Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.03.2002 – 32 W (pat) 302/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 61 077.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom
12. September 2001 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde für „Magnetaufzeichnungs- und
sonstige Träger von gespeicherten Informationen bzw. Dateien; Druckereierzeugnisse und entsprechende Vervielfältigungen; Unterhaltung“.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat das Wortzeichen
Falun Gong
am 16. August 2000 für die Waren und Dienstleistungen
Magnetaufzeichnungs- und sonstige Träger von gespeicherten Informationen bzw. Daten; Druckereierzeugnisse
und entsprechende Vervielfältigungen; Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Erziehung, Aus- und Weiterbildung; Unterhaltung; sportliche
und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von geistlichen, religiösen, medidativen und sonstigen geistigen Austausch beinhaltenden Zusammenkünften; Produktion und Aussendung
von Programminhalten zur Rundfunk-, Fernseh- Satelliten-
oder Internet-Verbreitung; Betrieb von Datenbanken; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung,
Gesundheits- und Schönheitspflege
angemeldet und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis am 12. September 2000 hinsichtlich „Produktion und Aussendung von Programminhalten zur
Rundfunk-, Fernseh- Satelliten- oder Internet-Verbreitung“ in „Bereitstellung zur
Aussendung von Programminhalten zur Rundfunk-, Fernseh- Satelliten- oder
Internet-Verbreitung“ geändert. Ferner hat sie auf „Magnetaufzeichnungs- und
sonstige Träger von gespeicherten Informationen bzw. Daten; Druckereierzeugnisse und entsprechende Vervielfältigungen“ verzichtet.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. September 2001 hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen
Magnetaufzeichnungs- und sonstige Träger von gespeicherten Informationen bzw. Dateien; Druckereierzeugnisse und
entsprechende Vervielfältigungen; Erziehung, Aus- und Weiterbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Veranstaltung von geistlichen, religiösen, meditativen und
sonstigen geistigen Austausch beinhaltenden Zusammenkünften; Produktion und Aussendung von Programminhalten
zur Rundfunk-, Fernseh- Satelliten- oder Internet-Verbreitung; Betrieb von Datenbanken
zurückgewiesen, weil „Falun Gong“ eine Meditationsform bezeichne, wie durch
dem Beschluss beigefügte Internetfundstellen belegt sei. Die Änderung des
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses von „Produktion und Aussendung von
Programminhalten zur Rundfunk-, Fernseh- Satelliten- oder Internet-Verbreitung“
in „Bereitstellung zur Aussendung von Programminhalten zur Rundfunk-, Fernseh-
Satelliten- oder Internet-Verbreitung“ sei eine unzulässige Erweiterung.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der
Ansicht, der Beschluss betreffe zum Teil gar nicht mehr beanspruchte Waren. Im
übrigen bezeichne „Falun Gong“ in erster Linie keine Meditationsform, sondern
einen Zusammenschluss von Menschen unter Führung von Li Hongzhi.
Informationsübermittlung müsse vom übermittelten Inhalt, für den der Name einer
Meditationsform allenfalls beschreibend sein könne, getrennt werden, zumal Meditation ohnehin nicht Gegenstand einer Information sein könne, weil es sich um
einen geistigen Zustand handle. Der Schutz der angemeldeten Marke beziehe
sich nicht auf die beschreibenden Begriffe.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Auf „Magnetaufzeichnungs- und sonstige Träger von gespeicherten Informationen
bzw. Dateien; Druckereierzeugnisse und entsprechende Vervielfältigungen“ hatte
der Anmelder bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses verzichtet, so
dass die Zurückweisung der Anmeldung insoweit nicht mehr ausgesprochen werden konnte.
Außerdem steht der Eintragung in das Markenregister hinsichtlich „Unterhaltung“
weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das
einer beschreibenden Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu
dienen. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt
es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das der Verkehr - etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, fehlt es nicht an der erforderlichen
Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
Den angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreisen, die Dienstleistungen,
wie Yogakurse u.ä., zum Teil im Rahmen von Volkshochschulkursen in Anspruch
nehmen, ist der Begriff „Falun Gong“ in seinem Sinngehalt nicht in einem solchen
Umfang verständlich, dass er nicht mehr als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; 1999, 1093 – FOR YOU).
Erst recht ist „Falun Gong“ für Unterhaltung unterscheidungskräftig, weil es eine
Meditationsmethode beschreibt, wie die Markenstelle nachgewiesen hat. Eine solche Methode gehört nicht in den Unterhaltungsbereich. Die Verwendung von
„Falun Gong“ für Unterhaltung verstößt aber noch nicht gegen die guten Sitten
i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG, weil Meditationsübungen und –kursen der formal
gottesdienstliche Charakter fehlt.
Ohne beschreibende Bedeutung hinsichtlich „Unterhaltung“ fällt die angemeldete
Marke insoweit auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift
schließt Zeichen von der Eintragung aus, die nur aus Zeichen oder Angaben
bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl.
BGH GRUR 1997, 627 – á la carte).
Es besteht auch kein künftiges Freihaltungsbedürfnis (vgl. BGH GRUR 1995, 408
– PROTECH), weil keine Tendenz mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar ist
(BGH BlPMZ 2001, 55 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw),
dass Unterhaltung mit den Namen von Meditationsmethoden bezeichnet wird.
Selbst das seit langem bekannte „Yoga“ wird - soweit feststellbar - bislang nicht
einmal Ansatzweise so gebraucht.
Hinsichtlich der anderen noch strittigen Waren und Dienstleistungen fällt „Falun
Gong“ dagegen unter das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Bezeichnung einer Meditationsform ist für „Erziehung, Aus- und Weiterbildung;
Veranstaltung von geistlichen, religiösen, meditativen und sonstigen geistigen
Austausch beinhaltenden Zusammenkünften“ eine freihaltungsbedürftige Beschreibung dessen, was gelehrt wird bzw. Gegenstand des geistigen Austausches
ist. Zwar ist dabei nicht der angestrebte geistige Zustand Gegenstand der Dienstleistungen, aber die Anleitung, zu diesem zu kommen. Der Weg, die Methode
(chin. = Gong), der eine bestimmte Praktik umfasst, ist lehrbar.
Dies kann ebenso über Medien erfolgen, so dass „Falun Gong“ sowohl für die
„Produktion und Aussendung“ als auch für die „Bereitstellung zur Aussendung“
von „Programminhalten zur Rundfunk-, Fernseh- Satelliten- oder Internet-Verbreitung“ beschreibend ist, weil es den Gegenstand der Berichterstattung umfasst.
Wegen der Nähe der Informationsübermittlungs-Dienstleistungen zu den bezeichneten Inhalten wird der angesprochene Verbraucher „Falun Gong“ ohne weiteres
auf den Inhalt informativer Berichte beziehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043,
2 b letzter Absatz – REICH UND SCHÖN).
Damit kann es dahingestellt bleiben, ob die Änderung der beanspruchten Dienstleistung insoweit zu einer Erweiterung geführt hat. Hinsichtlich beider Fassungen
des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist die Marke gleichermaßen
beschreibend.
Da heutzutage Fitnesscenter, Sport- und Tanzschulen bzw. –vereine, insbesondere Schulen für asiatische Kampfsportarten, Meditationskurse anbieten und asiatische Kampfsportarten, wie Judo, Karate u.a., oft eine Weltanschauung beinhalten, ist „Falun Gong“ für „sportliche Aktivitäten“ beschreibend und ebenso für „kulturelle Aktivitäten“, weil Meditationsformen oft mit einer weltanschaulichen Haltung
und Lehre verbunden sind, die unter Kult, Kultus und Kultur fallen.
Für den Betrieb von Datenbanken ist „Falun Gong“ eine Inhaltsangabe und damit
ein „sonstiges Merkmal“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; zwar ist sie sehr eng,
aber es gibt durchaus Spezialdatenbanken zu allen möglichen Themata.
Selbst wenn man zu Gunsten des Anmelders unterstellt, dass „Falun Gong“
aktuell noch ohne beschreibende Bedeutung ist, bestünde bei dieser Sachlage
jedenfalls ein künftiges Freihaltungsbedürfnis, weil eine Tendenz, in Deutschland
fernöstliche Meditationsmethoden zu etablieren und mit ihren originalen Namen
(Yoga, Thai-Chi etc.) zu bezeichnen, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar
ist (vgl. BGH aaO. – PROTECH; – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Die
wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn eine noch
nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen kann (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 – Test ist).
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Fa