Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.03.2002 – 29 W (pat) 11/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 11/02
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 398 24 520
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 6. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Dienstleistungen
"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und
-instrumente
(soweit
in Klasse 9
enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung
und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare
Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken
für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und
Computer; Druckereierzeugnisse,
insbesondere
bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und
Unterrichtsmittel
(ausgenommen
Apparate);
Büroartikel
(ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung;
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen
und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe
von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie
entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM
und CD-I); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der
Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln
und Liefern von Daten, Nachrichten und
Informationen;
Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern;
Projektierung und Planung
von Einrichtungen
für die
Telekommunikation"
eingetragene Wortmarke Nr 398 24 520
"ProTalk"
ist Widerspruch eingelegt worden aus der für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und
-instrumente
(soweit
in Klasse 9
enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung
und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare
Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken
für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und
Computer; Druckereierzeugnisse,
insbesondere
bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und
Unterrichtsmittel
(ausgenommen
Apparate);
Büroartikel
(ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung;
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen
und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe
von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie
entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM
und CD-I); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der
Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln
und Liefern von Daten, Nachrichten und
Informationen;
Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern;
Projektierung und Planung
von Einrichtungen
für die
Telekommunikation"
eingetragenen prioritätsälteren Marke Nr 398 14 439
"TalkPro".
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 12. November 2001 die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und
-instrumente
(soweit
in Klasse 9
enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung
und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare
Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken
für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und
Computer; Druckereierzeugnisse,
insbesondere
bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Telekommunikation;
Betrieb
und Vermietung
von Einrichtungen
für
die
Telekommunikation,
insbesondere
für Funk und Fernsehen;
Erstellen
von Programmen
für
die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der
Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln
und Liefern von Daten, Nachrichten und
Informationen;
Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern;
Projektierung und Planung
von Einrichtungen
für die
Telekommunikation"
angeordnet, weil insoweit die Gefahr von Verwechslungen der jüngeren Marke mit
der älteren Marke bestehe und den Widerspruch im übrigen mangels Ähnlichkeit
der Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Soweit Verwechslungsgefahr
bestehe, seien die gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen teilweise
identisch, teilweise bestehe hochgradige oder mittlere Ähnlichkeit. Zwar seien die
Marken auseinander zu halten, wenn man streng formal die Reihenfolge der
Buchstaben und Laute vergleiche, jedoch seien aus der unsicheren Erinnerung
heraus Verwechslungen nicht zu vermeiden, weil die Silben lediglich vertauscht
seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke.
Eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, weil in den sich gegenüberstehenden
Marken unterschiedliche Markenteile den Gesamteindruck prägten. Die jüngere
Marke werde durch den Bestandteil "Pro" geprägt, da dieser am stark beachteten
Wortanfang stehe und mehrdeutig sei, während der weitere Bestandteil "Talk" als
geläufiger Fachausdruck die Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke beschreibe, Bestandteil vieler Marken auf dem betreffenden Gebiet und darum äußerst kennzeichnungsschwach sei. In der Widerspruchsmarke dagegen trete "Pro"
im Gesamteindruck völlig zurück, weil er an zweiter Stelle stehe und die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten mit der Stellung vor "Talk" in der angegriffenen
Marke verbunden seien. Die Umstellung der Markenteile bewirke damit eine wesentliche Änderung der begrifflichen Gesamtaussage, wodurch sich der vorliegende Fall stark von dem der Marken "VITA NATURA" und "naturavita"
(25 W (pat) 129/00) unterscheide, auf den der Senat mit der Ladung hingewiesen
habe. Die Annahme einer Verwechslungsgefahr für Waren der Klasse 16 durch
die Markenstelle sei nicht nachvollziehbar.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung könne die Umstellung von Silben eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Zeichenbestandteile "Pro" und "Talk" in den verschiedenen Marken unterschiedlich interpretiert werden sollten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig, in der
1.1 Nach der Auslegung von Art 4 Abs 1 Buchst B der Markenrechtsrichtlinie
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren
Sabèl/Puma (GRUR 1998, 387), die für die Auslegung der in Umsetzung
dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs 2 Nr 2
MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche
Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der
Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl Markenrechtsrichtlinie,
10. Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der
Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese
hervorrufen, wobei insbesondere die dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der
jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl BGH
1996, 198 "Springende Raubkatze"; BGHZ 131, 122, 124 f. "Innovadiclophont"). Schließlich impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden
und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; BGH GRUR
1999, 731 "Canon II; zuletzt EuGH MarkenR 2000, 255 - Adidas/Marca
Moda; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND, BGH GRUR
2002, 167 - Bit/Bud mwN). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die
Gefahr von Verwechslungen gegeben.
1.2 Die hier relevaten sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen
sind weitgehend identisch oder liegen – wie die Markenstelle zutreffend
ausgeführt hat – im engeren oder allenfalls im mittleren Ähnlichkeitsbereich.
Dies gilt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch
für
"Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten
aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)". Der Oberbegriff "Druckereierzeugnisse" umfasst auch Produkte wie
etwa Telefonkarten, die nach ständiger Rechtsprechung den Datenverarbeitungsgeräten der Widerspruchsmarke ähnlich sind (vgl. Richter/Stoppel,
Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 325 re.
Sp unten). Die Computersoftware der Widerspruchsmarke kann als Lehr-
und Unterrichtsmittel eingesetzt werden und gedruckte Lehr- und
Unterrichtsmittel ergänzen oder substituieren (EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz 23 – CANON).
Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen wenden sich
überwiegend an breite Verkehrskreise, was Verwechslungen begünstigt.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich zu
bewerten, denn ihre Bedeutung insgesamt bleibt unklar. Auch spricht die
Zusammensetzung der Marke aus Wortteilen, die in Kennzeichnungen häufig vorkommen nicht gegen die Annahme normaler Kennzeichnungskraft.
Denn für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist allein
das Gesamtzeichen maßgebend, welches deshalb selbst bei einer Zusammenstellung mehrerer beschreibender oder aus sonstigen Gründen kennzeichnungsschwacher Angaben - wie auch einer vielfachen Verwendung in
eingetragenen oder benutzten Drittmarken - eine normale Kennzeichnungskraft besitzen kann (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 815, 817 – Nitrangin;
BGH GRUR 1999, 586, 587 – White Lion, Althammer/Ströbele, MarkenG,
1.3 Danach sind an den von der jüngeren Marke gegenüber der Widerspruchsmarke einzuhaltenden Markenabstand zum Teil hohe, zum Teil mittlere
Anforderungen zu stellen. Diese hält die angegriffene Marke nicht ein.
Hierbei geht auch der Senat von dem Grundsatz aus, dass zur Beurteilung
der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck der
Marke in ihrer registrierten Form abzustellen ist, da sich ihr Schutzbereich
nach dem Schutzgegenstand der gewählten Gesamtgestaltung bestimmt,
wobei selbst kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente zur
Prägung des Gesamteindrucks beitragen oder gar entscheidendes Gewicht
erlangen können und dann nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl BGH
MarkenR 2000, 134, 137 – ARD-1).
Der Senat sieht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr trotz der in der
jüngeren Marke erfolgten Umstellung der Wortbestandteile "Pro" und "Talk"
begründet, da hierdurch kein klanglicher oder bildlicher Unterschied hervorgerufen wird, der den angesprochenen Verbrauchern aus der Erinnerung
heraus ein hinreichend sicheres Auseinanderhalten der Marken ermöglicht.
Es mag sein, dass die Marken dann nicht in entscheidungserheblichem
Umfang miteinander verwechselt werden, wenn sie zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrgenommen und so miteinander verglichen werden. Häufig ist der Verkehr jedoch auf ein undeutliches Erinnerungsbild angewiesen (st Rspr – vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 –
Lloyd / Loints). Bereits deshalb vermag die bloße Umstellung von Silben eines Wortes oder von Bestandteilen einer Marke nach anerkannter Rechtsprechung ein sicheres Auseinanderhalten der Marken nicht zu gewährleisten. Der Verkehr wird sich zwar häufig an die einzelnen Elemente einer
Kennzeichnung erinnern, nicht dagegen an die Reihenfolge im einzelnen
(vgl BPatG 33 W (pat) 120/97 - E-DIN=DIN mit weiteren Hinweisen;
33 W (pat) 050/99 - PLUS POINT = Point Plus; 25 W (pat) 129/00 – VITA
NATURA = naturavita; BlPMZ 1990, 20 - Sanodentin/Dentisano; BPatG Mitt
1988, 154, 155 - Gastropirenz/Pirenzgast; OLG München Mitt 1990, 105
VITA-MED/MEDIVITAN).
Aber selbst im Vergleich der Schriftbilder, welche erfahrungsgemäß sehr
viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestatten als das schnell verklingende gesprochene Wort, darf nicht
vernachlässigt werden, dass das Erinnerungsbild des Verbrauchers nicht
immer von einer visuellen Wahrnehmung bestimmt sein muss und deshalb
Unterschiede in der Art visueller und akustischer Wahrnehmung und ihrer
jeweiligen Aufnahme in das Erinnerungsbild nicht uneingeschränkt zum
Tragen kommen können
(BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTA-
CHÉ/TISSERAND). Dies gilt insbesondere, wenn der Verbraucher die Ware
zwar auf Sicht kauft oder eine Dienstleistung nach einem Prospekt oder
einem schriftlichen Angebot bestellt, ihm gegenüber die Benennung der
Marke aber mündlich erfolgt ist, oder umgekehrt. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt deshalb die Annahme einer Verwechslungsgefahr nahe.
Die Verwechslungsgefahr ausschließende unterschiedliche Begriffsinhalte
kann der Senat nicht erkennen. Erstens ist es nicht ersichtlich, dass der
Verkehr in Verbindung mit den jeweils geschützten das gleiche Gebiet betreffenden Waren und Dienstleistungen den Bestandteil "Talk" in beiden
Marken unterschiedlich verstehen könnte. Zweitens lässt sich die Silbe
"Pro" unabhängig von ihrer Stellung im Gesamtzeichen unterschiedlich interpretieren, denn auch vorangestellt ergibt sich – wie die Inhaberin der angegriffenen Marke selbst vorträgt – eine Vielzahl möglicher Bedeutungen,
so dass ein Gesamtbegriff entsteht. Drittens kann es wenig zur Unterscheidbarkeit von Zeichen beitragen, wenn nur einzelne Bestandteile einen
Begriffsinhalt aufweisen, der aber innerhalb der Kombination nicht deutlich
unterschiedlich hervortritt
(Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,
6. Aufl, § 9 Rn 88, Fezer, Markenrecht, 3. Aufl, § 14 Rdn 255;
Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn 250f).
2.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1
Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Hu