Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 13.03.2002 – 32 W (pat) 97/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 59 856.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamtes

- Markenstelle

für Klasse 41 -

vom

14. Dezember 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister noch für

Servietten und Tischwäsche aus Papier

ist die Wortmarke

The Food Professionals.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der

Auffassung, dass der angemeldeten Marke im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren kein beschreibender Gehalt zu entnehmen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung der Marke "The Food Professionals" für die Waren

"Servietten und Tischwäsche aus Papier" steht weder das Eintragungshindernis

der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das eines

Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie fehlt nach der Lebenserfahrung zumindest dann, wenn einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, oder es

sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird. Das Warenangebot bei Servietten und Tischwäsche aus Papier

richtet sich auch an den Endverbraucher. Es ist davon auszugehen, dass nicht

unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs den Wortsinn der englischen

Ausdrücke nicht erfassen und deshalb in der Marke eine originelle Bezeichnung

sehen werden. Selbst wenn die beanspruchte Marke in der Übersetzung "die Nahrungsmittelfachleute" erfasst wird, so ergibt sich dennoch bei Servietten und

Tischwäsche aus Papier kein

im Vordergrund stehender warenbezogener

Begriffsinhalt, da Papierwaren nicht von Nahrungsmittelfachleuten hergestellt werden. Soweit Nahrungsmittel-Aspekte auch bei Servietten eine Rolle spielen (z. B.

ungiftige Einfärbung), erschließt sich dies allenfalls durch eine analysierende Betrachtungsweise; eine derartige Vorgehensweise kann dem Verbraucher jedoch

nicht unterstellt werden, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass der Verkehr

ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, gerade ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.

Die angemeldete Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im

Verkehr (u. a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Auch wenn man in Betracht zieht, dass dies kein

abschließender Katalog ist, sondern über die in der Bestimmung selbst genannten

Angaben und die dort ebenfalls erwähnten sonstigen Merkmale hinaus auch solche Angaben maßgeblich sein können, die andere - als die aufgeführten - für den

Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstände mit Bezug zu den Waren beschreiben, können Tatsachen,

die ein entsprechendes Schutzhindernis belegen könnten, hier nicht festgestellt

werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es für den Verbraucher von

Wichtigkeit ist, dass Servietten und Tischdecken gerade von Lebensmittelfachleuten auf den Markt gebracht werden. Der lose Bezug, dass Servietten mit Nahrungsmitteln zusammen auf den Tisch gebracht werden, allein legt es noch nicht

nahe, dass es von Bedeutung sein kann, dass gerade Nahrungsmittelfachleute am

Werk sind. Die vorerwähnte Ungiftigkeit ist eine Selbstverständlichkeit, die es

ohne größere Bedeutung erscheinen lässt, dass hier tatsächlich "Professionals"

am Werk sind.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

br/Ju