Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.03.2002 – 8 W (pat) 28/01
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 47 698.8-16
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Gießen und
Dipl.-Ing. Kuhn 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle
für Klasse B 29 C des Patentamts vom
27. April 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Blasformmaschine
A n m e l d e t a g :
29. Oktober 1997.
Die Priorität der Anmeldung in Deutschland vom 15. November 1996 ist in Anspruch genommen.
(Aktenzeichen der Erstanmeldung: 296 19 781.5)
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 10,
Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 9,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, wie Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung P 197 47 698.8-16 mit der Bezeichnung "Blasformmaschine" ist unter Inanspruchnahme einer Priorität in Deutschland vom 15. November 1996 (DE 296 19 781.5) am 29. Oktober 1997 beim Patentamt eingegangen
und von dessen Prüfungsstelle
für Klasse B 29 C mit Beschluss vom
27. April 2001 aus Gründen des Bescheids vom 27. Oktober 2000 zurückgewiesen worden. In dem genannten Prüfungsbescheid war unter Hinweis auf die
1. JP 6 – 22 68 26 A
ausgeführt worden, dass die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nicht mehr neu
sei.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 29 C hat die Anmelderin mit
der Eingabe vom 21. Mai 2001 Beschwerde eingelegt.
Von der Anmelderin ist zum druckschriftlichen Stand der Technik noch die
2. DE 34 16 871 C3 und die
3. DE 1 604 575 A
genannt worden.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung neugefasste Unterlagen,
Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Seiten 1 bis 9 überreicht.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (ohne Bezugszeichen):
Zwei- oder Mehrstationen-Blasformmaschine mit holmenlosem Grundrahmen zur Herstellung blasgeformter Kunststoff-
Hohlkörper, mit
a) mindestens zwei Blasformhälften zur Aufnahme eines
schlauchförmigen Vorformlings, die an den Formträgerplatten bzw. an den zugeordneten, die Formträgerplatten tragenden Lagerböcken angeordnet und horizontal verschiebbar ausgebildet sind, und
b) mit einer Transportvorrichtung zum Verschieben der
Lagerböcke, wobei
c) zum Abquetschen des schlauchförmigen Vorformlings
und zur Verriegelung der Blasformhälften während
des Blasformvorganges ein unabhängiges separates,
an den Formträgerplatten angreifendes Verriegelungssystem mit eigenem Antrieb vorhanden ist, wobei
d) die Blasformhälften ohne eine mechanische Gleichlaufeinrichtung frei von jeglicher direkten, formschlüssigen Kopplung sind und die
e) Transportvorrichtung wenigstens ein Koppelmittel
umfasst, das durchgehend und nicht drehbar ausgebildet und am Grundrahmen befestigt ist, wobei
f) an dem jeweiligen äußeren Lagerbock mindestens ein
Motor angeordnet und mit dem jeweiligen äußeren
Lagerbock verschiebbar ist und über ein rotierendes
Eingriffsmittel direkt mit dem Koppelmittel in Wirkverbindung steht, wobei
g) der mittlere Lagerbock bzw. die mittleren Lagerböcke
ohne eigenen Antrieb frei auf dem Grundrahmen verschiebbar ausgebildet und nur mit jeweils einer mittleren Formträgerplatte versehen ist bzw. sind, und
h) die Lagerböcke über die Verriegelungseinrichtungen
der Blasformhälften selektiv miteinander koppelbar
sind und mit
i) mindestens einer verschiebbaren Blasdornvorrichtung
zum Blasformen der Kunststoff-Hohlkörper.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Akten Bezug
genommen.
Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß Seite 2, 2. Absatz der in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibung die Aufgabe zugrunde, eine Blasformmaschine derart weiter auszubilden, dass auf eine mechanische Gleichlaufeinrichtung bzw. eine direkte Kopplung der Blasformhälften verzichtet werden
kann, und dass die Blasformhälften unabhängig voneinander bewegt werden können. Die Blasformmaschine soll auf einfachste Weise als Zweistationen- oder
Mehrstationenmaschine mit ein- und demselben Transportantrieb (ohne mechanische Gleichlaufeinrichtung) ausbildbar sein.
Die Anmelderin trägt vor, dass der im Verfahren sich befindliche Stand der Technik, Einstationen-Blasformmaschinen beschreibe. Dies
träfe auch
für die
DE 1 604 575 A zu. Bei der in dieser Druckschrift beschriebenen Blasformmaschine wäre wohl die Rede von einer Mehrstationenmaschine. Es würden hier
jedoch lediglich mehrere Einstationen-Blasformmaschinen gleichzeitig auf dem
Gleis bewegt, so dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auch
gegenüber dem Inhalt dieser Druckschrift neu sei und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin stellte den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 29 C des Patentamts vom 27. April 2001 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
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-
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Patentansprüche 1 bis 10,
Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 9, jeweils überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 4, wie Offenlegungsschrift.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Gegenstand der Anmeldung stellt eine patentfähige Erfindung iSd §§ 1 bis 5
PatG dar.
1. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 10 sind
zulässig.
Der Patentanspruch 1 ist auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten
Patentanspruchs 1 unter Hinzunahme von Merkmalen aus den ursprünglichen
Patentansprüchen 2, 4, 14 und 15 formuliert. Die Patentansprüche 2 sowie 4 bis 9
entsprechen den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 3 und 8 bis 13.
Patentanspruch 3 basiert auf den ursprünglichen Patentansprüchen 5 und 7. Die
im geltenden Patentanspruch 10 aufgeführten Merkmale waren im ursprünglich
eingereichten Patentanspruch 15 enthalten.
2.1 Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1, hat gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu zu gelten, denn nach keiner der im Verfahren
befindlichen Druckschriften wird eine Verriegelungsvorrichtung für die Blasformhälften beschrieben, die eine selektive Verriegelung der jeweiligen Blasformhälfte
mit einer komplementär dazu auf einem mittleren Lagerbock angeordneten Blasformhälfte erlaubt.
So werden beim Stand der Technik nach der DE 34 16 871 C3 und der
JP 6 - 226826 A Einstationen-Blasformmaschinen beschrieben und bei der Vorrichtung nach der DE 1 604 575 A wird eine bzw. es werden mehrere Einstationen-Blasformmaschinen gemeinsam auf einem Gleis bewegt. Die im Stand der
Technik beschriebenen Einstationen-Blasformmaschinen weisen zudem keinen
mittleren Lagerbock, der mit den äußeren Lagerböcken selektiv verriegelbar ist,
auf.
2.2 Das Blasformmaschine nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Nach der Extrusion eines Vorformlings, dem Einbringen des Vorformlings in die
geöffnete Form, nach dem Schließen der Form und dem Aufblasen des Vorformlings zum Kunststoff- Hohlkörper verbleibt der hergestellte Hohlkörper zum Abkühlen teilweise noch in der Form. Bei einer Einstationen-Blasformmaschine kann in
dieser Abkühlzeit kein neuer Vorformling in eine geöffnete Form hinein extrudiert
werden. Um diese Totzeit zu vermeiden und um die Produktivität zu erhöhen, wird
beim Anmeldungsgegenstand die Blasformmaschine so gestaltet, dass zwei
äußere verschiebbare und mindestens ein mittlerer jeweils verschiebbarer Lagerbock vorgesehen wird, wobei jeder äußere Lagerbock eine Formhälfte trägt und
komplementär dazu auf dem mittleren Lagerbock auf jeder Seite ebenfalls eine
Formhälfte angeordnet ist. Zum Verschieben der Lagerböcke sind an den äußeren
Lagerböcken Motoren angeordnet, die über ein rotierendes Eingriffsmittel mit
einem nicht drehenden, gemeinsamen Koppelmittel in Wirkverbindung stehen.
Durch dieses gemeinsame nicht drehbare Koppelmittel werden Schwingungen im
Antrieb vermieden. Ferner ist der mittlere Lagerbock selektiv mit einem äußeren
Lagerbock verriegelbar und mit diesem verschiebbar. Damit steht dem Extruder
jederzeit eine geöffnete Form zum Einbringen des Vorformlings in die Form zur
Verfügung.
Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem auf dem Gebiet des Blasformens von Kunststoff-Hohlkörpern versierten Maschinenbauingenieur (FH), keine Anregungen.
Bei der Vorrichtung nach der DE 34 16 871 C3 sind je zwei Blasformhälften auf
einem Lagerbock angeordnet, wobei die Lagerböcke getrennt voneinander
hydraulisch verschiebbar sind. Zum Verschließen bzw. zum Auseinanderfahren
der Formhälften gleiten die an den Lagerböcken angeordneten Hydraulikzylinder
auf Stangen, die an einem Grundrahmen befestigt sind. Ferner ist ein vom Verschiebesystem unabhängiges Verriegelungssystem zum Verriegeln der Formhälften vorgesehen. In dieser Druckschrift ist jedoch nur eine Einstationen-Blasformvorrichtung beschrieben. Somit ist bei dieser Blasformmaschine kein mittlerer mit
Blasformhälften versehener Lagerbock vorgesehen, der selektiv mit äußeren
Lagerböcken koppelbar und mit diesen verschiebbar ist. Es sind daher auch keine
Maßnahmen beschrieben, wie die Verschiebbarkeit und das Verschließen der
Formhälften bei einer Zwei- oder Mehrstationen-Blasmaschine durchgeführt werden könnte. Diese Druckschrift kann daher keinen Hinweis auf die anmeldungsgemäße Lösung geben.
In der DE 1 604 575 A wird eine Blasformvorrichtung beschrieben, bei der die mit
den Formhälften versehenen Lagerböcke mit Rollen versehen sind, die auf Schienen laufen. Zum Öffnen bzw. Schließen der Formhälften werden über einen zentral angeordneten Motor mehrere Spindeln gemeinsam angetrieben, die mit den
an den Lagerböcken befestigten Spindelmuttern in einer Wirkverbindung stehen.
Die Spindeln sind mit Links- bzw. Rechtsgewinde versehen, so dass beim Antreiben der Spindeln die Formhälften aufeinander zu bzw. durch Änderung der Drehrichtung voneinander weg bewegt werden können. Die Lagerböcke sind nicht, wie
beim Anmeldungsgegenstand, jeweils separat antreibbar, sondern haben einen
gemeinsamen Antrieb. Dieser gemeinsame Antrieb bewirkt eine mechanische
Gleichlaufvorrichtung der Formhälften. Mittlere Lagerböcke sind nicht vorgesehen
und auch nicht erforderlich, da bei der hier beschriebenen Vorrichtung im Mehrstationenbetrieb immer mehrere einzelne Blasvorrichtungen auf den Schienen
umlaufen. Diese Druckschrift kann somit keinen Hinweis auf den Anmeldungsgegenstand geben, da die wesentlichen Elemente, wie Einzelantrieb der äußeren
Lagerböcke und das Vorsehen von mindestens einem verschiebbaren mittleren
Lagerbock fehlen.
Bei der in der JP 6 – 226826 A beschriebenen Einstationen-Blasformmaschine ist
an jedem der beiden je mit einer Formhälfte versehenen Lagerböcke eine Spindelmutter angeordnet, die mit einer dem Lagerbock zugeordneten, drehbaren Gewindestange in einer Wirkverbindung steht. Die Lagerböcke sind dadurch nicht über
eine Gleichlaufeinrichtung mechanisch miteinander gekoppelt, sondern frei von
jeder direkten formschlüssigen Koppelung verschiebbar. Auch werden die Formhälften über eine von der Transporteinrichtung unabhängigen Verriegelungseinrichtung miteinander verriegelt. Da es sich bei dieser Blasformmaschine aber um
eine Einstationen-Blasformmaschine handelt, ist kein mittlerer Lagerbock vorgesehen, der selektiv mit den äußeren Lagerböcken verriegelt werden kann. Somit
kann auch dieser Druckschrift, kein Hinweis auf die Ausbildung einer Blasformmaschine als Zwei- oder Mehrstationen-Blasformmaschine mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen entnommen werden.
Mithin ist der Patentanspruch 1 gewährbar.
Mit diesem zusammen sind auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 10 gewährbar, da sie auf Ausgestaltungen der Vorrichtung
nach Anspruch 1 gerichtet sind.
Kowalski
Viereck
Gießen
Kuhn
Fa