Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.03.2002 – 25 W (pat) 33/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 27 465.7
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 14. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 23. September 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 15. Mai 1998 als Marke für
"Werbung, Organisation und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen, Kongressen, kulturellen Veranstaltungen und Unterhaltungsveranstaltungen aller Art; Organisation und Durchführung
von Ausstellungen, Messeveranstaltungen aller Art, insbesondere
im Bereich Speisen und Getränke; Dienstleistungen im Bereich
Bewirtung und Verpflegung von Gästen"
angemeldete Bezeichnung
Bierarena
soll nach einer im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 1. März 2002 erklärten Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch für
"Werbung, Organisation und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen, Kongressen, kulturellen Veranstaltungen und Unterhaltungsveranstaltungen aller Art; Organisation und Durchführung
von Ausstellungen, Messeveranstaltungen aller Art, insbesondere
im Bereich Speisen und Getränke"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat - noch
ausgehend von dem ursprünglichen unbeschränkten Dienstleistungsverzeichnis -
die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit Beschluss eines Beamten des
höheren Dienstes vom 23. September 1999 verneint und die Anmeldung zurückgewiesen. Auch wenn es sich bei "Bierarena" um eine bislang nicht gebräuchliche
Wortneuschöpfung handeln sollte, bestehe ein Freihaltungsbedürfnis, da der Begriff sprachüblich und analog der nachweisbaren Bezeichnung "Bier-Großkampfstätte" gebildet und als beschreibende Angabe für die beteiligten Verkehrskreise
ohne weiteres verständlich sei. Wegen des glatt beschreibenden Charakters der
Bezeichnung "Bierarena" sähen die angesprochenen Verkehrskreise darin auch
keinen betrieblichen Herkunftshinweis, so dass es auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 1999 aufzuheben und
die angemeldete Marke mit dem mit Schriftsatz vom 1. März 2002
eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis einzutragen.
Die angemeldete Bezeichnung besitze die erforderliche Unterscheidungskraft, da
es sich bei "Bierarena" um eine ungewöhnliche Neuschöpfung handele, die weder
lexikalisch, noch im Internet nachweisbar sei. Der angemeldete Begriff erhalte dadurch ein phantasievolles Gepräge, dass die beiden Bestandteile "Bier" als eine
der Konsum- und Genusswelt zuzuordnende Bezeichnung und "Arena" als eher
altertümliche Bezeichnung aus der Welt der Leistung und des Sports in einem
Spannungsverhältnis ständen. Aus diesen Gründen sei auch ein Freihaltungsbedürfnis zu verneinen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nachdem das Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren dadurch eingeschränkt wurde, dass Schutz für "Dienstleistungen im Bereich Bewirtung und Verpflegung von Gästen" nicht mehr beansprucht wird, stehen nach Auffassung des
Senats der Eintragung der angemeldeten Marke keine Schutzhindernisse nach § 8
Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG mehr entgegen.
In Bezug auf "Dienstleistungen im Bereich Bewirtung und Verpflegung von Gästen" neigt der Senat allerdings zu der Auffassung der Markenstelle, dass es sich
bei der angemeldeten Bezeichnung "Bierarena" wenn auch um eine bislang nicht
gebräuchliche oder nachweisbare, so doch um eine sprachüblich gebildete Wortneuschöpfung handelt, die den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres als beschreibender Hinweis auf einen gastronomischen Betrieb etc, in dem vornehmlich
Bier angeboten und konsumiert wird, verständlich ist. Wie eine Internet-Recherche
gezeigt hat, wird "Arena" in diesem Zusammenhang nicht (nur) als "eher altertümliche Bezeichnung aus der Welt der Leistung und des Sports" verstanden, sondern
ist auch als Bezeichnung von Restaurants etc durchaus gebräuchlich (zB: "Arena
Dulsberg ... und Schmalzbrot zu frisch gezapftem Bier"; "Das Restaurant Arena
..."; "Arena di Verona ... Rustikales italienisches Restaurant mit ... Bier"). Die Bezeichnung "Bierarena" beschreibt damit unmittelbar einen von mehreren möglichen Inhalten/Gegenständen der "Dienstleistungen im Bereich Bewirtung und Verpflegung von Gästen", was der Bundesgerichtshof für die Annahme von Schutzhindernissen nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG jedoch als ausreichend erachtet hat (vgl MarkenR 2001, 2001, 363, 365 "REICH UND SCHOEN"; MarkenR 2001, 368, 370 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten").
Diese ein Schutzhindernis begründenden Überlegungen greifen jedoch in Bezug
auf die nach der genannten Beschränkung des Verzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen nicht durch. Zwar bedarf es zur Zurückweisung der Anmeldung weder eines lexikalischen Nachweises noch einer bereits erfolgten beschreibenden Verwendung der angemeldeten Marke (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 8 Rdn 74 mwN). Die Bezeichnung "Bierarena" erweist sich jedoch mit
der genannten Gesamtaussage nicht als eine den Inhalt oder den Gegenstand der
Dienstleistung "Werbung" sowie der weiteren auf Organisation und Durchführung
von Veranstaltungen auf den Gebieten der Ausbildung, Kultur und Unterhaltung
sowie von Ausstellungen und Messen etc gerichteten Dienstleistungen hinreichend konkret und verständlich beschreibende Sachangabe im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG. Ihr ist insoweit auch weder ein im Vordergrund stehender
Aussagegehalt zu entnehmen noch handelt es sich um eine sonstige gebräuchliche Bezeichnung, so dass der angemeldeten Bezeichnung auch nicht jegliche Unterscheidungskraft Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden kann
(vgl hierzu zB BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; MarkenR 2001, 408, 409
- INDIVIDUELLE). Die angemeldete Wortkombination ist vielmehr geeignet, vom
Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel für die nunmehr noch der Anmeldung zugrundeliegenden Dienstleistungen selbst aufgefasst zu werden, zumal es
zur Begründung von Unterscheidungskraft auch keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Markenbildung bedarf (vgl auch zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c GMV: EuG MarkenR 2001,
181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK) und bei der Beurteilung der absoluten
Schutzhindernisse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen ist.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 42
aufzuheben, wobei der Zurückweisungsentscheidung insoweit, als der Anmelder
die Anmeldung hinsichtlich "Dienstleistungen im Bereich Bewirtung und Verpflegung von Gästen" teilweise zurückgenommen hat, nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen worden und der Beschluss in diesem Umfang nicht
rechtskräftig geworden ist (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 39
Rdn 3).
Kliems
Richter Engels hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Kliems
Brandt
Pü