Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 20.03.2002 – 32 W (pat) 138/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 60 149.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und

Richter Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom

20. Februar 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

West-Eastern-Divan Orchestra

ist vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar für die Waren und

Dienstleistungen

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Erziehung, Ausbildung;

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. West-Eastern-Divan sei die englische

Übersetzung des Titels einer Gedichtsammlung Johann Wolfgang von Goethes;

entsprechend gekennzeichnete Veranstaltungen seien deshalb lediglich inhaltsbeschreibend.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass

die Marke zwar einem Titel eines Gedichts von Johann Wolfgang von Goethe

entlehnt, jedoch durch die Übersetzung ins Englische ausreichend verfremdet sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht auch für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer bezeichnenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh., jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im

Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch

sonst nicht um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen

Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen

Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH, BlPMZ 2001, 242, 243 - Test it). Die

angemeldete Marke besteht aus "West-Eastern-Divan", der üblichen englischen

Übersetzung des Titels der Gedichtsammlung von Johann Wolfgang von Goethe

"West-östlicher Divan" und dem Wort "Orchestra" (= Orchester). Die noch in Rede

stehenden Waren und Dienstleistungen richten sich an das allgemeine Publikum

als angesprochene Verkehrskreise. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls

nicht unbeachtliche Teile davon "West-Eastern-Divan" nicht als den Titel einer

Gedichtsammlung Johann Wolfgang von Goethes erkennen und sich unter "Divan" (orientalische Gedichtsammlung) nichts vorstellen können. Diese werden insoweit einen Phantasiebegriff unterstellen, der ohne weiteres als kennzeichnungskräftig angesehen werden wird. Selbst diejenigen Teile der Verbraucher, die

einen Bezug zur Gedichtsammlung West-östlicher Divan herstellen, werden der

Gesamtmarke "West-Eastern-Divan Orchestra" keinen im Vordergrund stehenden

Begriffsinhalt zuordnen. Der Name einer Gedichtsammlung hat für ein Orchester

keinerlei beschreibende Funktion. Es ist eher fernliegend, dass der Verkehr annimmt, es handele sich um ein Orchester, das usw oder schwerpunktmäßig zusammen mit Sängern Vertonungen von Gedichten dieser Sammlung aufführt.

Vielmehr ist es üblich, dass sich Orchester zum Gedenken an einen besonders

geschätzten Komponisten oder Interpreten benennen, ohne dass damit gesagt

wird, dass nur die Werke des Namensgebers aufgeführt werden. (Allenfalls bei der

Wahl des Namens eines Komponisten, dessen Lebenswerk so umfassend ist,

dass es ein Orchester voll in Anspruch nehmen kann, kann der Name auch (beschreibendes) Programm sein).

Aus diesem Grunde ist auch der Name eines Sprachwerks für ein Orchester nicht

geeignet, den Inhalt, Gegenstand oder ein sonstiges kennzeichnendes Merkmal

unmißverständlich zu beschreiben (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Winkler

Klante

Sekretaruk

br/Ju