Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 20.03.2002 – 32 W (pat) 209/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 35 594.0

hat der 32. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom

20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

Großer Preis von Deutschland

wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 41 - teilweise, ua für die Waren auf welche die Anmelderin ihr Warenverzeichnis in der

mündlichen Verhandlung beschränkt hat,

bespielte Schallplatten, MC's und CD's; bespielte Audiobänder und -kassetten; Edelmetalle und deren Legierungen

zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke insoweit nicht

unterscheidungskräftig sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung der Marke in das Markenregister für "bespielte Schallplatten, MC's und CD's; bespielte Audiobänder und -kassetten; Edelmetalle und

deren Legierungen" steht weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von

Die Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke ua dann, wenn ihr für die fraglichen Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der

deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. "Großer Preis von Deutschland" enthält keine

im Vordergrund stehende Sachangabe im Hinblick auf die noch beanspruchten

Hörmedien und (Roh-)Metalle. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es bei

diesen Waren üblich ist für "große Preise" zu vergeben. Daneben hat der Senat

keine Anhaltspunkte dafür, dass "Großer Preis von Deutschland" stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird; die von der Markenstelle ins Verfahren eingeführte Recherche belegt eher das Gegenteil, nämlich,

dass "Großer Preis von Deutschland" durchaus auf einen bestimmten Anbieter

hinweist.

"Großer Preis von Deutschland" besteht im Hinblick auf die vorgenannten Waren

auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Es konnten keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass die Marke für Hörmedien etwa verständlich einen Inhalt beschreibt, oder dass es sich - soweit Metalle betroffen sind - um einen Qualitätsstandard oä handelt, so dass nicht davon

ausgegangen werden kann, dass die Marke zur Merkmalsbezeichnung dienen

kann.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

br/Na