Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.03.2002 – 25 W (pat) 127/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 127/01
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 38 287.5
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
BerlinCard
Die Bezeichnung
ist am 9. Juli 1998 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 ua "bespielte und unbespielte Ton- und Bildträger aller Art...; Magnetaufzeichnungsträger und Datenträger..., Computer, Bilder, Lampen, Automaten...; Lichtbild- und Druckereierzeugnisse, nämlich Druckschriften aller Art..., Werbung; Finanzwesen, Immobilienwesen; Vermögensverwaltung; Telekommunikation..., Transport mittels Fahrzeugen...; Verlagswesen...;
Dienstleistungen eines Internet-Providers; Erstellen und Bereitstellen von Datenbanken...; Bewirtung und Verpflegung von Gästen; Beherbergung von Gästen;
Veranstaltung von Reisen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung
in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die
Anmeldung zurückgewiesen. Der angemeldeten Gesamtbezeichnung fehle in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Zur bargeldlosen Zahlungsabwicklung würden in nahezu allen Geschäftsbereichen Karten mit verschiedenen
funktionalen Ausstattungen, technischen Eigenschaften und Verwendungszwekken ausgegeben wie zB Scheck-, Kredit-, Telefon-, Kunden-, Kopier-, Club- oder
Mitgliedskarten. Hierbei werde bei den einzelnen Kartenarten üblicherweise dem
in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Sachbegriff "Card" ein Zusatz
betreffend den Einsatzbereich bzw die Art oder den Funktionszweck der jeweiligen
Karte oder den Kreis der Abnehmer vorangestellt (wie zB Smartcard, Paycard,
Datacard, Creditcard, Bahncard, Phonecard usw). Die aus "Card" in Verbindung
mit der geografischen Angabe
"Berlin" gebildete Wortzusammenfügung
"BerlinCard" stelle deshalb eine sprachüblich gebildete, sich in ihrem beschreibenden Aussagegehalt als Synonym für "Karte für den Raum Berlin" den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres und unmittelbar erschließende Sachangabe dar. In Bezug auf die Waren der Klasse 9 besage "BerlinCard" nur, dass
diese dazu dienten, die auf der Berlin-Karte gespeicherten Informationen (Magnetaufzeichnungsträger und Datenträger) zu lesen oder dass diese Waren für den
bargeldlosen Betrieb geeignet und bestimmt seien (Geräte, Apparate, Automaten,
Zubehör) bzw dass sie nur mit der Berlin-Karte als Berechtigungsausweis benutzt
werden könnten. Bezüglich der restlichen Waren stelle die angemeldete Bezeichnung lediglich einen Sachhinweis auf den Inhalt und die Thematik dieser Produkte
dar und bringe in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich
beschreibend zum Ausdruck, dass diese mittels einer "BerlinCard" in Anspruch
genommen bzw erbracht werden könnten oder sich inhaltlich mit solchen Karten
beschäftigten. "BerlinCard" gebe deshalb lediglich über die Art, Zweckbestimmung
und den Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Auskunft und
weise auch keinen darüber hinausgehenden, hinreichend phantasievollen Gesamteindruck auf.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
die Beschlüsse der Markenstelle des DPMA aufzuheben,
hilfsweise,
die Eintragung mit Zusatz in der Klasse 9 "jeweils ausgenommen Datenspeicherkarten" zuzulassen.
Die Markenstelle berücksichtige nicht, dass nach der gebotenen restriktiven
Anwendung des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG irgendeine Unterscheidungskraft in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausreiche, eine Schutzfähigkeit zu begründen. Selbst wenn die Interpretation der angemeldeten Bezeichnung als Synonym für "Karte für den Raum Berlin" zuträfe, stünde dies einer hinreichenden Unterscheidungskraft nicht entgegen. Denn es würde nicht deutlich,
was hierunter genau zu verstehen sei und es handele sich insbesondere - wie
auch in der vergleichbaren Entscheidung des Bundesgerichtshofs "SWISS
ARMY" - nicht um eine konkret die Waren oder Dienstleistungen selbst betreffende Beschaffenheits- bzw Merkmalangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG, zumal es sich um eine Wortneuschöpfung handele, die sich durch eine
untypische, phantasievolle Schreibweise auszeichne. Es sei deshalb nicht verständlich, weshalb "BerlinCard" zB für die Waren "Tonfilme, Computertastaturen,
Leuchtschilder, Zeitungen, oder Ton- und Bildträger" rein beschreibend sein solle
und schlichtweg unzutreffend, wenn im Hinblick auf die Waren der Klasse 9 auf
die beschreibende Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung hingewiesen
werde. Selbst wenn zB Magnetaufzeichnungsträger und Datenträger dazu dienen
sollten, die auf einer Berlin-Karte gespeicherten Informationen zu lesen, so wäre
der angemeldete Begriff nicht rein beschreibend, da sich kein Verbraucher hierunter ein Gerät vorstelle, das die auf einer Karte gespeicherten Daten ablese.
Ebenso fehle es hinsichtlich der Vielzahl weiterer Dienstleistungen und Waren wie
zB Druckereierzeugnisse, Werbung, Franchising, Finanzwesen, Öffentlichkeitsarbeit, Unternehmensberatung und -verwaltung usw an einem direkten inhaltlichen
Zusammenhang mit der von der Markenstelle gewählten Interpretation, zumal aufgrund der hilfsweise zu den Waren der Klasse 9 erklärten Beschränkung "ausgenommen Datenspeicherkarten" eine Zahlungsfunktion ausgeschlossen sei.
Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch ein Eintragungshindernis nach
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht bestehe, da - wie die Markenstelle selbst festgestellt
habe - die angemeldete Bezeichnung allenfalls eine typische mittelbare Beschreibung darstelle, zumal das Markenamt nicht den von der Rechtsprechung geforderten Nachweis erbracht habe, dass an dem fremdsprachlichen und lexikalisch
nicht nachweisbaren Begriff "BerlinCard" ein Freihaltungsbedürfnis bestehe.
Selbst wenn man jedoch der Auffassung der Markenstelle folgte und der angemeldeten Bezeichnung ein rein beschreibende Qualität zuspreche, bezöge sich
diese allenfalls und ausschließlich auf eine Karte, welche die Speicherung bzw
Verarbeitung Berlin-bezogener Daten betreffe oder typischerweise in Berlin zum
Einsatz komme. Auch diese Annahme sei jedenfalls aufgrund der hilfsweise
erklärten Beschränkung des Verzeichnisses zu der Warenklasse 9 ausgeschlossen.
Die mit der Ladung zum Verhandlungstermin übersandte Internetrecherche des
Senats rechtfertige keine andere Bewertung. Denn die als Treffer angeführte
Leseanfrage zur Bedeutung der "BerlinCard" betreffe das Internetportal der
Anmelderin selbst und sei im übrigen gerade ein untrügerisches Zeichen für Unterscheidungskraft. Insoweit werde auf den umfangreichen wettbewerbsrechtlichen
Rechtsstreit um die "BerlinCard" im Jahr 2000 mit dem Berliner TAGESSPIEGEL
und ein Urteil des LG Berlin verwiesen. Dort sei ausgeführt, dass es sich bei der
"BerlinCard" um einen Kaufschein handele, der wahllos an jedermann ausgegeben werde, als Instrument der Werbung diene und - für die formale Berechtigung
an den Besitz der Karte anknüpfend - Ausweisfunktion aufweise, weil er zum
Bezug von Waren berechtige. Nichts anderes tue die angemeldete Bezeichnung.
Diese weise auch auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hin. Dass hiermit eine
Art von "Rabattfunktion" verbunden sei, stehe der Eintragung auch nicht entgegen.
Denn wie zahlreiche "Membershipcards" diverser Clubs belegten, sei dies zulässig, wobei der Verbraucher eine derartige "Rabattkarte" auch nicht der Stadt
Berlin, sondern einem Unternehmen zuordnen werde. Auch die weiteren Treffer zu
der von dem damaligen Verkehrssenator der Stadt Berlin geplanten "Berlin-Card"
des öffentlichen Nahverkehrs sei nicht realisiert worden. Eine derartige "Berlin-
Card" des Berliner Verkehrsverbundes existiere nicht. Ferner überzeugten auch
die durch die Internetrecherche des Senats belegten Verwendungsnachweise und
Bezeichnungen wie "EssenCard", "KölnCard" oder "HamburgCard" im Hinblick auf
die unterschiedliche und uneinheitliche Eintragungspraxis des DPMA und Bundespatentgerichts nicht, wonach auch neben zahlreichen Wort/Bildmarken die Wortmarken wie "Rheincard, JENACARD oder IsarCard" eingetragen worden seien,
während anderseits Wortmarken wie
"KölnCard, RügenCard, CityCard,
NorderneyCard oder MünchenCard" die Eintragung versagt worden sei. Dies
bestätige zudem die Eintragungspraxis für europäische Markenanmeldungen des
Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, wonach die Wortmarken "Parma
Card" oder "Berlin-Marathon" ua für Marathonlauf eingetragen worden seien.
Andernfalls erscheine zur Klärung der Eintragbarkeit und zur Sicherung einer einheitlichen Eintragungspraxis die Zulassung der Rechtsbeschwerde sinnvoll.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, den Inhalt der Recherchen sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin
und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeichnung
"BerlinCard" für sämtliche mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen - auch nach der hilfsweise zu den Waren der Klasse 9 des Verzeichnisses erklärten Beschränkung "jeweils ausgenommen Datenspeicherkarten" - die
Schutzhindernisse fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1
und des Freihaltungsbedürfnisses an beschreibenden Angaben im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
1.) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die
Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete)
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150
- LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149
Tz 22 - Bravo). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001,
1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 – LOGO; EuG GRUR Int.
2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c GMV).
Eine solche Unterscheidungskraft ist der angemeldeten Bezeichnung "BerlinCard"
in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedoch abzusprechen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden vielmehr in der Verwendung
der Bezeichnung "BerlinCard" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen, welche ohne weiteres im Verkehr im Zusammenhang mit
Kartensystemen erhältlich sein oder in Anspruch genommen werden können, ausschließlich einen Sachhinweis sehen. Dieser besagt, dass die jeweilige Ware und/
oder Dienstleistung im Rahmen eines Kartensystems "BerlinCard", welches wie
eine "elektronische Geldbörse" bzw eine "Rabattkarte" oder "Mitgliedskarte" funktioniert, erhältlich ist oder in Anspruch genommen werden kann. Deshalb wird der
Verkehr in "BerlinCard" keine Marke der beanspruchten einzelnen Waren und
Dienstleistungen sehen.
a) Aus der Sicht der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise, insbesondere auch des maßgeblichen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers, erschließt sich die Bezeichnung
"BerlinCard" sofort und ohne weiteres Nachdenken als Synonym für "BerlinKarte"
oder "Karte für Berlin", zumal die Verwendung des englischen Wortes "Card"
heute zum allgemeinen inländischen Sprachgebrauch gehört und dem Verbraucher längst aufgrund einer Vielzahl entsprechender Wortbildungen insbesondere
im Zusammenhang mit den vielseitigen Anwendungsmöglichkeiten von Chipkarten
geläufig ist. Die Markenstelle hat hierauf bereits hingewiesen und einige Bezeichnungen wie "Smartcard, Paycard, Creditcard" usw aufgezählt (vgl hierzu auch
Rankl/Effig, Handbuch der Chipkarten, Aufbau, Funktionsweise, Einsatz von
Smart Cards, S. 23 ff und 28 ff zur Unterscheidung von Magnetstreifen-, Chipkarten, optischen Speicherkarten usw sowie zur Verbreitung).
b) Karten kommt aber auch - wie die Anmelderin selbst hinsichtlich der von ihr
in Berlin initiierten Multifunktionskarte "BerlinCard" dargelegt hat - als sog. "Ausweiskarte" oder "Mitgliedskarte" auch ohne Zahlungsfunktion eine erhebliche
Bedeutung zu. Derartige Karten gewähren - wie der Senat anhand der im Internet
recherchierten Kartensysteme auch belegen konnte - Vergünstigungen unterschiedlicher Art oder dienen als bloße Berechtigungskarte zB für kostenfreien
Zugang. Hierbei zeigt insbesondere die erhebliche Anzahl von sog. "Städtekarten", dass sich das zunehmende Angebot multifunktionaler Karten (Smartcards)
auch auf den Bereich geographischer Anbindung an ein regionales Anbietersystem erstreckt. Diese werden von der Stadtverwaltung selbst oder von sonstigen
einzelnen privaten regionalen Anbietern bzw von einem Anbieterverbund wie zB
dem Einzelhändlerverbund einer Stadt, bestimmten Dienstleistungsunternehmen
wie zB städtischen oder privaten Verkehrsbetrieben und Reiseunternehmen oder
von Trägern kultureller Einrichtungen in den unterschiedlichsten Bereichen des
täglichen Lebens etabliert. Derartige Karten können einer effektiveren Verwaltung
dienen, werden aber insbesondere zu Werbe- oder Rabattzwecken angeboten,
indem sie sogenannte Bonuspunktsysteme oder kostenfreie Berechtigungen für
Besucher und/oder Kunden ermöglichen.
Der Senat hat unter anderem die Bezeichnung "EssenCard" für eine mit "Karte für
Essen" beworbene, kostenfrei erhältliche Kundenkarte belegt, die mit einem
Bonuspunktesystem den bargeldlosen Einkauf bei kooperierenden Händlern in der
Stadt Essen ermöglicht. Ferner ist nach der Internetrecherche eine sog.
"KölnCard" als multifunktionale Chipkarte (Smartcard) in Planung, die sich als
elektronischer Fahrausweis, als Eintrittskarte, als Schlüssel (Signatur) für das
"OnlineRathaus", für Reservierungen oder für die Zahlung von Gebührenabrechnungen (zB Kfz-Zulassung) verwenden lassen soll. Demgegenüber gewährt zB die
von der Tourismus-Zentrale der Stadt Hamburg herausgegebene Multifunktionskarte "HamburgCard" ua Vergünstigungen in Museen, bei Stadt- Hafenrundfahrten
und Tarifvergünstigungen des Hamburger Verkehrsverbundes.
Dieser Sachverhalt belegt - ebenso wie auch die weiteren Beispiele sogenannter
multifunktionaler Karten, insbesondere auch sonstige mit Städtenamen versehene
Karten zeigen - dass derartige Kartensysteme dem Verbraucher bereits bekannt
sind, zunehmend etabliert werden und entsprechend ihres Einsatzbereichs üblicherweise
beschreibend
als
"HamburgCard, DresdenCard, KölnCard,
AugsburgCard, LeipzigCard" usw benannt werden.
c) Handelt es sich wie vorliegend um ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wegen der weiten Oberbegriffe eine Vielzahl einzelner Waren und
Dienstleistungen umfasst, so ist das angemeldete Zeichen bereits dann von der
Eintragung für den jeweilig beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen, wenn sich
auch nur für eine spezielle hierunter fallende Ware bzw Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC - unter Hinweis auf
BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren). Insoweit ist
nämlich zu berücksichtigen, dass es andernfalls möglich wäre, ein für bestimmte
Waren und Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird. Soweit deshalb die beanspruchten weitgefassten Oberbegriffe wie zB "Werbung; oder Finanzwesen" einzelne Dienstleistungen
wie zB Werbung für eine "BerlinCard oder ein hierauf bezogenes Zahlungssystem"
umfassen können, ist deshalb die Eintragung des angemeldeten Zeichens bereits
ausgeschlossen, wenn auch nur für eine derartige spezielle Dienstleistung ein Eintragungshindernis besteht.
d) Unabhängig davon, dass unter einzelne Warenoberbegriffe wie "Datenträger"
nach dem Hauptantrag auch Datenspeicherkarten
fallen können,
für die
"BerlinCard" bei der Verwendung der Karten im Rahmen eines Zahlungs- oder Mitgliedsystems usw für den Raum Berlin ohnehin eine schutzunfähige Sachangabe
wäre, bedarf dies bereits deshalb keiner vertiefenden Erörterung, weil der angemeldeten Bezeichnung "BerlinCard" auch in Bezug auf alle sonstigen sowie nach
dem Hilfsantrag maßgeblichen Waren und Dienstleistungen, die weder Datenspeicherkarten noch hierauf bezogene Dienstleistungen eines Kartenunternehmens
selbst betreffen, die markenrechtliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist.
aa) Der Verkehr wird in "BerlinCard" in Bezug auf diese sonstigen Waren oder
Dienstleistungen keinen Hinweis auf eine betriebliche Ursprungsidentität dieser
Waren oder Dienstleistungen selbst sehen, so dass sich die angemeldete
Bezeichnung als nicht unterscheidungskräftig erweist. Das gilt auch dann, wenn
die Produkte oder Leistungen mit Hilfe einer so benannten Karte erworben oder
beansprucht werden können oder hiermit in einem sonstigen Zusammenhang stehen. Denn der Verkehr versteht "BerlinCard" selbst bei einer Verwendung im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung lediglich als
Sachhinweis auf ein bestimmtes Zahlungs- oder Mitgliedssystem, dessen Vorteile
er in Verbindung mit dem Besitz einer als "BerlinCard" bezeichneten Multifunktionskarte realisieren kann und welches ihm insbesondere Erleichterungen oder
Vergünstigen gewährt. Dies gilt um so mehr, als der Verbraucher heute nicht nur
im engeren Kreis sogenannter Club-, Kunden-, oder Membershipcards an die
unterschiedlichsten Kartenanbieter und -systeme gewöhnt ist, sondern - wie auch
die Recherche belegt hat - an regionale Cardsysteme, die ebenso wie sonstige
beschreibende Card-Bezeichnungen (zB "Eurocard, Smartcard, Creditcard") häufig im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen verwendet werden (zB
auch Paycard-Systeme) und denselben Zwecken dienen. Der Verbraucher nimmt
deshalb auch bei der aus "Card" und dem geografischen Zusatz "Berlin" gebildeten Bezeichnung nicht an, es handele sich um den Hinweis auf eine betriebliche
Ursprungsidentität der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen wie zB "Computer, Bilder, Finanz-, Immobilienwesen; Telekommunikation..., Bewirtung und
Verpflegung von Gästen; Veranstaltung von Reisen" selbst, ebenso wie er bei
einem hiermit in Zusammenhang stehenden Hinweis auf "Eurocard" oder "Creditcard" nicht glaubt, es handle sich hierbei um eine Marke für die erworbenen Produkte oder die in Anspruch genommenen Dienstleistungen selbst, zumal diese
üblicherweise unter einer eigenen Hersteller-, Händler- oder Dienstleistungsmarke
angeboten werden.
bb) Die angesprochenen Verkehrskreise werden vielmehr in der Verwendung der
Bezeichnung "BerlinCard" im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen ausschließlich einen Sachhinweis des Inhalts sehen, dass diese im Rahmen eines Kartensystems "BerlinCard" erhältlich sind oder in Anspruch genommen werden können. Es kommt deshalb für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen auch nicht darauf an, ob bereits mit der bloßen Ausweisfunktion einer Karte
naturgemäß ein konkreter markenrechtlicher Herkunftshinweis verbunden ist. Die
insoweit von der Anmelderin - unter Hinweis auf den um die "Berlin-Card" geführten Rechtsstreit vor dem LG Berlin - gezogene Schlussfolgerung könnte deshalb
allenfalls für (programmierte und bereits bestimmten Zwecken gewidmeten) Speicherkarten selbst oder hierauf gerichtete Dienstleistungen eines Kartenunternehmens von Bedeutung sein und wird im übrigen auch vom Senat nicht geteilt. So
haben zB die auf eine Ausweisfunktion beschränkten Legitimationspapiere (zB
Garderoben- oder Gepäckkarten) nicht zwangsläufig eine markenmäßige Funktion.
cc) Unerheblich ist ferner, ob die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der
angemeldeten Bezeichnung die Art und/oder den konkreten Leistungsumfang
eines derartigen Kartensystems erkennen können, da hierdurch das eindeutige
Verständnis des Verkehrs von "BerlinCard" als allgemeine und unmissverständliche Sachbezeichnung für ein Zahlungs- oder Berechtigungssystem nicht berührt
wird (vgl auch für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" BGH
MarkenR 2000, 330, 332). Es kann auch dahin stehen, ob die hier angemeldete
Bezeichnung etwa nach den Vorschriften über die Kollektivmarken (§§ 97 ff
MarkenG) eingetragen werden könnte. Als Individualmarke fehlt ihr vorliegend jegliche Unterscheidungskraft.
e) Auch stellt die angemeldete Bezeichnung - anders als in der Entscheidung
"Baby-dry" des EuGH (MarkenR 2001, 400) - keine durch die konkrete Schreibweise oder die Verwendung des englischen Wortbestandteils "Card" vom üblichen
Sprachgebrauch abweichende Gesamtbezeichnung für ein derartiges regionales
Kartensystem dar, wie bereits die von der Anmelderin selbst genannte stattliche
Anzahl von entsprechend gebildeten Bezeichnungen wie "KölnCard, RügenCard,
CityCard, NorderneyCard oder MünchenCard" belegt. Der Verbraucher hat auch
deshalb keine Veranlassung, die angemeldete Bezeichnung - selbst wenn es sich
um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortbildung handelt (vgl zB BGH GRUR
2001, 1151, 1552 - marktfrisch; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8
Rdn 142) und der Anmeldung wohl nur die konkrete Schreibweise mit dem Großbuchstaben "C" in der Wortmitte zugrunde zu legen ist (vgl hierzu auch BPatG
MarkenR 2000, 280, 284-285 – CC 1000/Cec) - als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis zu verstehen.
2.) Soweit die Anmelderin unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die Auffassung vertritt, dass der angemeldeten Bezeichnung
eine Unterscheidungskraft schon deshalb zuzusprechen sei, weil es sich nicht um
eine beschreibende Angabe, insbesondere nicht um eine die Waren oder Dienstleistungen selbst unmittelbar betreffende Beschaffenheits- bzw Merkmalsangabe
im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, und auch nicht um eine sonstige gebräuchliche Bezeichnung handele, kann dieser Auffassung hier weder in der Sache noch
hinsichtlich des Verständnisses der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt werden.
a) Es ist zwar zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl zB BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE) im Zusammenhang mit der
Unterscheidungskraft auf die Formulierung abstellt:
"Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein
gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird,
so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die
Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. "
b) Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der für die Beurteilung
der Unterscheidungskraft "im Vordergrund stehende beschreibende Begriffsinhalt"
auf die von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG erfassten Merkmalsangaben reduziert werden
darf, zumal damit insbesondere schwerlich in Einklang zu bringen wäre, dass zu
dem Kreis nicht unterscheidungskräftiger Bezeichnungen im Sinne von § 8 Abs 2
Nr. 1 MarkenG auch solche zählen, bei denen es sich um gebräuchliche Worte der
Alltagssprache handelt, ohne dass der Bundesgerichtshof
insoweit einen
beschreibenden Bezug zur Ware oder Dienstleistung verlangt (vgl hierzu auch
Ströbele, Absolute Eintragungshindernisse im Markenrecht, GRUR 2001, 658,
662).
Das von der Anmelderin vertretene restriktive Verständnis der vorgenannten Formulierung des Bundesgerichtshofs und der in der Begründung zum MarkenG
(BT Drucksache 12/6581 vom 14.01.1994, Seite 70) geforderten Handhabung der
Schutzhindernisse ist auch weder anhand der von ihr angeführten Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs zur Unterscheidungskraft belegbar noch steht ein solches
Verständnis mit der sonstigen Rechtsprechung in Einklang.
aa) So hat der Bundesgerichtshof für solche Wortfolgen, welche nicht eine angemeldete Ware oder Dienstleistung selbst beschreiben, sondern nur ihren möglichen Inhalt benennen, eine Unterscheidungskraft verneint. Er hat hierzu in der
Entscheidung "REICH UND SCHOEN" (MarkenR 2001, 363, 365) ausgeführt,
dass sich diese Wortfolge ua für die Dienstleistungen "Fernsehunterhaltung; Film-
und Fernsehproduktion" auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke, die
Gegenstand dieser Dienstleistungen seien. Der Verkehr werde den titelartig
zusammengefassten Aussageinhalt wegen der Nähe dieser Dienstleistungen zum
Werktitel und des mit ihm bezeichneten Inhalts der Produktionen unmittelbar und
ohne weitere Überlegungen auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beziehen, für welche die Eintragung erfolgen soll.
Ebenso hat der Bundesgerichtshof zu der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" (MarkenR 2001, 368, 370) darauf abgestellt, dass auch bei Anlegung des
gebotenen großzügigen Maßstabs für die Beurteilung der Unterscheidungskraft
sich diese für die Waren und Dienstleistungen "Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion" auf
eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke und deshalb
das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft bestehe.
bb) Diese Auffassung wird für Gemeinschaftsmarken geteilt vom Gericht Erster
Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), welches zu der für eine Vielzahl
von Dienstleistungen ua "Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Telekommunikation; Vermietung von Filmen; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software..."
angemeldeten Bezeichnung "CINE COMEDY" (GRUR Int. 2001, 864, 866) ausgeführt hat, dass die hierfür nach Art 7 Abs 1 Buchst b GMV wegen fehlender Unterscheidungskraft erfolgte Zurückweisung der Anmeldung durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zu Recht erfolgt sei.
cc) Ebenso hat in der Entscheidung "CARCARD" (MarkenR 2001, 82, 84 Tz 22-
23) das HABM zu den Schutzhindernissen nach Art 7 Abs 1 Buchst b GMV ausgeführt, dass die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldete
Bezeichnung "CARCARD" für alle im Zusammenhang mit einem Automobil und
dessen Benutzung anfallenden Waren und Dienstleistungen eine bloße beschreibende Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe darstelle, die sich den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen ohne weiteres als schlagwortartiger
Ausdruck dafür erschließe, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
unter Einsatz und mithilfe einer elektronisch lesbaren Karte verfügbar sei, wie dies
auch die herkömmliche "credit card" - wenn auch nicht fahrzeug- oder halterspezifisch - ermögliche.
dd) Auch die von der Anmelderin zitierte Entscheidung "SWISS ARMY" (GRUR
2001, 240) steht dem nicht entgegen und lässt insbesondere nicht den Schluss zu,
der Bundesgerichtshof habe bereits aus der Annahme, dass "SWISS ARMY" in
Bezug auf die beanspruchten Waren "Armbanduhren" keine unter § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG letzte Alternative "sonstige Merkmale" fallende Qualitätsangabe darstelle, den Schluss gezogen, der Bezeichnung "SWISS ARMY" komme bereits
deshalb Unterscheidungskraft zu. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr sinngemäß
ausgeführt, die mit "SWISS ARMY" verbundene Qualitätsvorstellung der Verbraucher von einer Herstellung der Uhren nach Vorgaben der Schweizer Armee könne
durchaus als ein der konkreten Unterscheidungseignung entgegenstehender
Umstand gesehen werden. Er hat letztlich die Unterscheidungskraft der Bezeichnung "SWISS ARMY" nur deswegen bejaht, weil er auf eine bestehende Indizwirkung aufgrund ausländischer Voreintragungen und eine künftig mögliche konkrete
Verwendungsform und Positionierung der Bezeichnung abgestellt hat (welche
allerdings wohl nicht zum Gegenstand der Beurteilung eines Eintragungsverfahrens gehört - vgl hierzu auch Ströbele, aaO, GRUR 2001, 658, 664; Hacker,
Rechtsgrund und Reichweite des § 8 II Nr.1 MarkenG, GRUR 2001, 630, 632).
c) Die Beurteilung fehlender Unterscheidungskraft darf auch nach Auffassung
des Senats nicht auf die dem eigenständigen Eintragungshindernis nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegenden beschreibenden Sachaussagen reduziert
werden und zwar auch dann nicht, wenn man zutreffender Weise unter die dort
genannte "sonstige" Merkmalsangabe auch "irgendwie bedeutsame Umstände mit
Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen" einbezieht und das geforderte Kriterium eines unmittelbaren Warenbezugs nicht zu einschränkend auslegt (vgl hierzu
Ströbele GRUR 2001, 658, 662; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8
Rdn 114, aA Fezer Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn 19a-f, 36, 97j, 123a ff - im Hinblick auf eine gebotene restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs von § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG, zugleich die extensive Auslegung des unmittelbaren Produktbezugs durch das BPatG kritisierend). Insoweit kann sich allenfalls eine
gewisse indizielle Bedeutung ergeben (vgl hierzu und den Ausnahmen Althammer/
Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 26-27). Auch der Bundesgerichtshof hat insoweit in neuerer Zeit Veranlassung gesehen, die auch von der Anmelderin in Bezug
genommenen Äußerungen einer restriktiven Anwendung der Schutzhindernisse
insbesondere zu den Anforderungen an den unmittelbaren Warenbezug klarzustellen. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, es sei zwar zutreffend,
dass die Nachteile, die von der Eintragung einer Sachangabe als Marke ausgehen, durch die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG in Grenzen gehalten werden
und deshalb im Eintragungsverfahren nicht jeder denkbaren Behinderungsmöglichkeit Rechnung getragen zu werden brauche. Das Eintragungsverbot des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG diene aber auch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher
für eine bessere Welt). Dementsprechend hat er in den parallel zu dieser Entscheidung ergangenen, nicht veröffentlichten Beschlüssen vom 17. Februar 2000
AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine bessere Welt" und AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine
humanere Welt" nicht nur eine Unterscheidungskraft der jeweiligen Wortfolge verneint, sondern auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG über die
Ware "Bücher" hinaus ausdrücklich für die Waren "Schallplatten, Compact Disc,
Filme (Video-, Fernseh-, Kinofilme) je bespielt" bejaht. Ferner hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass das Fehlen "jeglicher" Unterscheidungskraft i.S. von § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Lichte der Anforderungen an eine markenrechtliche
Unterscheidungskraft zu beurteilen ist und nicht auf die (geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft abzustellen ist, wie sie für Werktitel gelten (BGH
MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten - mwN).
aa) Aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche - im Einzelfall zu untersuchende - Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu
sehen - insbesondere bei mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen
mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder Dienstleistung oder Werbeschlagwörtern - welche dem Schutzhindernis an beschreibenden Angaben im
Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht unterfallen und auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörter der Alltagssprache zählen (vgl hierzu Althammer/
Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 92; Ingerl, Die markenrechtliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, GRUR Int. 2001, 581, 583 li Sp zum Verständnis der EuGH Chiemsee-Entscheidung; aA Fezer Markenrecht, 3. Aufl., § 8
Rdn 36). § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG würde praktisch keinen eigenständigen Anwendungsbereich haben, wenn man die Annahme einer nicht unterscheidungskräftigen (beschreibenden) Angabe auf die Voraussetzungen einer sonstigen Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG reduziert. Dies gilt insbesondere bei einem restriktiven Verständnis des unmittelbaren Warenbezugs. Das
Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG würde dadurch in einer dem Gesetz
nicht entnehmbaren Weise eingeengt (vgl zum Ströbele GRUR 2001, 658, 662;
Hacker GRUR 2001, 630 ff; Ingerl GRUR Int. 2001, 581, 583).
bb) Eine solche auf § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bezogene Prüfung der Unterscheidungskraft in Bezug auf beschreibende Angaben kommt um so weniger in
Betracht, als die in der Rechtsprechung zum teil vorgenommene Orientierung des
Prüfungsmaßstabes am Grad eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses (so
wurde vielfach BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN - verstanden) nicht mehr
aufrecht erhalten werden kann. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat die rechtliche Selbständigkeit beider Schutzhindernisse in der
"Chiemsee"-Entscheidung (GRUR 1999, 723 Tz 48) betont (vgl hierzu auch
Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 27; Ingerl, GRUR Int. 2001, 581,
583 li Sp oben). Dem hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich angeschlossen
(BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; BGH GRUR 2001, 334, 336 – Gabelstapler;
BGH MarkenR 2001, 71, 73 - Stabtaschenlampe). Zu berücksichtigen ist ferner,
dass insoweit auch in tatsächlicher Hinsicht kein zwingender Grund ersichtlich ist,
quasi in einem Umkehrschluss beschreibenden Angaben schon deshalb Unterscheidungskraft zuzusprechen, weil sie nicht unter § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fallen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn man dessen Regelungsgehalt restriktiv interpretiert (zur Bedeutung des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als Auffangtatbestand vgl
auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 27; Ströbele, GRUR 2001,
658, 662 ff; Hacker GRUR 2001, 630 ff).
3.) Allerdings ist nach Auffassung des Senats vorliegend das angemeldete Zeichen aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nach § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG als beschreibende freihaltungsbedürftige Merkmalsangabe von der
Eintragung ausgeschlossen. Denn es ist zur Überzeugung des Senats hinreichend
belegt, dass "BerlinCard" - insbesondere für den geografischen Raum Berlin - als
konkreter, sich ohne weiteres Nachdenken erschließender und unmittelbar beschreibender Sachhinweis für ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen bzw einen unmittelbar mit diesen in Beziehung stehenden
Umstand (vgl hierzu zB BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU) dienen kann
und deshalb einem berechtigten aktuellen Freihaltungsbedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber unterliegt.
Selbst wenn man die aufgrund der Internet-Recherche festgestellten Verwendungsnachweise für "BerlinCard" als unzureichend ansähe, würde dies der Versagung der Eintragung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses iSv § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegenstehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung
ist ein Freihaltungsbedürfnis auch dann anzunehmen, wenn die fragliche Bezeichnung gegenwärtig noch nicht als Sachangabe verwendet wird, eine solche Verwendung im Hinblick auf die genannten anderen Städtekarten aber jederzeit in
Zukunft zu erwarten ist (vgl EuG MarkenR 2001, 324, 326 Tz 29 ff – UNIVERSAL-
TELEFONBUCH -; BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN -
mit weiteren Nachweisen).
aa) "BerlinCard" stellt einen unmissverständlichen, sich ohne weiteres erschließenden Ausdruck dar und vermag deshalb die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres zu erfüllen (vgl hierzu auch BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch;
BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner Althammer/Ströbele
MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 20, 92). Auch mangelt es nicht an der für eine freihaltebedürftige Sachbezeichnung erforderlichen Eindeutigkeit. Denn die mit einer verallgemeinernden Aussagen einhergehende Unbestimmtheit steht der Eignung als
freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung
"Bücher für eine bessere Welt" BGH MarkenR 2000, 330, 332), zumal wenn wie
hier nicht ausschließlich ein fachsprachliches, sondern zugleich auch ein Verwendungsinteresse der Unternehmen als verbraucherorientierte werbewirksame Sachinformation im Vordergrund steht und deshalb selbst begrifflich eher unbestimmte
Angaben zur Beschreibung geeignet und freihaltebedürftig sein könnten (vgl zur
Bedeutung des Verkehrsverständnisses auch Althammer/Ströbele MarkenG,
6. Aufl., § 8 Rdn 26, 69; EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz. 27 und Tz. 37
- EuroHealth - zu Art. 7 Abs 1 Buchst. b GMV).
bb) Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich auch um eine sonstige
Merkmalsangabe der beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Sinne von
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG letzte Alternative. Denn "BerlinCard" enthält eine für den
Verkehr wichtige, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen selbst betreffende Sachinformation - nämlich dass diese Waren und Dienstleistungen mittels
einer "BerlinCard" erworben oder in Anspruch genommen werden können. Der an
derartige Kartensysteme mit vergleichbaren Bezeichnungen gewöhnte Verkehr
wird diesen konkreten, unmittelbaren Bezug zu den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen auch sofort und ohne weiteres Nachdenken erkennen (vgl hierzu
auch EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz. 27, 37 - EuroHealth).
Ein engeres Verständnis des für die "sonstige" Merkmalsangabe erforderlichen
unmittelbaren und konkreten Warenbezugs bzw Bezugs zur Dienstleistung stünde
auch nicht in Einklang mit dem in § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG beispielhaft abgesteckten gesetzlichen Rahmen. Denn danach sind auch Angaben, die zur
Bezeichnung der Menge, des Wertes, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung dienen können, Merkmalsangaben und ausdrücklich von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, obwohl sie vielfach keineswegs ein substantielles Waren- oder Dienstleistungsmerkmal angeben und
auch von unterschiedlicher Bedeutung für den Warenverkehr und die umworbenen
Verkehrskreise sind. So ist etwa die Packungsgröße bei ursprünglich "losen"
Waren wie zB Tee, Milch oder Zement keine substantielle Wareneigenschaft, sondern in erster Linie eine Vertriebsmodalität. Selbst Bestimmungsangaben haben
manchmal keine Auswirkung auf das Wesen der Waren oder Dienstleistungen,
sondern stellen nur eine sonstige Sachinformation oder allgemeine Werbeaussage
dar (zB "Kaffee für Genießer" oder "Steuertipps für Aufgeweckte"). Auch Wert- und
Preisangaben ergeben sich regelmäßig nicht zwingend aus der Ware oder Dienstleistung selbst, sondern erst unter Hinzuziehung weiterer Faktoren. Schließlich
können der Herstellungsort und die Herstellungszeit zwar teilweise eine warencharakterisierende gegenständliche Bedeutung haben (zB bei Wein), teilweise mag
darin aber nicht einmal ein sonst für die beteiligten Verkehrskreise relevanter
Umstand liegen (zB bei Büchern oder Haushaltsgeräten).
Insoweit erschiene es auch widersprüchlich und mit der gesetzlichen Wertung
nicht vereinbar, wenn man für die vorliegend maßgebliche "sonstige Merkmalsangabe" einen unmittelbaren Bezug der beschreibenden Angabe "BerlinCard" zu den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der Begründung verneinen würde,
die hierin liegende Sachaussage einer Erwerbs- bzw Bezugsberechtigung mittels
einer BerlinKarte beschreibe keine "für den Warenverkehr wichtige und für die
umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die
Waren und Dienstleistungen", weil es sich um eine nicht spezifisch waren- bzw
dienstleistungsbezogene Vertriebsmodalität handele. Dies gilt insbesondere dann,
wenn man mit den Vertretern einer restriktiven Auslegung des Schutzhindernisses
der beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG für solche, die
unter die gesetzlich nur beispielhaft aufgezählten Merkmalsangaben fallen, kein
zusätzliches Kriterium fordert, andererseits aber bei den "sonstigen" Merkmalsangaben wie für die Angabe von Vertriebsmodalitäten die Unmittelbarkeit mit der
Begründung verneint, es fehle an dem hierfür maßgeblichen "kennzeichenrechtlichen Marken-Produktzusammenhang" (vgl hierzu Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8
Rdn 132 und 133). Gerade wenn man - zutreffender Weise - für die Abgrenzung
freihaltungsbedürftiger beschreibender Angaben nicht auf ein rein formal begriffliches Verständnis der Unmittelbarkeit abstellt, sondern eine wertende Betrachtung
vornimmt (auf die Funktion des Markenschutzes abstellend Fezer, Markenrecht,
3. Aufl., § 8 Rdn 133), besteht nämlich keine Veranlassung, insoweit einen unterschiedlichen, strengeren Maßstab als bei den gesetzlich genannten Merkmalsangaben anzulegen, zumal der Schutzzweck der gleiche ist (vgl zu der Gefahr der
Monopolisierung bei Vertriebsmodalitäten Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8
Rdn 188).
cc) So hat auch der Bundesgerichtshof in den nicht veröffentlichten Parallelentscheidungen vom 17. Februar 2000 AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine bessere Welt"
und AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine humanere Welt" jeweils ausdrücklich ua für die
beanspruchten Waren "Schallplatten, Compact Disc, Filme (Video-, Ferneseh-,
Kinofilme) je bespielt" das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG mit der
Begründung bejaht, dass die früher nur in Buchform vertriebene Literatur heute
auch als CD (u.U. mit sog. Videoclips) oder Kassette angeboten werde, welche
ihrer Funktion nach die Aufgabe des Buches erfüllen können. Er hat somit die
unmittelbar beschreibende Sachangabe "Bücher für..." auch bei gegenständlich
anderen, aber funktionsgleichen Waren als nicht schutzfähig angesehen.
Auch das EuG hat in der bereits angeführten Entscheidung "CINE COMEDY"
(GRUR Int. 2001, 864, 866) das dem § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entsprechende
Schutzhindernis nach Art 7 Abs 1 Buchst c GMV bejaht. Die ohne weiteres Nachdenken als Warenbezeichnung "Filmkomödie" verständliche Wortkombination
"CINE COMEDY" stelle zu den fraglichen Dienstleistungen einen konkreten und
unmittelbaren Bezug her, namentlich zu denjenigen, die konkret und unmittelbar
die Ware Filmkomödie oder deren Herstellung betreffen könnten und beschreibe
deshalb eines ihrer Merkmale im Sinne von Art 7 Abs 1 Buchst c GMV (vgl auch
EuG GRUR Int. 2001, 556 - CINE ACTION).
Ebenso hat das HABM in der "CARCARD" Entscheidung ausdrücklich über das
Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nach Art 7 Abs 1 Buchst b
GMV hinaus auch das Schutzhindernis für beschreibende Angaben nach Art 7
Abs 1 Buchst. c GMV angenommen.
Auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu den Anmeldungen "REICH
UND SCHOEN" (vgl MarkenR 2001, 363, 365) sowie "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" (MarkenR 2001, 369, 370) könnten dafür sprechen, dass er in der "verständlichen Beschreibung des Inhalts der Werke" eine sonstige unmittelbare Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG gesehen hat. Sollte dies nicht der
Fall sein, so läge darin im Hinblick auf die Feststellung fehlender Unterscheidungskraft eine zusätzliche Bestätigung dafür, dass die Annahme fehlender Unterscheidungskraft bei beschreibenden Angaben nicht auf solche im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG beschränkt werden darf.
4.) Soweit die Anmelderin darauf verwiesen hat, dass auch eine Vielzahl sonstiger entsprechend gebildeter Marken national wie auch international eingetragen
worden seien, kommt diesen Eintragungen, selbst wenn sie nicht bereits wegen
der abweichenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse eine unterschiedliche
Beurteilung nahe legen, keine Bindungswirkung oder präjudizielle Bedeutung für
die Beurteilung der Unterscheidungskraft zu (vgl BGH BlPMZ 1998, 248, 249
- Today; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 85-87, insbesondere
auch zu dem unzutreffenden Argument einer Selbstbindung). So hat auch das
EuG wiederholt unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt,
dass die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter und die Anerkennung
der Unterscheidungskraft eines ähnlichen Zeichens durch die Entscheidung nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten nur Umstände darstellen, die für die Eintragung
einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden können, ohne jedoch entscheidend zu sein (EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz. 29 - EuroHealth; EuG MarkenR
2001, 418, 423, Tz. 65 – Waschmitteltablette - mwH).
Zwar kann der Eintragung fremdsprachiger ausländischer Bezeichnungen im
jeweilig ursprünglichen Sprachraum durchaus auch für die Beurteilung im Inland in
tatsächlicher Hinsicht indizielle Bedeutung jedenfalls für ein mögliches Freihaltungsinteresse - im positiven wie im negativen Sinne - zukommen (vgl hierzu BGH
MarkenR 2000, 420, 422 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwH; BGH
MarkenR 2001, 304, 305-306 - GENESCAN; Althammer/Ströbele MarkenG,
6. Aufl., § 8 Rdn 87-88). Vorliegend ist aber bereits deshalb auch insoweit keine
andere Bewertung gerechtfertigt, weil die aufgezeigten beschreibenden Verwendungsnachweise gerade das maßgebliche deutschsprachige Inland betreffen und
zudem die Anmelderin selbst auf eine Vielzahl von entsprechend gebildeten Wortzeichen verweist, deren Anmeldung für vergleichbare Waren und Dienstleistungen
mangels Schutzfähigkeit zurückgewiesen worden
ist
(CityCard; KölnCard,
RügenCard; NorderneyCard; Mallorca Card; TegernseeCard, MünchenCard).
5.) Der Senat hat der Anregung der Anmelderin folgend die Rechtsbeschwerde
gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zugelassen.
Kliems
Brandt
Engels
Fa