Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 20.03.2002 – 32 W (pat) 107/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 09 575.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für

Klasse 11 - vom 30. Mai 2000 und vom 14. Februar 2001

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Maschinen und Geräte, auch elektrische, für Haushalt und

Küche, soweit in Klasse 7 enthalten;

Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte

zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten;

elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Bügeleisen;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;

Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, soweit in

Klasse 11 enthalten;

Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten

ist die Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen

ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

die angemeldete Marke ausschließlich aus einer beschreibenden Angabe bestehe. "Intelligent Service" sei eine Angabe, die eine unmittelbare Aussage über

die Eigenschaften der Ware enthalte. Der Bildbestandteil wirke lediglich als Beiwerk und könne dem schutzunfähigen Wortbestandteil nicht zur Schutzfähigkeit

verhelfen.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält

"Intelligent Service" im Hinblick darauf, dass ausschließlich Waren beansprucht

werden, nicht für beschreibend. Unabhängig davon sei der Bildbestandteil der

Marke durchaus geeignet, herkunftshinweisend zu wirken.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das

einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke

als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den (geringen) Anforderungen an

die Unterscheidungskraft genügt (vgl BGH BlPMZ 2001, 397, 398 - antiKALK). Es

kann für diese Entscheidung dahinstehen, ob der Wortbestandteil der Marke

"Intelligent Service" für sich allein genommen unterscheidungskräftig ist, da davon

auszugehen ist, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke als Gesamtheit

Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr

einen Herkunftshinweis sieht. Einem Bildbestandteil einer Marke fehlt jegliche

Unterscheidungskraft - neben dem ersichtlich nicht vorliegenden Fall, dass es sich

um eine einfache Warenabbildung handelt - nur dann, wenn es sich lediglich um

einfache geometrische Formen oder um sonstige einfache graphische Gestaltungselemente handelt, die wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der

Werbung, aber auch auf Warenverpackungen oder sogar in Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (vgl BGH

BlPMZ 2001, 241, 242 - Jeanshosentasche). Keine dieser Alternativen der fehlenden Unterscheidungskraft liegt hier vor. Die versetzt untereinanderstehenden

Wortbestandteile sind von einem mit am jeweiligen Ende mit Pfeilspitzen versehenen "s" in durchaus charakteristischer Weise eingefasst. Eine Gestaltung dieser

Art konnten weder das Deutsche Patent- und Markenamt, noch der Senat feststellen. Dies verbietet insbesondere die Annahme, dass es sich etwa um eine häufig werbemäßig verwendete Gestaltung handelt.

Die angemeldete Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der

Dienstleistungen dienen können. Jedenfalls dem oben näher beschriebenen Bildbestandteil kann nichts entnommen werden, was die beanspruchten Waren beschreiben kann, so dass auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

nicht vorliegt.

Winkler

Klante

Sekretaruk

Abb. 1

br/Fa