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BPatG Beschluss vom 13.03.2002 – 32 W (pat) 14/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 61 078.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom

19. September 2001 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für „Unterhaltung“ zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Anmelder hat das Wortzeichen

G r ü n d e

I.

Falun Dafa

am 16. August 2000 für die Waren und Dienstleistungen

Magnetaufzeichnungs- und sonstige Träger von gespeicherten Informationen bzw. Daten; Druckereierzeugnisse und

entsprechende

Vervielfältigungen;

Bekleidungsstücke,

Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Erziehung, Aus- und Weiterbildung; Unterhaltung; sportliche

und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von geistlichen, religiösen, medidativen und sonstigen geistigen Austausch beinhaltenden Zusammenkünften; Produktion und Aussendung

von Programminhalten zur Rundfunk-, Fernseh- Satelliten-

oder Internet-Verbreitung; Betrieb von Datenbanken; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege

angemeldet und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis am 19. September 2000 hinsichtlich „Produktion und Aussendung von Programminhalten zur

Rundfunk-, Fernseh- Satelliten- oder Internet-Verbreitung“ in „Bereitstellung zur

Aussendung von Programminhalten zur Rundfunk-, Fernseh- Satelliten- oder

Internet-Verbreitung“ geändert.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 19. September 2001 hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

Druckereierzeugnisse und entsprechende Vervielfältigungen;

Erziehung, Aus- und Weiterbildung; Unterhaltung; sportliche

und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von geistlichen, religiösen, meditativen und sonstigen geistigen Austausch beinhaltenden Zusammenkünften; Produktion und Aussendung

von Programminhalten zur Rundfunk-, Fernseh- Satelliten-

oder Internet-Verbreitung; Betrieb von Datenbanken

zurückgewiesen, weil „Falun Gong“ eine Meditationsform bezeichne, wie durch

dem Beschluss beigefügte Internetfundstellen belegt sei. Die Änderung des

Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses von „Produktion und Aussendung von

Programminhalten zur Rundfunk-, Fernseh- Satelliten- oder Internet-Verbreitung“

in „Produktion von Programminhalten zur Rundfunk-, Fernseh- Satelliten- oder

Internet-Verbreitung und Bereitstellung zur Aussendung“ sei eine unzulässige

Erweiterung.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er ist der Ansicht, „Falun Dafa“ bezeichne in erster Linie keine Meditationsform,

sondern einen Zusammenschluss von Menschen unter Führung von H….

Es sei ein Synonym zu „Falun Gong“.

Informationsübermittlung müsse vom übermittelten Inhalt, für den der Name einer

Meditationsform allenfalls beschreibend sein könne, getrennt werden, zumal Meditation ohnehin nicht Gegenstand einer Information sein könne, weil es sich um

einen geistigen Zustand handle. Der Schutz der angemeldeten Marke beziehe

sich nicht auf die beschreibenden Begriffe.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Eintragung in das Markenregister hinsichtlich „Unterhaltung“ steht weder das

Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer beschreibenden Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu

dienen. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt

es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das der Verkehr - etwa

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, fehlt es nicht an der erforderlichen

Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).

Den angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreisen, die Dienstleistungen,

wie Yogakurse u.ä., zum Teil im Rahmen von Volkshochschulkursen in Anspruch

nehmen, ist der Begriff „Falun Dafa“ in seinem Sinngehalt nicht in einem solchen

Umfang verständlich, dass er nicht mehr als Unterscheidungsmittel verstanden

wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; 1999, 1093 – FOR YOU).

Erst recht ist „Falun Dafa“ für Unterhaltung unterscheidungskräftig, weil es eine

Meditationsmethode beschreibt, wie die Markenstelle nachgewiesen hat. Eine solche Methode gehört nicht in den Unterhaltungsbereich. Die Verwendung von

„Falun Dafa“ für Unterhaltung verstößt aber noch nicht gegen die guten Sitten

i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG, weil Meditationsübungen und –kursen jedenfalls

der formal gottesdienstliche Charakter fehlt.

Ohne beschreibende Bedeutung hinsichtlich „Unterhaltung“ fällt die angemeldete

Marke insoweit auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift

schließt Zeichen von der Eintragung aus, die nur aus Zeichen oder Angaben

bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der

Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der

Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können

(vgl. BGH GRUR 1997, 627 – á la carte).

Es besteht auch kein künftiges Freihaltungsbedürfnis (vgl. BGH GRUR 1995, 408

– PROTECH), weil keine Tendenz mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar ist

(BGH BlPMZ 2001, 55 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw),

dass Unterhaltung mit den Namen von Meditationsmethoden bezeichnet wird.

Selbst das seit langem bekannte „Yoga“ wird – soweit feststellbar - bislang nicht

einmal Ansatzweise so gebraucht.

Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen fällt „Falun Dafa“ dagegen

unter das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Bezeichnung

einer Meditationsform ist für „Erziehung, Aus- und Weiterbildung; Veranstaltung

von geistlichen, religiösen, meditativen und sonstigen geistigen Austausch beinhaltenden Zusammenkünften“ eine freihaltungsbedürftige Beschreibung dessen,

was gelehrt wird bzw. Gegenstand des geistigen Austausches ist. Zwar ist dabei

nicht der angestrebte geistige Zustand Gegenstand der Dienstleistungen, aber die

Anleitung, zu diesem zu kommen. Der Weg, die Methode (chin. = Gong), der eine

bestimmte Praktik umfasst, ist lehrbar.

Dies kann über unterschiedliche Medien erfolgen, so dass „Falun Dafa“ für Drukkereierzeugnisse und entsprechende Vervielfältigungen, für die „Produktion“ und

sowohl für die „Aussendung“ als auch für die „Bereitstellung zur Aussendung“ von

„Programminhalten zur Rundfunk-, Fernseh- Satelliten- oder Internet-Verbreitung“

beschreibend ist, weil es den Gegenstand der Berichterstattung umfasst. Wegen

der Nähe der Informationsübermittlungs-Dienstleistungen zu den bezeichneten

Inhalten wird der angesprochene Verbraucher „Falun Dafa“ ohne weiteres auf den

Inhalt informativer Berichte beziehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043, 2 b letzter Absatz – REICH UND SCHÖN).

Damit kann es dahingestellt bleiben, ob die Änderung der beanspruchten Dienstleistung insoweit zu einer Erweiterung geführt hat. Hinsichtlich beider Fassungen

des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist die Marke gleichermaßen

beschreibend.

Da heutzutage Fitnesscenter, Sport- und Tanzschulen bzw. –vereine, insbesondere Schulen für asiatische Kampfsportarten, Meditationskurse anbieten und asiatische Kampfsportarten, wie Judo, Karate u.a., oft eine Weltanschauung beinhalten, ist „Falun Dafa“ für „sportliche Aktivitäten“ beschreibend und ebenso für „kulturelle Aktivitäten“, weil Meditationsformen oft mit einer weltanschaulichen Haltung

und Lehre verbunden sind, die unter Kult, Kultus und Kultur fallen.

Für den Betrieb von Datenbanken ist „Falun Dafa“ eine Inhaltsangabe und damit

ein „sonstiges Merkmal“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; zwar ist sie sehr eng,

aber es gibt durchaus Spezialdatenbanken zu allen möglichen Themata.

Selbst wenn man zu Gunsten des Anmelders unterstellt, dass „Falun Gong“

aktuell noch ohne beschreibende Bedeutung ist, bestünde bei dieser Sachlage

jedenfalls ein künftiges Freihaltungsbedürfnis, weil eine Tendenz, in Deutschland

fernöstliche Meditationsmethoden zu etablieren und mit ihren originalen Namen

(Yoga, Thai-Chi etc.) zu bezeichnen, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar

ist (vgl. BGH aaO. – PROTECH; – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Die

wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn eine noch

nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen kann (vgl. EuGH

GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 – Test ist).

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Fa