Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.03.2002 – 29 W (pat) 11/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 11/02

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 24 520

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen

Verhandlung vom 6. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Dienstleistungen

"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und

-instrumente

(soweit

in Klasse 9

enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung

und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare

Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken

für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und

Computer; Druckereierzeugnisse,

insbesondere

bedruckte

und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und

Unterrichtsmittel

(ausgenommen

Apparate);

Büroartikel

(ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung;

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen

und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe

von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie

entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM

und CD-I); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der

Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln

und Liefern von Daten, Nachrichten und

Informationen;

Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern;

Projektierung und Planung

von Einrichtungen

für die

Telekommunikation"

eingetragene Wortmarke Nr 398 24 520

"ProTalk"

ist Widerspruch eingelegt worden aus der für die Waren und Dienstleistungen

"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und

-instrumente

(soweit

in Klasse 9

enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung

und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare

Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken

für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und

Computer; Druckereierzeugnisse,

insbesondere

bedruckte

und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und

Unterrichtsmittel

(ausgenommen

Apparate);

Büroartikel

(ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung;

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen

und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe

von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie

entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM

und CD-I); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der

Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln

und Liefern von Daten, Nachrichten und

Informationen;

Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern;

Projektierung und Planung

von Einrichtungen

für die

Telekommunikation"

eingetragenen prioritätsälteren Marke Nr 398 14 439

"TalkPro".

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 12. November 2001 die teilweise Löschung der angegriffenen

Marke für die Waren und Dienstleistungen

"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und

-instrumente

(soweit

in Klasse 9

enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung

und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare

Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken

für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und

Computer; Druckereierzeugnisse,

insbesondere

bedruckte

und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und

Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Telekommunikation;

Betrieb

und Vermietung

von Einrichtungen

für

die

Telekommunikation,

insbesondere

für Funk und Fernsehen;

Erstellen

von Programmen

für

die Datenverarbeitung;

Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der

Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln

und Liefern von Daten, Nachrichten und

Informationen;

Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern;

Projektierung und Planung

von Einrichtungen

für die

Telekommunikation"

angeordnet, weil insoweit die Gefahr von Verwechslungen der jüngeren Marke mit

der älteren Marke bestehe und den Widerspruch im übrigen mangels Ähnlichkeit

der Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Soweit Verwechslungsgefahr

bestehe, seien die gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen teilweise

identisch, teilweise bestehe hochgradige oder mittlere Ähnlichkeit. Zwar seien die

Marken auseinander zu halten, wenn man streng formal die Reihenfolge der

Buchstaben und Laute vergleiche, jedoch seien aus der unsicheren Erinnerung

heraus Verwechslungen nicht zu vermeiden, weil die Silben lediglich vertauscht

seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke.

Eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, weil in den sich gegenüberstehenden

Marken unterschiedliche Markenteile den Gesamteindruck prägten. Die jüngere

Marke werde durch den Bestandteil "Pro" geprägt, da dieser am stark beachteten

Wortanfang stehe und mehrdeutig sei, während der weitere Bestandteil "Talk" als

geläufiger Fachausdruck die Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke beschreibe, Bestandteil vieler Marken auf dem betreffenden Gebiet und darum äußerst kennzeichnungsschwach sei. In der Widerspruchsmarke dagegen trete "Pro"

im Gesamteindruck völlig zurück, weil er an zweiter Stelle stehe und die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten mit der Stellung vor "Talk" in der angegriffenen

Marke verbunden seien. Die Umstellung der Markenteile bewirke damit eine wesentliche Änderung der begrifflichen Gesamtaussage, wodurch sich der vorliegende Fall stark von dem der Marken "VITA NATURA" und "naturavita"

(25 W (pat) 129/00) unterscheide, auf den der Senat mit der Ladung hingewiesen

habe. Die Annahme einer Verwechslungsgefahr für Waren der Klasse 16 durch

die Markenstelle sei nicht nachvollziehbar.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch

zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung könne die Umstellung von Silben eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

Zeichenbestandteile "Pro" und "Talk" in den verschiedenen Marken unterschiedlich interpretiert werden sollten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig, in der

Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht – soweit der Beschluss angegriffen ist - zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen (§§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG).

1.1 Nach der Auslegung von Art 4 Abs 1 Buchst B der Markenrechtsrichtlinie

durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren

Sabèl/Puma (GRUR 1998, 387), die für die Auslegung der in Umsetzung

dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs 2 Nr 2

MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche

Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der

Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl Markenrechtsrichtlinie,

10. Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der

Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese

hervorrufen, wobei insbesondere die dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der

jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl BGH

1996, 198 "Springende Raubkatze"; BGHZ 131, 122, 124 f. "Innovadiclophont"). Schließlich impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer

Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen

durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden

und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; BGH GRUR

1999, 731 "Canon II; zuletzt EuGH MarkenR 2000, 255 - Adidas/Marca

Moda; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND, BGH GRUR

2002, 167 - Bit/Bud mwN). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die

Gefahr von Verwechslungen gegeben.

1.2 Die hier relevaten sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen

sind weitgehend identisch oder liegen – wie die Markenstelle zutreffend

ausgeführt hat – im engeren oder allenfalls im mittleren Ähnlichkeitsbereich.

Dies gilt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch

für

"Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten

aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)". Der Oberbegriff "Druckereierzeugnisse" umfasst auch Produkte wie

etwa Telefonkarten, die nach ständiger Rechtsprechung den Datenverarbeitungsgeräten der Widerspruchsmarke ähnlich sind (vgl. Richter/Stoppel,

Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 325 re.

Sp unten). Die Computersoftware der Widerspruchsmarke kann als Lehr-

und Unterrichtsmittel eingesetzt werden und gedruckte Lehr- und

Unterrichtsmittel ergänzen oder substituieren (EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz 23 – CANON).

Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen wenden sich

überwiegend an breite Verkehrskreise, was Verwechslungen begünstigt.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich zu

bewerten, denn ihre Bedeutung insgesamt bleibt unklar. Auch spricht die

Zusammensetzung der Marke aus Wortteilen, die in Kennzeichnungen häufig vorkommen nicht gegen die Annahme normaler Kennzeichnungskraft.

Denn für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist allein

das Gesamtzeichen maßgebend, welches deshalb selbst bei einer Zusammenstellung mehrerer beschreibender oder aus sonstigen Gründen kennzeichnungsschwacher Angaben - wie auch einer vielfachen Verwendung in

eingetragenen oder benutzten Drittmarken - eine normale Kennzeichnungskraft besitzen kann (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 815, 817 – Nitrangin;

BGH GRUR 1999, 586, 587 – White Lion, Althammer/Ströbele, MarkenG,

6. Aufl, § 9 Rdn 144 Fezer, Markenrecht, 3. Aufl, § 14 Rdn 307, 308c; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn 227).

1.3 Danach sind an den von der jüngeren Marke gegenüber der Widerspruchsmarke einzuhaltenden Markenabstand zum Teil hohe, zum Teil mittlere

Anforderungen zu stellen. Diese hält die angegriffene Marke nicht ein.

Hierbei geht auch der Senat von dem Grundsatz aus, dass zur Beurteilung

der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck der

Marke in ihrer registrierten Form abzustellen ist, da sich ihr Schutzbereich

nach dem Schutzgegenstand der gewählten Gesamtgestaltung bestimmt,

wobei selbst kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente zur

Prägung des Gesamteindrucks beitragen oder gar entscheidendes Gewicht

erlangen können und dann nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl BGH

MarkenR 2000, 134, 137 – ARD-1).

Der Senat sieht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr trotz der in der

jüngeren Marke erfolgten Umstellung der Wortbestandteile "Pro" und "Talk"

begründet, da hierdurch kein klanglicher oder bildlicher Unterschied hervorgerufen wird, der den angesprochenen Verbrauchern aus der Erinnerung

heraus ein hinreichend sicheres Auseinanderhalten der Marken ermöglicht.

Es mag sein, dass die Marken dann nicht in entscheidungserheblichem

Umfang miteinander verwechselt werden, wenn sie zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrgenommen und so miteinander verglichen werden. Häufig ist der Verkehr jedoch auf ein undeutliches Erinnerungsbild angewiesen (st Rspr – vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 –

Lloyd / Loints). Bereits deshalb vermag die bloße Umstellung von Silben eines Wortes oder von Bestandteilen einer Marke nach anerkannter Rechtsprechung ein sicheres Auseinanderhalten der Marken nicht zu gewährleisten. Der Verkehr wird sich zwar häufig an die einzelnen Elemente einer

Kennzeichnung erinnern, nicht dagegen an die Reihenfolge im einzelnen

(vgl BPatG 33 W (pat) 120/97 - E-DIN=DIN mit weiteren Hinweisen;

33 W (pat) 050/99 - PLUS POINT = Point Plus; 25 W (pat) 129/00 – VITA

NATURA = naturavita; BlPMZ 1990, 20 - Sanodentin/Dentisano; BPatG Mitt

1988, 154, 155 - Gastropirenz/Pirenzgast; OLG München Mitt 1990, 105

VITA-MED/MEDIVITAN).

Aber selbst im Vergleich der Schriftbilder, welche erfahrungsgemäß sehr

viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestatten als das schnell verklingende gesprochene Wort, darf nicht

vernachlässigt werden, dass das Erinnerungsbild des Verbrauchers nicht

immer von einer visuellen Wahrnehmung bestimmt sein muss und deshalb

Unterschiede in der Art visueller und akustischer Wahrnehmung und ihrer

jeweiligen Aufnahme in das Erinnerungsbild nicht uneingeschränkt zum

Tragen kommen können

(BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTA-

CHÉ/TISSERAND). Dies gilt insbesondere, wenn der Verbraucher die Ware

zwar auf Sicht kauft oder eine Dienstleistung nach einem Prospekt oder

einem schriftlichen Angebot bestellt, ihm gegenüber die Benennung der

Marke aber mündlich erfolgt ist, oder umgekehrt. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt deshalb die Annahme einer Verwechslungsgefahr nahe.

Die Verwechslungsgefahr ausschließende unterschiedliche Begriffsinhalte

kann der Senat nicht erkennen. Erstens ist es nicht ersichtlich, dass der

Verkehr in Verbindung mit den jeweils geschützten das gleiche Gebiet betreffenden Waren und Dienstleistungen den Bestandteil "Talk" in beiden

Marken unterschiedlich verstehen könnte. Zweitens lässt sich die Silbe

"Pro" unabhängig von ihrer Stellung im Gesamtzeichen unterschiedlich interpretieren, denn auch vorangestellt ergibt sich – wie die Inhaberin der angegriffenen Marke selbst vorträgt – eine Vielzahl möglicher Bedeutungen,

so dass ein Gesamtbegriff entsteht. Drittens kann es wenig zur Unterscheidbarkeit von Zeichen beitragen, wenn nur einzelne Bestandteile einen

Begriffsinhalt aufweisen, der aber innerhalb der Kombination nicht deutlich

unterschiedlich hervortritt

(Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,

6. Aufl, § 9 Rn 88, Fezer, Markenrecht, 3. Aufl, § 14 Rdn 255;

Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn 250f).

2.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1

Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Grabrucker

Baumgärtner

Guth

Hu