Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.03.2002 – 32 W (pat) 138/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 60 149.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und
Richter Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom
20. Februar 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
West-Eastern-Divan Orchestra
ist vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar für die Waren und
Dienstleistungen
Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Erziehung, Ausbildung;
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten
wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. West-Eastern-Divan sei die englische
Übersetzung des Titels einer Gedichtsammlung Johann Wolfgang von Goethes;
entsprechend gekennzeichnete Veranstaltungen seien deshalb lediglich inhaltsbeschreibend.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass
die Marke zwar einem Titel eines Gedichts von Johann Wolfgang von Goethe
entlehnt, jedoch durch die Übersetzung ins Englische ausreichend verfremdet sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht auch für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer bezeichnenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh., jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im
Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
sonst nicht um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen
Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH, BlPMZ 2001, 242, 243 - Test it). Die
angemeldete Marke besteht aus "West-Eastern-Divan", der üblichen englischen
Übersetzung des Titels der Gedichtsammlung von Johann Wolfgang von Goethe
"West-östlicher Divan" und dem Wort "Orchestra" (= Orchester). Die noch in Rede
stehenden Waren und Dienstleistungen richten sich an das allgemeine Publikum
als angesprochene Verkehrskreise. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls
nicht unbeachtliche Teile davon "West-Eastern-Divan" nicht als den Titel einer
Gedichtsammlung Johann Wolfgang von Goethes erkennen und sich unter "Divan" (orientalische Gedichtsammlung) nichts vorstellen können. Diese werden insoweit einen Phantasiebegriff unterstellen, der ohne weiteres als kennzeichnungskräftig angesehen werden wird. Selbst diejenigen Teile der Verbraucher, die
einen Bezug zur Gedichtsammlung West-östlicher Divan herstellen, werden der
Gesamtmarke "West-Eastern-Divan Orchestra" keinen im Vordergrund stehenden
Begriffsinhalt zuordnen. Der Name einer Gedichtsammlung hat für ein Orchester
keinerlei beschreibende Funktion. Es ist eher fernliegend, dass der Verkehr annimmt, es handele sich um ein Orchester, das usw oder schwerpunktmäßig zusammen mit Sängern Vertonungen von Gedichten dieser Sammlung aufführt.
Vielmehr ist es üblich, dass sich Orchester zum Gedenken an einen besonders
geschätzten Komponisten oder Interpreten benennen, ohne dass damit gesagt
wird, dass nur die Werke des Namensgebers aufgeführt werden. (Allenfalls bei der
Wahl des Namens eines Komponisten, dessen Lebenswerk so umfassend ist,
dass es ein Orchester voll in Anspruch nehmen kann, kann der Name auch (beschreibendes) Programm sein).
Aus diesem Grunde ist auch der Name eines Sprachwerks für ein Orchester nicht
geeignet, den Inhalt, Gegenstand oder ein sonstiges kennzeichnendes Merkmal
unmißverständlich zu beschreiben (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Winkler
Klante
Sekretaruk
br/Ju