Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.03.2002 – 30 W (pat) 204/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 204/01 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 76 709.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. März 2002 durch die Richterin Winter als Vorsitzende und die
Richter Schramm und Voit
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 4. September 2001 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung
bezüglich der Waren "Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, 10.99
Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und
-instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate;
Registrierkassen, Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte; Geräte
zur Datenrettung an optischen oder magnetischen Speichermedien" zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung
in das Markenregister
ist angemeldet die Bezeichnung
ROSINENPICKER für die Waren und Dienstleistungen:
"Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische,
photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-,
Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten
und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen,
Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie deren Teile; Computerterminals; Mobiltelefongeräte; Feuerlöschgeräte; tragbare Geräte, die automatisch erfaßte oder vom
Benutzer eingegebene Informationen selektieren; Geräte zur Datenrettung an optischen oder magnetischen Speichermedien;
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Aufarbeiten, Anbieten und Vermitteln von statistischen
Daten, Telefonverzeichnisinformationen, Handelsinformationen
und Beratung, Geschäftsinformationen, insbesondere Daten für
Marketing und Demographie; Dienstleistung der Käuferunterstützung bei Kaufentscheidungen; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Maklertätigkeiten; Makeln
von Informationen; Makeln von Dienstleistungen, insbesondere
von Bank-, Immobilien- und Versicherungsgeschäften; Makeln von
Waren; Anbieten von Finanzinformationen auf elektronischem
Wege und am Telefon; Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Datenrettung und Fernwartung bei Datenverarbeitungssystemen; Dienstleistung des zusammenbringens von Mietern und Vermietern von Bauwerkzeugen oder Baumaterial; Telekommunikation; Austausch von Nachrichten mit Dienstleistern;
Zusammenschalten von Anbietern und Nachfragern in Computernetzen, insbesondere im Internet, und am Telefon; Anbieten von
Zugang zu weltweit erreichbaren Computersystemen; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von
Reisen; Dienstleistung des Erteilens von Auskünften über Reisen
oder die Beförderung von Waren, jeweils bezüglich der Tarife,
Fahrpläne und Beförderungsarten; Dienstleistung des Erteilens
von Auskünften über Lagermöglichkeiten; Dienstleistung des Erteilens von Verkehrsmeldungen, insbesondere Stauwarnungen, an
Transportunternehmer; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung;
sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verschaffen von Überblick im
Markt- und Meinungsspektrum; Dienstleistung des Präsentierens
von vorbereiteten Kurzberichten über Sport und andere Kulturaktivitäten, insbesondere elektronisch und über das Telefon; Aus-
und Weiterbildung hinsichtlich Recherchetechniken; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft;
Rechtsberatung und -vertretung; Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung; Datenrettung an optischen oder magnetischen Speichermedien; Vermittlung von Reservierungsmöglichkeiten von Hotelzimmern durch Dritte, insbesondere Reisebüros
und Makler; Dienstleistungen des Suchens, Sammelns, Strukturierens, Bewertens und Weiterveräußerns von Informationen, insbesondere Data Mining, Information Brokering; Dienstleistung des
Vermittelns von allgemeinen oder örtlichen, persönlich ermittelten
oder datenbanken entnommenen Nachrichten, insbesondere per
Telefon im Fest- oder Mobilnetz oder per Computernetzwerk;
Verbreitung von Informationen, insbesondere aus Datenbanken,
über Wetterdaten, Aktienkurse, regionale Hotelangebote, regionale Handelsangebote oder regionale Dienstleistungsangebote,
jeweils insbesondere mittels mobiler Kommunikationsgeräte wie
Mobiltelefon und anderer Funkgeräte; Kontaktvermittlung, insbesondere zum Zwecke von Gelegenheitsverkäufen und -Ankäufen,
insbesondere mittels mobiler Kommunikationsgeräte wie Mobiltelefon und anderer Funkgeräte; Verbreitung von Informationen an
Verbraucher zu Themen des öffentlichen Lebens, insbesondere
aus den Bereichen Mode, Gesundheit, Gesundheitswesen, Medizin und Wetter, jeweils insbesondere mittels leitungsgebundener
Endgeräte wie Telefon und Computer oder mittels mobiler Endgeräte wie Mobiltelefonen und anderer Funkgeräte; Vermieten, Verleasen, Aufstellen und Warten von Datenverarbeitungssystemen
für Dritte aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen;
Vermieten, Erstellen und Warten von Datenverarbeitungsprogrammen und Datenbanken für Dritte aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die angemeldete Marke wegen
fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses
beanstandet, weil sie für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine
unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, die -im Sinne von "Individuum, das
nur das Erfolgversprechende bevorzugt" - lediglich darauf hinweise, daß es sich
bei den so bezeichneten Waren und Dienstleistungen um das Beste auf dem
Markt handele. Die Markenstelle für Klasse 9 hat demgemäß durch Beschluß die
Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist auf die Beanstandung Bezug genommen.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht zu den Akten
gelangt.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angemeldete
Marke einzutragen.
Ergänzend wird auf die dem Anmelder vom Senat übersandten Verwendungsbeispiele des Wortes "Rosinenpicker" Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich der beanspruchten Waren in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke stehen insoweit die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG nicht entgegen. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet; die
angemeldete Marke ist hierfür nach den Vorschriften des Markengesetzes von der
Eintragung ausgeschlossen; sie ist eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe sowie ohne Unterscheidungskraft.
Das Wort "Rosinenpicker" bezeichnet wörtlich eine Person, die sich die Rosinen
aus dem Kuchen pickt und weist umgangssprachlich auf jemanden hin, der sich
von etwas das Beste aussucht (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
4. Aufl S 1324; Küpper, Illustriertes Lexikon der deutschen Umgangssprache in
8 Bänden, Bd 6, S 2336). Wie die dem Anmelder übersandten Beispiele belegen,
wird das Wort "Rosinenpicker" in diesem Sinn, nämlich als Hinweis auf Personen
oder Unternehmen, die (sich) das Beste aussuchen, vielfältig eingesetzt. So wird
im Wirtschaftsteil der Süddeutschen Zeitung vom 11. März 2000 auf S 25 in Zusammenhang mit Banken, die die wenig Gewinn bringenden- Kleinkunden "entsorgen" und sich auf vermögende Kunden konzentrieren, darüber geschrieben,
"dass der neue Typ der Universalbank ein Rosinenpicker ist". In einem Artikel über
Stadtnetzbetreiber (SZ vom 7. Oktober 1999, S V2/8) werden auf Geschäftskunden spezialisierte Anbieter als "Rosinenpicker" bezeichnet. In einem Artikel
über Versicherungsunternehmen in Europa wird die Meinung vertreten, daß die
hohe Profitabilität und die Wachstumschancen der Märkte die "Rosinenpicker"
anlocken werden (SZ vom 30. September 1999, Wirtschaft S 27). Eine Information
über den "Tarifdschungel" bei Telefongebühren bezeichnet Kunden, die mit einem
Anbieter zusammenarbeiten, der den besten Preis vermittelt, als "Rosinenpicker".
1. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen folgt zunächst, daß der Eintragung der
angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen das
Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht. Insoweit reduziert
sich "Rosinenpicker" auf eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe. Diese
vermittelt schlagwortartig eine wichtige, den möglichen Inhalt der im einzelnen
angegebenen Dienstleistungen unmittelbar betreffende Sachinformation - zB das
Aussuchen der profitabelsten Kunden oder Abnehmer, Objekte, Produkte oder
Angebote - (vgl BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN;
MarkenR 2001, 368, 370 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten).
Das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht darüber hinaus bezüglich der Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie deren Teile;
Computerterminals; Mobiltelefongeräte; tragbare Geräte, die automatisch erfaßte
oder vom Benutzer eingegebene Informationen selektieren". Die angemeldete
Bezeichnung stellt insoweit eine Angabe über Art und Bestimmung der Waren in
dem Sinn dar, daß sie das Beste selektieren können oder als Teile für solche
Produkte bestimmt sind.
Insoweit fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch die Unterscheidungskraft iSv
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung zB
BGH WRP 2001, 1445 - INDIVIDUELLE). Die Unterscheidungskraft kann zum einen entfallen, wenn die Wortmarke einen für die fraglichen Waren bzw Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. Davon ist
hier auszugehen; daß "Rosinenpicker" in Bezug auf die genannten Waren und
Dienstleistungen eine konkrete Sachangabe enthält, wurde bereits bei der Prüfung
des Freihaltebedürfnisses festgestellt. Unter diesen Umständen werden die
angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung insoweit auch
nur einen Sachhinweis und keinen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb sehen. Damit konnte die Beschwerde insoweit keinen Erfolg haben.
2. An der angemeldeten Marke besteht jedoch für die Waren "Wissenschaftliche,
Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-,
Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte; Geräte zur Datenrettung an optischen oder magnetischen Speichermedien" kein
Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; es sind keine Anhaltspunkte dafür
erkennbar, daß die Marke für diese Waren als konkrete unmittelbare Angabe über
wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen
könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden
müßte. Es läßt sich insoweit nicht feststellen, daß diese Waren unmittelbar im Zusammenhang mit dem Aussuchen des Besten stehen und schlagwortartig mit dem
Markenwort "Rosinenpicker" beschrieben werden könnten.
Da die angemeldete Marke insoweit keine konkrete Sachangabe enthält, kann ihr
in diesem Umfang auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen ihre Eignung
zur Ausübung der Herkunftsfunktion sprechen.
Winter
Schramm
Voit
prö