Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.03.2002 – 32 W (pat) 97/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 59 856.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamtes
- Markenstelle
für Klasse 41 -
vom
14. Dezember 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister noch für
Servietten und Tischwäsche aus Papier
ist die Wortmarke
The Food Professionals.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, dass der angemeldeten Marke im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren kein beschreibender Gehalt zu entnehmen sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung der Marke "The Food Professionals" für die Waren
"Servietten und Tischwäsche aus Papier" steht weder das Eintragungshindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das eines
Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie fehlt nach der Lebenserfahrung zumindest dann, wenn einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, oder es
sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird. Das Warenangebot bei Servietten und Tischwäsche aus Papier
richtet sich auch an den Endverbraucher. Es ist davon auszugehen, dass nicht
unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs den Wortsinn der englischen
Ausdrücke nicht erfassen und deshalb in der Marke eine originelle Bezeichnung
sehen werden. Selbst wenn die beanspruchte Marke in der Übersetzung "die Nahrungsmittelfachleute" erfasst wird, so ergibt sich dennoch bei Servietten und
Tischwäsche aus Papier kein
im Vordergrund stehender warenbezogener
Begriffsinhalt, da Papierwaren nicht von Nahrungsmittelfachleuten hergestellt werden. Soweit Nahrungsmittel-Aspekte auch bei Servietten eine Rolle spielen (z. B.
ungiftige Einfärbung), erschließt sich dies allenfalls durch eine analysierende Betrachtungsweise; eine derartige Vorgehensweise kann dem Verbraucher jedoch
nicht unterstellt werden, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass der Verkehr
ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, gerade ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.
Die angemeldete Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im
Verkehr (u. a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Auch wenn man in Betracht zieht, dass dies kein
abschließender Katalog ist, sondern über die in der Bestimmung selbst genannten
Angaben und die dort ebenfalls erwähnten sonstigen Merkmale hinaus auch solche Angaben maßgeblich sein können, die andere - als die aufgeführten - für den
Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstände mit Bezug zu den Waren beschreiben, können Tatsachen,
die ein entsprechendes Schutzhindernis belegen könnten, hier nicht festgestellt
werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es für den Verbraucher von
Wichtigkeit ist, dass Servietten und Tischdecken gerade von Lebensmittelfachleuten auf den Markt gebracht werden. Der lose Bezug, dass Servietten mit Nahrungsmitteln zusammen auf den Tisch gebracht werden, allein legt es noch nicht
nahe, dass es von Bedeutung sein kann, dass gerade Nahrungsmittelfachleute am
Werk sind. Die vorerwähnte Ungiftigkeit ist eine Selbstverständlichkeit, die es
ohne größere Bedeutung erscheinen lässt, dass hier tatsächlich "Professionals"
am Werk sind.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
br/Ju