Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 13.03.2002 – 32 W (pat) 10/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 46 907.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle

für

Klasse 41 - vom 17. Oktober 2000 aufgehoben, soweit die

Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung zum Markenregister der Wortmarke

netnite

ist vom Deutschen Patent- und Markenamt für die Waren und Dienstleistungen

Computer-Software, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art

sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten,

Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf

Datenträgern

aufgezeichnete

Informationssammlungen;

Datenbanken; Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten;

Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung und Produktion von Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen sowie Print- und Internetwerbung; Marketing, Marktforschung und –analyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit und dazugehörige Dienstleistungen; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Telekommunikation; Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose

oder leitungsgebundene Netze, Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehsendungen; Online-Dienste,

nämlich Übermittlung von Nachrichten; E-Mail-Datendienste

(=elektronischer Postversand), jeweils soweit in Klasse 38

enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und

Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Produktion und Sendung von Fernsehsendungen, insbesondere im Bereich Talk-, Informations- und Spieleshows

zum Thema Computer und Internet; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Unterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung

von Schulungsveranstaltungen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und kulturellen Aktivitäten, soweit in Klasse 41 enthalten; Anbindung von Computersystemen an

Datennetze, Telefonanlagen und Telefonnetze; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern und

Aktualisieren von Daten und sonstigen Informationen; Erstellen von Dokumentationen

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses

daran teilweise zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

die Marke aus den bekannten englischen Wörtern "net" und "nite" sprachregelgerecht zusammengesetzt sei und in der Übersetzung "Internetnacht" laute. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besage die Bezeichnung nur, dass es sich um solche handele, die eine Netznacht zum Gegenstand

hätten bzw. die notwendigen Informationen bereitstellten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der

Auffassung, dass "netnite" zu vage sei, um überhaupt eine konkrete Ware oder

Dienstleistung zu beschreiben. Es ergebe sich deshalb kein im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt. "Netnite" könne ein besonderes Tarifmodell

für Nachttelefonierer, ein nächtliches Chattreffen für Internetbenutzer, eine Veranstaltung, die sich mit Computer-, Fischerei-, Sozial- oder sonstigen Netzwerken

beschäftigt, und vieles mehr sein. Es sei zu beachten, dass es sich bei "netnite"

um kein Fremdwort des allgemeinen Sprachgebrauchs handele. Ein Freihaltebedürfnis könne nicht bestehen, da es sich um keine eindeutig beschreibende

Angabe handele. Auch von einer üblich gewordenen Bezeichnung könne keine

Rede sein.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die noch in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion

der Marke ist es nämlich, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke

kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Der angemeldeten Marke "netnite" kann keine im Vordergrund stehende Sachaussage entnommen werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die angesprochenen Verkehrskreise, hier die breite Masse der Verbraucher, den beanspruchten Markenbegriff mit "Netz (= Internet) Nacht" übersetzen können, so kann diesem trotzdem kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden.

Eine "Netznacht" hat keinen definitionsgemäßen Inhalt, sondern kann vieles sein.

Mehr als einen beschreibenden Anklang, dass es um das Internet geht und die

entsprechende Dienstleistung, etwa eine Fernsehsendung, zur Abend- oder

Nachtzeit ausgestrahlt wird, kann "netnite" nicht entnommen werden. Die Tatsache, dass der beanspruchte Begriff interpretationsbedürftig ist, spricht für das Vorliegen einer Unterscheidungskraft der Marke.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass "netnite" stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Bei Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets (zB … am 10. Oktober 2001) befasst sich

die Mehrzeit der Treffer mit einer ZDF-Sendung, die diesen Titel trug. Bei dieser

Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Markenbegriff stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen werden.

Da "netnite" kein eindeutig beschreibender Gehalt entnommen werden kann,

besteht die Marke auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren oder der Dienstleistungen dienen können, so dass auch das Schutzhindernis des § 8 Absatz 2 Nr. 2

MarkenG nicht vorliegt.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

br/Fa