Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.03.2002 – 33 W (pat) 251/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 12 125.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 5. September 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. Februar 2000 die Wortmarke
Solarcafé
für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 30:
Süßwaren, Konditor-, Back- und Zuckerwaren,
Speiseeis, Kühleis, Jogurteis, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Konfekt, Schokolade, Schokoladengetränke, Brotwaren, Waffeln, Zwieback, Kaffee, Kaffeearomen, Kaffeegetränke, Tee;
Klasse 41:
Unterhaltung
und
kulturelle
Aktivitäten,
Musikdarbietungen, Veranstalten von Konzerten; Unterhaltungsvorstellungen; Produktion
und Zusammenstellung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen; Vermietung von Film-
und –projektionsapparaten und deren Zubehör,
Filmverleih, Filmvorführungen; Organisation
und Durchführung von Messen, Ausstellungen,
Kongressen, Seminaren, Lehrgängen, sowie
Veranstaltungen
kultureller,
unterhaltender
und/oder sportlicher Art oder für Unterrichtszwecke, einschließlich Beratungsdiensten bei
der Durchführung derartiger Veranstaltungen;
Verlagswesen, Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen aller Art, einschließlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Periodica, auch in Online-Version;
Klasse 35:
Werbung, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Herausgabe von Werbetexten, Verbreitung
von Werbeanzeigen, Vermietung von Werbeflächen; Erstellen, Aktualisierung, Vermietung,
Verteilung von Werbematerrial
(Flugblätter,
Prospekte,
Drucksachen, Warenproben);
Werbung
in allen Medien, einschließlich
Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung sowie
Online-Werbung; Öffentlichkeitsarbeit (Public
Relations); Beratung bei der Organisation und
Führung
von
Unternehmen
(Unternehmensberatung,
Unternehmensverwaltung und Unternehmensmanagement); Organisation und Durchführung von
Messen, Ausstellungen, Kongressen, Seminaren sowie geschäftlichen Veranstaltungen für
wirtschaftliche und Werbezwecke, einschließlich Beratungsdiensten bei der Durchführung
derartiger Veranstaltungen; Merchandising,
nämlich Durchführung verkaufsfördernder Warenplazierungen von Warensortimenten, desgleichen Disposition von Warensortimenten, in
allen Handelsformen; Franchising, nämlich
Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know-How gegen Entgelt zur Vermarktung von Waren und/oder Dienstleistungen, einschließlich der Benutzung von gewerblichen Schutzrechten; Verteilung von Druckschriften zu Werbezwecken;
Klasse 42:
Betrieb von Restaurants, Bewirtung und
Verpflegung von Gästen; Betrieb einer Bar, Restauration, Partyservice; Beherbergung von
Gästen; Hotelbetrieb; Dienstleistungen eines
Architekten, eines Innenarchitekten, eines Designers, eines Industriedesigners, eines Programmierers, eines
Ingenieurs,
Ingenieurarbeiten"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 5. September 2000 wegen fehlender
Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG mit der Begründung
zurückgewiesen, die Bezeichnung "Solarcafé" sei eine sprachübliche Wortkombination, die der Verkehr ohne weiteres als einen Hinweis auf ein mit Sonnenenergie betriebenes Café ansehen werde. An Wortzusammensetzungen mit dem Begriff "Solar" seien die Verkehrsbeteiligten durch eine Vielzahl neuer Begriffe gewöhnt, wie zB "Solarhaus", "Solarpark", "Solarbad" etc. Die Angabe "Solarcafé"
sei als Hinweis auf eine solarbetriebene Betriebsstätte rein beschreibend.
Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Er beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
5. September 2000 aufzuheben,
und trägt im wesentlichen vor, bei der Anmeldemarke "Solarcafé" handele es sich
um eine originelle Wortneuschöpfung. Dieses Wort gebe es weder als Fachausdruck noch im allgemeinen Sprachgebrauch. Bei einem Café sei gänzlich unklar,
was dieses mit Solarenergie zu tun habe. Es wäre mehr als ungewöhnlich, ein
Café komplett mit Sonnenenergie zu versorgen. Anders als bei solarbetriebenen
Betriebsstätten wie zB Solarhäusern und Solarbädern erschließe sich dem Verkehr nicht, was im einzelnen im Rahmen eines Cafés solarbetrieben sein solle.
Der angemeldeten Marke könne kein bezüglich der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen hinreichend bestimmter im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsinhalt zugeordnet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Anmelders wird auf seine
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Im Hinblick auf Bedenken des Senats hat der Anmelder das Waren-
/Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt, indem anschließend an die Dienstleistungen der Klasse 35 der Zusatz
"ausgenommen sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der
Klasse 35, soweit sie einen sachlichen Bezug zum Betrieb von
Restaurants, zur Bewirtung und Verpflegung von Gästen oder zum
Betrieb einer Bar oder einer Restauration betreffen"
aufgenommen worden ist und von den ursprünglichen Dienstleistungen
der Klasse 42
nach
der
seit
dem
1. Januar 2002
gültigen
Klasseneinteilung nur noch
"Klasse 42:
Dienstleistungen eines Programmierers;
Klasse 43:
Partyservice, Beherbergung von Gästen, Hotelbetrieb"
verblieben sind.
Unterlagen zum Nachweis der Verwendung der Begriffe "Solar-Café", "Solarcafé",
"café solaire" durch Dritte, die von einer am Beschwerdeverfahren nicht Beteiligten
(der Stadt Nürnberg) unaufgefordert eingereicht wurden, sind dem Anmelder zur
Kenntnisnahme übersandt worden.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "Solarcafé" hinsichtlich sämtlicher – nach
der Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses – noch verbliebenen beanspruchten Waren und Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und
nicht freihaltungsbedürftig beschreibend. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41
MarkenG stehen daher insoweit keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Der Ansicht des Anmelders, der als Marke angemeldete Begriff "Solarcafé" stelle
eine Wortneuschöpfung ohne hinreichend konkreten Sinngehalt dar, vermag sich
der Senat zwar nicht anzuschließen. Denn der Ausdruck "Solarcafé" ist in gleicher
Weise wie zahlreiche andere bekannte Begriffe wie "Solarhaus", "Solarpark";
"Solarbad", "Solaranlage", "Solartechnik" etc sprachüblich mit dem Bestimmungswort "Solar-" gebildet, das regelmäßig die photovoltaische oder thermische Nutzung der Sonnenenergie zur Stromversorgung oder Wäremeerzeugung bezeichnet. Der Verkehr versteht deshalb den Begriff "Solarcafé" ohne weiteres im Sinne
der Gastwirtschaft eines Cafés, das (ausschließlich) mit Sonnenenergie betrieben
wird. Der Begriff "Solarcafé", "Solar-Café" oder "café solaire" wird mit dieser Bedeutung auch schon von einigen verschiedenen Veranstaltern und Etablissementsbetreibern verwendet, beispielsweise Greenpeace, Stadt Glücksburg, Sunways AG, Stadt Berlin (Umweltbildung/Agenda 21), Stadt Karlsruhe (Umwelt/Agenda 21), das "Solarcafé" in der Gemeinde Kirchzarten, im Museum Industriekultur. Wenn die Bezeichnung "Solarcafé" lediglich unmittelbar den Gegenstand von Dienstleistungen wie beispielsweise "Betrieb von Restaurants; Bewirtung und Verpflegung von Gästen; Betrieb einer Bar, Restauration; Dienstleistungen eines Architekten, eines Innenarchitekten, eines Designers, eines Industriedesigners, eines Ingenieurs; Ingenieurarbeiten" nennt, handelt es sich insoweit um
eine glatt beschreibende freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige
Angabe.
Im Zusammenhang mit den nunmehr verbliebenen beanspruchten Waren und
Dienstleistungen erscheint die Bezeichnung "Solarcafé" jedoch nicht geeignet,
vom Verkehr als rein beschreibende Angabe aufgefaßt zu werden, die unmittelbar
eine Eigenschaft, Bestimmung oder ein sonstiges Merkmal der Waren oder
Dienstleistungen selbst angibt. Soweit tatsächlich die Waren in einem Solarcafé
angeboten oder Veranstaltungen in einem Solarcafé stattfinden, wird sich dies
sachlich-materiell nicht auf deren Beschaffenheit auswirken (vgl dazu: BGH GRUR
1999, 988 – HOUSE OF BLUES), so daß auch insofern der Anmeldemarke "Solarcafé" eine noch so geringe Unterscheidungskraft nicht gänzlich abgesprochen
werden kann.
Winkler
Richterin Dr. Hock ist wegen Urlaubs
v. Zglinitzki
an der Unterschrift verhindert.
Winkler
Hu