Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 13.03.2002 – 32 W (pat) 141/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 69 355.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 21. Juni 1999 und vom 7. Februar 2001 aufgehoben.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

Dinner for 2

für ein umfangreicheres Warenverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 30 mit

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, für die

Waren

Fleisch und Wurstwaren sowie Suppen, Saucen und Fertiggerichte, im

wesentlichen bestehend aus Fleisch, Wurst, Gemüse, Getreideprodukte,

Kartoffeln, Reis, Nudeln und/oder Fisch

zurückgewiesen, weil die englischen Wörter aus einem Filmtitel bekannt seien und

Portionsgröße, Inhaltsmenge bzw. Packungsgröße beschrieben. Damit fehle die

erforderliche Unterscheidungskraft; darüber hinaus handle es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, man

müsse die Marke in ihrem Gesamtbezug betrachten. Eine konkrete Aussage enthalte die Marke nicht.

Sie beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 1999 und vom 7. Februar 2001 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerdeist begründet. Der begehrten Eintragung in das

Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Angabe

i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Bereits eine

geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Hat eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr auch sonst nicht um ein

gebräuchliches Wort, das der Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).

Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen; unterschiedliche Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken sind

nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich

produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch

noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren zukommt (vgl.

BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten/Schlechte Zeiten; 2001, 735 - Test it.).

Ein entscheidungserheblicher Teil der mit Lebensmittel-Produkten befassten

allgemeinen Verkehrskreise wird "Dinner for 2" als Abwandlung des Titels des

beliebten Sketches "Dinner For One" verstehen. Schon aus diesem Grund kann

der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Die Marke

ist auch keine generische Bezeichnung für die beanspruchten Waren. Ein Dinner

ist ein mehrgängiges Festmahl (zB Candlelightdinner), was im Hinblick auf die

Waren nicht zutrifft. Abgesehen davon ist nicht feststellbar, dass "Dinner für 2" ein

Festmahl für 2 Personen bezeichnet.

Insbesondere sind keine Belege dafür auffindbar, dass "Dinner for 2" als

Protionsangabe für 2 Personen oder "2 Teller" etc verwendet wird.

Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift schließt nämlich nur Zeichen von der

Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur

Bezeichnung von Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer

Herkunft, Zeit der Herstellung oder sonstigen Merkmalen dienen können (vgl. BGH

GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).

Auch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis (vgl. BGH GRUR 1995, 408 –

PROTECH) besteht nicht, weil keine Tendenz, „Dinner for 2“ bzw. Filmtitel allgemein oder englischsprachige Überhöhungen für Fertigmahlzeiten etc. in beschreibender Bedeutung der Inhaltsmenge o.ä. zu verwenden, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar ist (BGH BlPMZ 2001, 55 – RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION m.w.Nachw.).

Winkler

Klante

Dr. Albrecht

Na