine Diskussion zum Stand der Technik einlassen. Im übrigen ist sie

der Meinung, daß kein Schloß im Stand der Technik eine in Diebstahlsicherungsstellung lösbare Kupplung aufweise. Ferner sei das letzte Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag so zu verstehen, daß die Kraft, die die normale Betätigungskraft zum Entsichern übersteige und zum selbsttätigen Lösen der Kupplung

führe, über den Sicherungsknopf eingeleitet werde.

Hinsichtlich des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 meint sie, daß durch

die vorgenommene Formulierungsänderung von "und" in "sowie" zum Ausdruck

komme, daß in die Diebstahlsicherungsstellung nicht mehr elektromotorisch geschaltet werde. Im übrigen würden sich auch die restlichen vom Senat beanstandeten Merkmale aus den ursprünglichen Unterlagen ergeben, so daß der Gegenstand des Hilfsantrags 1 und 2 jeweils in den ursprünglichen Unterlagen offenbart

sei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 und 2

sei neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 über den Inhalt der

Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der er ursprünglich eingereicht worden

ist.

Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjährigen beruflichen Erfahrungen in der Konstruktion von

Schlössern für zentral steuerbare Verriegelungsanlagen, insbesondere im Automobilbau, anzusehen.

1) Hauptantrag

Im Hinblick auf die BGH-Entscheidung „Aluminium-Trihydroxid“ (BGH GRUR 95,

333) sieht sich der Senat daran gehindert, den Widerrufsgrund der unzulässigen

Erweiterung im Rahmen des Hauptantrags zu prüfen.

In der Patentschrift ist eingangs auf Spalte 1, Zeilen 3 bis 18 erläutert, daß eine

zentral steuerbare Verriegelungsanlage mit den Merkmalen des Oberbegriffs des

Patentanspruchs 1 Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 38 12 331 ist.

Dort ist als zentral steuerbare Verriegelungsanlage eine Zentralverriegelungseinrichtung, insbesondere für Kraftfahrzeugtüren, bekannt. Über ein elektromotorisches Stellelement 1 ist die Verriegelungsanlage in eine Entriegelungsstellung als

Offenstellung, eine Verriegelungsstellung als Sicherungsstellung und in eine Diebstahlsicherungsstellung zu schalten (Sp 1 Z 3 bis 18, Z 39 bis 40).

Bei der bekannten Verriegelungsanlage sind in weiterer Übereinstimmung mit dem

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 in der Diebstahlsicherungsstellung (Fig. 1) die

jeweiligen Schlösser auch nicht durch gewaltsames Ziehen an einem Sicherungsknopf 5 zu öffnen (Sp 1 Z 40 bis 47, Sp 4 Z 7 bis 14). Zur Schloßbetätigung ist der

Schloßhebel 6 als um eine feststehende Achse schwenkbarer Innensicherungshebel 4 vorgesehen (Sp 3 Z 22 bis 26), an dem über den Kupplungshebel 10 ein motorisches Betätigungselement 1 der Verriegelungsanlage und über einen Sicherungshebel 4 eine axial verschiebbare Betätigungsstange (ohne Bezugszeichen)

mit Sicherungsknopf 5 angelenkt sind (vgl Fig 1 Sp 3 Z 15 bis 36).

Die bekannte Verriegelungsanlage weist ferner eine Kupplung 10 bis 14 für den

Sicherungsknopf 5 auf, die zum Erreichen der Diebstahlsicherungsstellung gelöst

wird (Sp 3 Z 32 bis 36, Sp 4 Z 37 bis 50).

Da in den der Patentschrift zugrunde liegenden ursprünglichen Unterlagen der

Begriff "lösbare Kupplung“ nicht angegeben ist, sondern lediglich von "Kraftschluß“(Sp 1 Z 37 bis 41 der OS, die an allen zitierten Stellen mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt), "Leerhub“ (Sp 1 Z 59 bis 64 OS) oder "Verschwenken, ohne den Innensicherungshebel mitzunehmen“ (Sp 2 Z 54 bis 61 der

OS) gesprochen wird und das Ausführungsbeispiel nur eine Übertotpunktfeder

zwischen dem Innensicherungshebel und dem Schlepphebel zeigt, kann der Fachmann zum Verständnis des anspruchsgemäßen Merkmals "eine in Diebstahlsicherungsstellung lösbare Kupplung“ nicht auf die Patentschrift als die patenteigene

Auslegungshilfe zurückgreifen; er wird vielmehr die zur Abgrenzung herangezogene deutsche Offenlegungsschrift 38 12 331 heranziehen, und so zu dem Verständnis gelangen, daß zum Erreichen der Diebstahlsicherungsstellung die Kupplung

gelöst wird.

Somit ist der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aus der deutschen Offenlegungsschrift 38 12 331 bekannt.

Weiterhin entnimmt der Fachmann dieser Druckschrift, daß die bekannte lösbare

Kupplung 10 bis 14 – wie im Patentanspruch 1 gefordert - zwischen dem Innensicherungshebel (=Schloßhebel 6) und dem innensicherungshebelseitigen Ende

der Betätigungsstange mit Sicherungshebel 4 vorgesehen ist (Fig 1, Sp 3 Z 37

bis 46).

Außerdem ist die Kupplung 11 durch das Verfahren der Schubstange 2 zum

selbsttätigen Lösen der Verbindung, dh Lösen der Verrastung der Sicken 12

bis 14, zwischen dem Sicherungsknopf 5 und dem Schloß 7 bei einer die normale

Betätigungskraft zum Entsichern übersteigenden Kraft ausgebildet (Sp 3 Z 32

bis 36, Sp 2 Z 10 bis 13, Sp 3 Z 41 bis 44); denn in der Sicherungsstellung sind

die Sicken 12 bis 14 zwischen dem Kupplungshebel 10, dem Sicherungshebel 4

und dem Schloßhebel 6 verrastet und bleiben bei einer normalen Betätigung, zB

durch den Sicherungsknopf, verrastet.

Da im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht festgelegt ist, wie die Kraft zum

selbsttätigen Lösen eingeleitet werden soll, umfaßt sein Gegenstand alle Möglichkeiten. Eine beschränkende Auslegung des Patentanspruchs 1 auf eine Krafteinleitung nur durch den Sicherungsknopf, wie die Patentinhaberin meint, kann hier

auch nicht durch die Beschreibung in der Patentschrift erfolgen, da der Patentanspruch 1 insoweit aus sich heraus verständlich ist.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist demnach nicht neu.

2) Hilfsantrag 1 und 2

Da der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 neue Merkmale enthält, hat der

Senat im Rahmen seiner Prüfungskompetenz (vgl BGH, GRUR 1998, 901 – Polymermasse) auch die Aufgabe, die neu vorgelegten Patentansprüche auf unzulässige Erweiterungen hin zu überprüfen.

Die zentral steuerbare Verriegelungsanlage des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 weist im Oberbegriff das gleichlautende Merkmal "..., welche elektromotorisch in eine Offenstellung und eine Sicherungsstellung sowie in eine Diebstahlsicherungsstellung zu schalten ist, ....“ auf.

In den der Patentschrift zugrunde liegenden ursprünglich eingereichten Unterlagen

wird nicht darauf eingegangen, wie die Verriegelungsanlage in die Diebstahlsicherungsstellung gebracht wird. Auch aus dem Hinweis "wird in Diebstahlsicherungsstellung der Innensicherungshebel festgehalten, ..." in Spalte 3, Zeilen 3 bis 5 der

Offenlegungsschrift, die insoweit mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen

übereinstimmt, kann der Fachmann nicht darauf schließen, daß elektromotorisch

in die Diebstahlsicherungsstellung geschaltet wird. Wenn das Wort "sowie“ als

"und“ gelesen wird, fehlt es somit an der ursprünglichen Offenbarung dieses Merkmals.

Wenn jedoch das Wort "sowie“ so gelesen wird, wie die Patentinhaberin meint,

nämlich daß sich das Wort "elektromotorisch“ nicht mehr auf die Diebstahlsicherungsstellung beziehen soll, dh daß offen bleiben soll, wie in diese Stellung zu

schalten ist, ist darin eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereiches des erteilten Patentanspruchs 1 zu sehen. Denn der erteilte Hauptanspruch war auf ein

elektromotorisches Schalten beschränkt.

Der Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 ist deshalb entweder aufgrund § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG oder im Hinblick auf § 22 Abs. 1, 2. Alternative nicht

gewährbar.

Bei dieser Sachlage, erübrigt es sich, auf die weiteren Mängel in der Offenbarung

in den entsprechenden Patentansprüchen 1 einzugehen.

3) Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 und 2 fallen auch

die auf sie direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 nach

Haupt- und Hilfsantrag 1 bzw. 2 und 3 nach Hilfsantrag 2.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr.-Ing. Kaminski

Ko