Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.03.2002 – 32 W (pat) 141/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 69 355.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. Juni 1999 und vom 7. Februar 2001 aufgehoben.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Dinner for 2
für ein umfangreicheres Warenverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 30 mit
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, für die
Waren
Fleisch und Wurstwaren sowie Suppen, Saucen und Fertiggerichte, im
wesentlichen bestehend aus Fleisch, Wurst, Gemüse, Getreideprodukte,
Kartoffeln, Reis, Nudeln und/oder Fisch
zurückgewiesen, weil die englischen Wörter aus einem Filmtitel bekannt seien und
Portionsgröße, Inhaltsmenge bzw. Packungsgröße beschrieben. Damit fehle die
erforderliche Unterscheidungskraft; darüber hinaus handle es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, man
müsse die Marke in ihrem Gesamtbezug betrachten. Eine konkrete Aussage enthalte die Marke nicht.
Sie beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 1999 und vom 7. Februar 2001 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerdeist begründet. Der begehrten Eintragung in das
Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Angabe
i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Bereits eine
geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Hat eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr auch sonst nicht um ein
gebräuchliches Wort, das der Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen; unterschiedliche Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken sind
nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich
produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch
noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren zukommt (vgl.
BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten/Schlechte Zeiten; 2001, 735 - Test it.).
Ein entscheidungserheblicher Teil der mit Lebensmittel-Produkten befassten
allgemeinen Verkehrskreise wird "Dinner for 2" als Abwandlung des Titels des
beliebten Sketches "Dinner For One" verstehen. Schon aus diesem Grund kann
der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Die Marke
ist auch keine generische Bezeichnung für die beanspruchten Waren. Ein Dinner
ist ein mehrgängiges Festmahl (zB Candlelightdinner), was im Hinblick auf die
Waren nicht zutrifft. Abgesehen davon ist nicht feststellbar, dass "Dinner für 2" ein
Festmahl für 2 Personen bezeichnet.
Insbesondere sind keine Belege dafür auffindbar, dass "Dinner for 2" als
Protionsangabe für 2 Personen oder "2 Teller" etc verwendet wird.
Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift schließt nämlich nur Zeichen von der
Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur
Bezeichnung von Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer
Herkunft, Zeit der Herstellung oder sonstigen Merkmalen dienen können (vgl. BGH
GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).
Auch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis (vgl. BGH GRUR 1995, 408 –
PROTECH) besteht nicht, weil keine Tendenz, „Dinner for 2“ bzw. Filmtitel allgemein oder englischsprachige Überhöhungen für Fertigmahlzeiten etc. in beschreibender Bedeutung der Inhaltsmenge o.ä. zu verwenden, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar ist (BGH BlPMZ 2001, 55 – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION m.w.Nachw.).
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Na