Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.03.2002 – 28 W (pat) 107/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 22 177 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 3. September 1997 für
"Magnetfeldtherapie-Gerät für ärztliche, zahn- und tierärztliche
Anwendungen"
eingetragene Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke
MAGNETOM
die für die Waren
"Medizinische und elektromedizinische Apparate und Geräte; Geräte für die Protonenbildgebung, Teile der vorgenannten Apparate
und Geräte"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem
Widerspruch in zwei Beschlüssen stattgegeben und die Verwechslungsgefahr vor
dem Hintergrund des auf Seiten der Widersprechenden zu berücksichtigenden
weiten Warenoberbegriffs und der deutlichen Annäherungen der Marken bejaht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers, der die Benutzung
der Widerspruchsmarke mit Ausnahme für MRT-Geräte bestreitet, die zu den von
ihm beanspruchten Waren nur eine entfernte Ähnlichkeit aufwiesen, so dass eine
Verwechslungsgefahr zu verneinen sei, zumal die Übereinstimmung im Begriff
"Magnet" allein die Kollision nicht begründen könne.
Der Markeninhaber beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, selbst wenn man eine Benutzung der Widerspruchsmarke nur für MRT-Geräte zugrundelege, reiche der Warenabstand angesichts der Tatsache, dass die Widerspruchsmarke vollständig in der jüngeren
Marke enthalten sei, nicht aus.
Beide Beteiligte sind ihrer schriftsätzlichen Ankündigung folgend im Termin nicht
erschienen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist nicht begründet.
Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und
der Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,
506, 508 – ATTACHÈ/TISSERAND).
Selbst wenn man den Waren, für die die jüngere Marke geschützt ist, lediglich die
von der Nichtbenutzungseinrede nicht erfassten MRT-Geräte gegenüberstellt,
kann entgegen der Ansicht des Markeninhabers nicht
von einer
unterdurchschnittlichen Warenähnlichkeit ausgegangen werden. Zwar besteht
dann keine Warenidentität, doch besitzen die beiderseitigen Waren deutliche Übereinstimmungen, so zB hinsichtlich ihres elektro-medizinischen Einsatzzwecks
sowie
ihrer Arbeitsweise mit Magnetfeldern. Diesen zumindest mittleren
Warenabstand können weder angeblich unterschiedliche Größenverhältnisse der
Geräte zugunsten des Markeninhabers beeinflussen noch die eher unbedeutende
Unterscheidung zwischen Therapie- und Diagnosegeräten, die gerade
im
Klinikbereich in einem unmittelbar medizinischen wie räumlichen Zusammenhang
zur Anwendung kommen können, so dass auch bezüglich der Abnehmerkreise
Überschneidungen vorhanden sind.
Vor diesem Warenhintergrund sind daher an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand keine unterdurchschnittlichen Anforderungen zu stellen, wobei
die nach Kenntnis des Senats für MRT-Geräte gut eingeführte Widerspruchsmarke eine zumindest normale Kennzeichnungskraft aufweist. Diesen Abstand
kann die jüngere Marke vorliegend nicht mehr einhalten.
Die einander gegenüberstehenden Marken weisen insgesamt bei weitem mehr
Übereinstimmungen als Abweichungen auf. Die Widerspruchsmarke ist nicht nur
in der jüngeren Marke vollständig enthalten; auch die geringen Unterschiede am
Wortende in 2 von insgesamt 10 Buchstaben sowie in den Ying-Yang-Symbolen
beeinflussen den Gesamteindruck nicht entscheidend. Selbst wenn man berücksichtigt, dass mit den beiderseitigen Waren in erster Linie, wenn auch nicht ausschließlich, der Fachverkehr befasst ist, kann dies einer insbesondere klanglichen
Verwechslungsgefahr nicht entscheidend entgegenwirken.
Die Beschwerde der Markeninhaberin war daher zurückzuweisen, wobei für eine
Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) kein Anlass bestand.
Stoppel
Schwarz-Angele
Abb. 1
Martens
Bb