Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.03.2002 – 25 W (pat) 62/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 46 506.5
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 14. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 4. August 1999 als Marke für
"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte und Bücher, Fotografien. Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen,
Broschüren, Faltblättern, Prospekten und Büchern. Dienstleistungen einer Fotoagentur"
angemeldete Bezeichnung
Stones & Art
soll nach einer im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 21. Februar 2002 erklärten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch für
"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat - noch
ausgehend von dem ursprünglichen unbeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit Beschluss einer
Beamtin des höheren Dienstes vom 14. Januar 2000 verneint und die Anmeldung
zurückgewiesen. Die angemeldete Marke weise ohne weiteres erkennbar auf den
Inhalt der beanspruchten Druckereierzeugnisse sowie auf das Gebiet hin, in dem
die Dienstleistungen einer Fotoagentur eingesetzt würden. Es ergebe sich eindeutig, dass es sich bei den Druckereierzeugnissen um Veröffentlichungen über Steine und sonstige Kunstgegenstände handele und die Fotographie sich schwerpunktmäßig mit der Ablichtung von Steinen und anderer Kunst beschäftige. Der
Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses stehe nicht entgegen, dass es sich um
eine englischsprachige Wortfolge handele, da beide Wörter zum Grundwortschatz
gehörten und auch häufig auf dem vorliegenden künstlerischen Sektor verwendet
würden. Das mittlerweile auf allen Gebieten verwendete &-Zeichen könne die
Schutzfähigkeit ebenfalls nicht begründen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2000 aufzuheben und die
angemeldete Marke mit dem mit Schriftsatz vom 21. Februar 2002
eingeschränkten Warenverzeichnis einzutragen.
Die angemeldete Marke sei nicht so banal, dass ihr die erforderliche, noch so geringe, Unterscheidungskraft fehle. Die Bezeichnung "Stones & Art" sei auch nicht
freihaltungsbedürftig, da sie kein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen konkret beschreibe.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nachdem das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren
auf die Waren "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten" beschränkt worden ist, stehen nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Marke keine Schutzhindernisse nach § 8
Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG mehr entgegen.
Auch der Senat teilt allerdings die Auffassung der Markenstelle, dass die angemeldete Bezeichnung "Stones & Art" in Bezug auf die nicht mehr beanspruchten Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte und Bücher, Fotografien. Veröffentlichung
und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, nämlich Zeitungen, Zeitschriften,
Magazinen, Broschüren, Faltblättern, Prospekten und Büchern. Dienstleistungen
einer Fotoagentur" wegen des möglichen Bezugs zur Art bzw zum Inhalt/Gegenstand der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise einen im Vordergrund stehenden Aussagegehalt und
deshalb keine Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweist und darüber hinaus insoweit auch eine beschreibende und freihaltungsdürftige Inhalts- und Bestimmungsangabe darstellt.
Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, dass wegen der weiten, unbeschränkten Oberbegriffe (zB "Druckereierzeugnisse", "Fotografien" bzw deren "Veröffentlichung und Herausgabe" oder "Dienstleistungen einer Fotoagentur") im ursprünglich beanspruchten Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen für die Beurteilung bestehender Schutzhindernisse hinsichtlich der angemeldeten Bezeichnung "Stones & Art" keine andere Bewertung gerechtfertigt ist, als dies für unmittelbar und ausschließlich "Steine und Kunst" betreffende Waren bzw darauf gerichtete Dienstleistungen der Fall wäre. Denn bei einem Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend wegen der weiten Oberbegriffe eine
Vielzahl einzelner Produkte und/oder Dienstleistungen umfasst, ist das angemeldete Zeichen bereits von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich auch nur für
eine spezielle unter den eingetragenen Oberbegriff fallende Ware und/oder
Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91 "AC").
Zwar mag die Ansicht des Anmelders zutreffen, dass "Stones & Art" keine die Art
der Waren "Druckereierzeugnisse", "Fotographien" oder die Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, ...; Dienstleistungen einer Fotoagentur" selbst konkret im Sinne einer Merkmalsbeschreibung bezeichnende Angabe darstellt. Der Bundesgerichtshof hat für die Annahme von Schutzhindernissen nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG jedoch als ausreichend erachtet, wenn die fragliche Bezeichnung nur einen von vielen möglichen Inhalten/Gegenständen der Waren und/oder Dienstleistungen beschreibt. Er hat hierzu
in der Entscheidung "REICH UND SCHOEN" (MarkenR 2001, 2001, 363, 365)
ausgeführt, dass sich diese Wortfolge für die Dienstleistungen "Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Film- und
Fernsehproduktion; Videofilmproduktion" auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke
beschränke, die Gegenstand dieser Dienstleistungen seien und der Verkehr den
titelartig zusammengefassten Aussageinhalt wegen der Nähe dieser Dienstleistungen zum Werktitel und des mit ihm bezeichneten Inhalts der Produktionen unmittelbar und ohne weitere Überlegungen auf die betreffenden Dienstleistungen
selbst beziehen werde, für die die Eintragung erfolgen soll.
Ebenso hat der Bundesgerichtshof bei der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" darauf abgestellt, dass sich diese wegen des thematischen Bezugs für die
Waren und Dienstleistungen "Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von
Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion" auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke (MarkenR 2001, 368, 370
- Gute Zeiten - Schlechte Zeiten) und deshalb die Schutzhindernisse des § 8
Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG angenommen.
Diese ein Schutzhindernis begründenden Überlegungen greifen jedoch hier in Bezug auf die nach der genannten Beschränkung des Verzeichnisses allein noch beanspruchten Waren "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten" nicht durch. Allerdings folgt die Eintragbarkeit nicht
schon daraus, dass die angemeldete Bezeichnung weder lexikalisch noch deren
gegenwärtige beschreibende Verwendung nachgewiesen werden konnte (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 74 mwN). Weiterhin hat die Markenstelle zu Recht allein die Zugehörigkeit der Markenwörter zur englischen Sprache
und die Verwendung des "&"-Zeichens als nicht schutzbegründend angesehen.
Die Bezeichnung "Stones & Art" erweist sich jedoch mit der dem inländischen Verkehr ohne weiteres verständlichen Gesamtaussage "Steine und Kunst(gegenstände)" nicht als eine die Waren "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, ..." nach Inhalt, Gegenstand, Art, Beschaffenheit oder sonstigen Merkmalen hinreichend konkret und verständlich beschreibende Sachangabe im Sinne
Zwar sind auch die nunmehr nicht mehr beanspruchten verschiedenen Druckereierzeugnisse und Fotografien etc regelmäßig aus Papierwaren als Träger- oder
Grund-Materialien hergestellt. Im Sinne der amtlichen Klasseneinteilung sind als
"Druckereierzeugnisse und Fotografien" jedoch üblicherweise erst die beschriebenen, bebilderten, bedruckten Papierwaren bzw die auf Fotopapier entwickelten
Lichtbilder anzusehen, während unter "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien" eher die "Roh- oder "Trägermaterialien" sowie zB auch Schreibpapier, Packpapier oder Servietten etc verstanden werden. Mit diesem Verständnis steht in Einklang, dass nach ständiger Rechtsprechung zB "Druckereierzeugnisse" einerseits und "Papierwaren, Schreibwaren, Filme, photographisches Papier" andererseits als markenrechtlich unähnlich oder allenfalls nur entfernt ähnlich
angesehen werden (vgl BGH GRUR 1999, 733, 734 "LION DRIVER" sowie Nachweise bei Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
11. Aufl, S 118 f).
Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Schutzbereich der für "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien" eingetragenen Marke jedenfalls nicht auf "Druckereierzeugnisse, ... Fotografien" sowie die
ursprünglich ebenfalls beanspruchten Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, ..." und "Dienstleistungen einer Fotoagentur"
erstreckt, so dass insoweit Verbietungsansprüche nicht geltend gemacht werden
könnten.
Ist der angemeldeten Marke für "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten" danach kein im Vordergrund stehender
Aussagegehalt zu entnehmen und handelt es sich auch nicht um eine sonstige gebräuchliche Bezeichnung, kann ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden (vgl hierzu zB BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE). Die angemeldete Wortkombination ist vielmehr geeignet, vom Verkehr als betriebliches
Unterscheidungsmittel für die nunmehr noch beanspruchten Waren selbst aufgefasst zu werden, zumal es zur Begründung von Unterscheidungskraft auch keines
weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Markenbildung bedarf (vgl auch zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c
GMV: EuG MarkenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK) und bei der
Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen ist.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 42
aufzuheben, wobei der Zurückweisungsentscheidung insoweit, als der Anmelder
die Anmeldung hinsichtlich "Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte und Bücher, Fotografien. Veröffentlichung
und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, nämlich Zeitungen, Zeitschriften,
Magazinen, Broschüren, Faltblättern, Prospekten und Büchern. Dienstleistungen
einer Fotoagentur" teilweise zurückgenommen hat, nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen worden und der Beschluss in diesem Umfang nicht
rechtskräftig geworden ist (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 39
Rdn 3).
Kliems
Richter Engels hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Kliems
Brandt
Pü