Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.03.2002 – 32 W (pat) 118/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 74 546.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 41, vom 19. Juli 2000 und vom 25. Januar 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Dienstleistungen
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Wettbewerbe, vorzugsweise Ausrichtung, Durchführung
und Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen bzw. –wettbewerben.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
die Marke aus dem Wortbestandteil Miss (= Fräulein) bestehe, was "Schönheitskönigin" bedeute, dem lediglich eine geographische (schutzunfähige) Angabe hinzugefügt sei. Auch der Bildbestandteil sei glatt beschreibend und damit schutzunfähig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich
von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Besteht eine Marke
– wie im Streitfall – aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen. Dabei hat sich die
Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche jedenfalls mit einem ihrer
Elemente, den (geringen) Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (vgl
BGH BlPMZ 2001, 397, 398 – antiKalk). Es kann dahinstehen, ob der Wortbestandteil der Marke unterscheidungskräftig ist, denn es kann aufgrund seines Bildbestandteils nicht völlig ausgeschlossen werden, dass nicht unbeachtliche Teile
des Verkehrs bei der entsprechenden Kennzeichnung der beanspruchten Dienstleistungen einen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter sehen. Bei diesem handelt es sich um eine sogenannte "Kaiserkrone", die fünf Bögen mit abwechselnden
Hell/dunkel-Kontrasten, eine knopfartige Zusammenführung der Bögen an der
Oberseite und eine besondere Verzierung am Kopfreif aufweist. Es war nicht feststellbar, dass sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung an
solche Kaiserkronen als rein dekorative Elemente gewöhnt hat (BGH, aaO,
S 398). Das gilt auch im Zusammenhang mit "Miss-Wahlen", denn die Kaiserkrone
der Anmelderin weicht erheblich von den Krönchen ab, mit denen die Siegerinnen
geschmückt werden. Eine Recherche im Internet hat ergeben, dass "Miss-Krönchen" i.d.R. nur aus einem etwa stirnbreiten Segment bestehen, die nicht wie eine
Krone auf dem ganzen Haupt getragen, sondern an einem offenen Reif in das
Haar gesteckt werden. Eine der angemeldeten Krone vergleichbare konnte nicht
ermittelt werden.
Die angemeldete Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Allerdings ist der Wortbestandteil im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen eine unmissverständliche und übliche Beschreibung für Veranstaltungen zur Wahl der "Schönheitskönigin" von Schleswig-Holstein. Solche "Miss"-Wahlen finden seit rund 100 Jahren
statt (vgl http://www.missgermany.de/11.02.2002) und werden von verschiedenen
Anbietern durchgeführt (zB Miss RTL-Online, Miss Deutschland 2002, Miss World
2001, Miss Germany usw). Jedoch besteht die Marke nicht ausschließlich aus
dem Wortbestandteil. Die beanspruchte Krone, kann für sich allein genommen weder zur Bezeichnung der Art der Dienstleistungen noch sonstiger Merkmale dienen. Aus der Krone kann nichts entnommen werden, das die beanspruchten
Dienstleistungen in irgendeiner Weise im Hinblick auf Art oder Beschaffenheit beschreibt (vgl. BGH BlPMZ 2001, 241, 242 – Jeanshosentasche). Ob das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausnahmsweise eine weite Auslegung in
den Fällen erfahren muss, wo es einen ganz beschränkten Formenschatz gibt und
dieser für die Wettbewerber zwingend freizuhalten ist, kann für diese Entscheidung dahinstehen, denn aus der Auswahl der Kronen der Miss Deutschland 2002,
der Miss Germany 1999, der Miss Germany 1997, der Miss Germany 1993 und
der Miss Germany 1991 ist ersichtlich, dass die jeweiligen Kronen in vielfältiger
Weise gestaltet werden können. Eine Krone der beanspruchten Art ist – wie oben
dargelegt – nicht darunter.
Winkler
Klante
Sekretaruk
Abb. 1
Ko