Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.03.2002 – 14 W (pat) 33/01
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Moser, die Richterinnen Winter und Dr. Proksch-Ledig sowie dem Richter
Dr. Gerster 6.70
beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1-8 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2002
Beschreibung Seiten 2 bis 5 gemäß Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 26. März 2002.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 6. März 2001 hat die Patentabteilung 43
des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 196 40 831 mit der Bezeichnung
widerrufen.
"Mittel zum Färben und Tönen von menschlichen Haaren"
Dem Beschluß liegen nach Hauptantrag die erteilten Ansprüche 1 bis 9 zugrunde,
von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Mittel zum Färben und Tönen von menschlichen Haaren auf wäßriger Basis, enthaltend
a) 0,0001 bis 2,5 Gew.-% mindestens eines kationischen
direktziehenden Haarfarbstoffs; und
b) 0,1 bis 10 Gew.-% mindestens eines kationisch derivatisierten Pflanzenproteinhydrolysats und/oder einer
Verbindung der allgemeinen Formel I
CH3
I R – C – N – CH2 – CH2 – N – CH2 – CH – CH2 – N+ – X- (I),
II I I I I
O H CH2 OH CH3
I
CH2
I
OH
wobei R eine C8 – C20 - Alk(en)ylgruppe und X- ein Anion
bedeuten,
berechnet auf die Gesamtzusammensetzung des Mittels."
Dem Beschluß liegen ferner nach Hilfsantrag die am 5. März 1999 eingegangenen
Ansprüche 1 bis 9 zugrunde. Der Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Verwendung eines Mittels zum Färben und Tönen von menschlichen Haaren auf wäßriger Basis, enthaltend
a) 0,0001 bis 2,5 Gew.-% mindestens eines kationischen
direktziehenden Haarfarbstoffs; und
b) 0,1 bis 10 Gew.-% mindestens eines kationisch derivatisierten Pflanzenproteinhydrolysats und/oder einer
Verbindung der allgemeinen Formel I
CH3
I R – C – N – CH2 – CH2 – N – CH2 – CH – CH2 – N+ – X- (I),
II I I I I
O H CH2 OH CH3
I
CH2
I
OH
wobei R eine C8 – C20 - Alk(en)ylgruppe und X- ein Anion bedeuten,
berechnet auf die Gesamtzusammensetzung des Mittels, zur Erzeugung glänzender, stabiler und dauerhafter Haarfärbungen."
Wegen des Wortlautes der Patentansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag bzw nach
Hilfsantrag wird auf die erteilten Ansprüche 2 bis 9 bzw auf die Akten verwiesen.
Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, daß dem Mittel gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ebenso wie der mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag
beanspruchten Verwendung in Hinblick auf die Entgegenhaltung
(1) EP 0 577 636 B1
iVm dem Fachwissen des Fachmannes, wie es im übrigen mit der auch im Streitpatent genannten
(4) K. Schrader, Grundlagen und Rezepturen der Kosmetika,
2. Auflage, Hüthig Buch Verlag, Heidelberg, 1989, S 783 bis
784 und 804 bis 806
gutachtlich belegt werde, die Neuheit fehle.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der
sie ihr Patentbegehren unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung
überreichten Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag und einer hieran angepaßten Beschreibung weiterverfolgt. Diese Patentansprüche lauten:
"1. Mittel zum Färben und Tönen von menschlichen Haaren auf
wässriger Basis, enthaltend
a) 0,0001 bis 2,5 Gew.-% mindestens eines kationischen
direktziehenden Haarfarbstoffs;
b) 0,1 bis 10 Gew.-% mindestens eines kationisch derivatisierten Pflanzenproteinhydrolysats,
c) 0,1 bis 5 Gew.-% mindestens einer wasserlöslichen,
eine anionische Gruppe aufweisenden UV-absorbierenden Substanz, berechnet auf die Gesamtzusammensetzung des Mittels.
2. Mittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das kationisch derivatisierte Pflanzenproteinhydrolysat ein Weizenproteinhydrolysat ist.
3. Mittel nach Anspruch 1 oder 2, enthaltend zusätzlich mindestens
0,1 bis 15 Gew.-%, berechnet auf die Gesamtzusammensetzung,
mindestens eines kationischen, amphoteren bzw zwitterionischen
und/oder nichtionischen Tensids.
4. Mittel nach Anspruch 3, enthaltend mindestens 0,1 bis
7,5 Gew.-%, berechnet auf die Gesamtzusammensetzung, mindestens einer oberflächenaktiven, langkettigen quaternären Ammoniumverbindung.
5. Mittel nach Anspruch 3, enthaltend mindestens 0,1 bis 10 Gew.-%,
berechnet auf die Gesamtzusammensetzung, mindestens eines
amphoteren bzw zwitterionischen Tensids.
6. Mittel nach Anspruch 5, enthaltend ein langkettiges Betain, Sulfobetain und/oder langkettige Alkylaminocarbonsäuren.
7. Mittel nach Anspruch 3, enthaltend C8 – C20 – Alkylpolyglucoside
mit einem Kondensationsgrad von 1,25 bis 2,5 oberflächenaktive
Alkylaminoxide und/oder C8 – C20 – Fettalkoholethoxylate.
8. Mittel nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 7, gekennzeichnet durch einen pH-Wert von 3 bis 7."
Hilfsweise verfolgt sie ihr Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 8 und einer hieran angepaßten Beschreibung weiter. Der Anspruch 1
lautet wie folgt:
"1. Verwendung von 0,1 bis 10 Gew.-% mindestens eines kationisch derivatisierten Pflanzenproteinhydrolysats in einem Mittel
zum Färben und Tönen von menschlichen Haaren auf wässriger
Basis, enthaltend
a) 0,0001 bis 2,5 Gew.-% mindestens eines kationischen direktziehenden Haarfarbstoffs; und
b) 0,1 bis 5 Gew.-% mindestens einer wasserlöslichen, eine
anionische Gruppe aufweisenden UV-absorbierenden Substanz, berechnet auf die Gesamtzusammensetzung des Mittels, zur Erhöhung der Stabilität des Mittels und zur Erzielung
einer hohen Farbintensität."
Die sich hieran anschließenden Ansprüche 2 bis 8 unterscheiden sich von den
entsprechenden Ansprüchen nach Hauptantrag lediglich in der Anpassung an den
Anspruch 1, dh im Ersatz des Wortes "Mittel" durch das Wort "Verwendung".
Die Patentinhaberin vertritt sinngemäß die Auffassung, daß das Mittel nach Hauptantrag nicht nur neu sei, sondern auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Selbst bei einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen (1) mit der vom Einsprechenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Ergänzung der Entgegenhaltung (4) zusätzlich überreichten Seiten
(4a) K. Schrader, Grundlagen und Rezepturen der Kosmetika,
2. Auflage, Hüthig Buch Verlag, Heidelberg, 1989, S 298 bis 299
und 812 bis 813
sei es nicht naheliegend gewesen, eine Zusammensetzung bereitzustellen, die
zwingend die drei im Anspruch 1 genannten Komponenten, enthalte. So wiesen
die Zusammensetzungen gemäß (4a) zwar die Komponenten a) und c) auf, nicht
aber die als Komponente b) bezeichneten kationisch derivatisierten Pflanzenproteinhydrolysate. Bei der gleichzeitigen Anwesenheit von kationisch direktziehenden Haarfarbstoffen und anionischen UV-Absorbern bestände aber immer die Gefahr einer Komplex-Bildung. Diese sei mit einer Beeinträchtigung der jeder dieser
Substanzen zuzuordnenden Wirkungen, einer Instabilität des Mittels und - bedingt
durch Niederschlagsbildung - einer Verschlechterung der Qualität des Produktes
verbunden. Die in (4a) angegebenen Mittel nun aber gerade durch die Zugabe eines Pflanzenproteinhydrolysates zu modifizieren, um sie zu stabilisieren und den
beschriebenen Erscheinungen entgegenzuwirken, hätte der Fachmann aber keine
Veranlassung gehabt, nachdem die in (4a) angegebene Zusammensetzung als eine in sich abgeschlossene Aufzählung von Bestandteilen zu betrachten sei. Die
Verwendung von Pflanzenproteinhydrolysaten in Haarfärbemitteln werde zwar in
(1) in allgemeiner Form angegeben, daraus gehe aber nicht hervor, daß der Fachmann mit der Verwendung von anionischen UV-Absorbern die Lichtechtheit der
Haarfärbungen verbessern könne. (1) vermittle ihm auch nicht die Erkenntnis, daß
es das Pflanzenproteinhydrolysat sei, das zur Stabilität von Mitteln beitrüge, die
sowohl kationische direktziehende Farbstoffe als auch anionische UV-absorbierende Substanzen enthielten. Es sei aber gerade die Gesamtkombination, die die
unerwünschte Komplexbildung verhindere. In diesem Zusammenhang verweist die
Patentinhaberin auch auf das mit dem Streitpatent vorgelegte Beispiel, nach dem
dann eine Niederschlagsbildung zu beobachten sei, wenn das Pflanzenproteinhydrolysat nicht Bestandteil der Zusammensetzung ist. Die drei im Anspruch 1 angegebenen Komponenten seien daher essentiell, denn die patentgemäße Erzielung
einer wesentlich höheren Farbintensität zusammen mit dem konditionierenden Effekt und der Lichtechtheit der Haarfärbungen sei nur darauf zurückzuführen. Ferner würde so auch ein Produkt zur Verfügung gestellt, das - selbst bei Lagerung -
stabil sei.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage des Hauptantrages, Ansprüche 1 bis 8, vorgelegt in der
Verhandlung, und Beschreibung wie vorgelegt in der Verhandlung,
aufrechtzuerhalten, hilfsweise, das Patent auf der Grundlage der
in der Verhandlung vorgelegten Ansprüche 1 bis 8 und der Beschreibung, vorgelegt in der Verhandlung (Hilfsantrag) aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet die Neuheit des beanspruchten Mittels nicht mehr, vertritt aber die
Auffassung, daß seiner Bereitstellung die erfinderische Tätigkeit fehle. Dazu führt
sie sinngemäß aus, daß das beanspruchte Mittel nach Anspruch 1 zwar zwingend
drei Komponenten enthalten müsse, von diesen die Kombination der Komponenten a) und b) jedoch, wie sie bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens ausgeführt habe, aus (1) iVm dem Wissen des Fachmannes bekannt sei. Bezüglich der
dritten Komponente c) offenbare das Streitpatent aber weder unerwartete noch
überraschende Effekte, die die erfinderische Tätigkeit begründen könnten. Unter
Verweis auf die Entgegenhaltung (4a), die sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung überreicht, vertritt sie weiter die Auffassung, daß die Zugabe von UV-absorbierenden Substanzen zu Haarfärbemitteln, die kationische direktziehende
Farbstoffe enthielten, zum allgemeinen Fachwissen gehöre, wenn es darum gehe,
die Lichtechtheit zu verbessern. Es sei ferner auch grundsätzlich davon auszugehen, daß ein in dieser Monographie angegebenes Beispiel gut funktioniere. Auch
habe kein generelles Vorurteil bezüglich der Stabilität von Mitteln bestanden, die
gleichzeitig kationische direktziehende Farbstoffe und eine anionische Gruppe aufweisende UV-absorbierende Substanzen enthielten. Darüber hinaus stelle das beanspruchte Mittel, wie anhand des vorliegenden Beispiels zu ersehen sei, eine
komplexe Zusammensetzung dar, weshalb die in Rede stehenden Pflanzenproteinhydrolysate zwar zur Stabilität beitragen könnten, dies aber nicht den Rückschluß zuließe, daß andere Zusammensetzungen instabil wären, wenn sie diese
Komponente nicht enthielten. Im übrigen sei es für den Fachmann auf der Suche
nach weiteren Ausführungsarten naheliegend gewesen, die im Anspruch 1 angegebenen Pflanzenproteinhydrolysate einzusetzen, da er aus (1) die Information
hatte, daß diese vorteilhafte Eigenschaften besäßen. Bei der Formulierung weiterer Ausführungsarten hätte er sodann feststellen können, daß auch sie zum Erfolg
führten.
Über die vorstehend angegebenen Entgegenhaltungen hinaus sind im Verfahrensverlauf noch folgende Druckschriften genannt worden
(2) JP 06 345 626 A2, referiert bei Chemical Abstracts als Referat
122 :169 679
(3) Cosmetics & Toiletries, 1991, 106, S 41 bis 46
(5) DE 41 29 926 C1
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig (§ 73 PatG) und auch begründet,
weil dem nunmehr beanspruchten Mittel Patentfähigkeit zukommt.
1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 bis 8 nach Hauptantrag bestehen keine Bedenken.
Sie sind inhaltlich aus den Erstunterlagen Ansprüche 1 bis 9 und aus der Patentschrift Ansprüche 1 bis 9 herleitbar.
2. Das gemäß Anspruch 1 in der nunmehr geltenden Fassung beanspruchte Mittel
zum Färben und Tönen von menschlichen Haaren ist unbestritten neu, denn in
keiner der im Verfahren genannten Druckschriften ist eine Zusammensetzung angegeben, die neben kationischen direktziehenden Farbstoffen und einer eine anionische Gruppe aufweisenden UV-absorbierenden Substanz kationisch derivatisierte Pflanzenproteinhydrolysate enthält.
So wird in (1) im Zusammenhang mit Tensid-Zusammensetzungen, die kationisch
derivatisierte Pflanzenproteinhydrolysate enthalten, auf deren Verwendbarkeit in
Haarfärbemitteln, wobei der Haarfarbstoff ein direktziehender Farbstoffe sein
kann, verwiesen. Die gleichzeitige Verwendung von UV-Absorbern wird dort aber
nicht erwähnt (vgl Anspruch 1 iVm S 2 Z 50 bis 52 und S 5 Z 25 bis 27). Dagegen
weist das Haarfärbegel gemäß (4a) neben kationischen direktziehenden Farbstoffen zwar auch anionische Gruppen enthaltende UV-absorbierende Substanzen als
Bestandteil auf, nicht jedoch Pflanzenproteinhydrolysate (vgl S 812).
Die im Einspruchsverfahren genannten Entgegenhaltungen (2), (3) und (5) treffen
die Neuheit des im Anspruch 1 beanspruchten Mittels gleichfalls nicht. (2) und (3)
betreffen nämlich nur die Verwendung von Pflanzenproteinhydrolysaten in Schampoos, ohne daß eine der weiteren in Rede stehenden Komponenten Erwähnung
fände, während die Färbeschampoos nach (5) nur die kationischen direktziehenden Farbstoffe enthalten (vgl (2) "AB", (3) S 46 li Sp Abs 2 und (5) Anspruch 1 iVm
Beschreibung S 3 Z 64 bis S 4 Z 60).
3. Das beanspruchte Mittel beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn
durch keine der im Verfahren genannten Druckschriften wird ein Stand der Technik vermittelt, der die beanspruchte Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe nahelegt.
Wie die Patentinhaberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung darlegt, besteht
bei Haarfärbemitteln, die sowohl kationische direktziehende Farbstoffe als auch eine anionische Gruppe enthaltende UV-absorbierende Substanzen enthalten, die
Gefahr, daß diese aktiven Substanzgruppen Komplexe bilden. Dies hat sodann
zur Folge, daß sich die Wirkstoffe gegenseitig behindern und diese Reaktion darüber hinaus zur Bildung eines Niederschlages und zur Instabilität des Mittels führt.
Ausgehend von diesem Problem liegt dem vorliegenden Streitpatent daher die
Aufgabe zugrunde, Mittel zum Färben und Tönen von menschlichen Haaren bereitzustellen, die gleichzeitig kationische direktziehende Farbstoffe und UV-absorbierende Substanzen, die eine anionische Gruppen enthalten, aufweisen und neben ihrer haarkonditionierenden Wirkung zu erhöhter Farbintensität, dh zu glänzenden, dauerhaften, ausdrucksvollen und lichtstabilen Haarfärbungen führen.
Ferner sollen sie aber auch Haarfärbemittel darstellen, die in sich stabil sind (vgl
Streitpatent S 2 Z 1 bis 2, 16/17 und 45 bis 48).
Gelöst wird diese Aufgabe nach Anspruch 1 durch die Bereitstellung von Zusammensetzungen, die als Emulsion, Dispersion, Gel, Lösung oder Aerosolschaum
vorliegen können und neben 0,0001 bis 2,5 Gew.-% mindestens eines kationischen direktziehenden Haarfarbstoffs sowie 0,1 bis 5 Gew.-% mindestens einer
wasserlöslichen, eine anionische Gruppe aufweisenden UV-absorbierenden Substanz noch 0,1 bis 10 Gew.-% mindestens eines kationisch derivatisierten Pflanzenproteinhydrolysats enthalten (vgl Anspruch 1 iVm Streitpatent Beschreibung
S 4 Z 49 bis 51).
In keiner der im Verfahren genannten Druckschriften werden kationisch derivatisierte Pflanzenproteinhydrolysate im Zusammenhang mit einer Vermeidung von
Komplexen, an deren Entstehung die in Rede stehenden Wirkstoffe beteiligt sind,
und einer damit verbundenen Stabilisierung von Haarfärbemitteln angegeben.
Haarfärbegele, die sowohl kationische direktziehende Farbstoffe als auch UV-absorbierende Substanzen, die eine anionische Gruppe enthalten, aufweisen, sind
zwar aus (4)/(4a) bekannt (vgl (4a) S 812 iVm S 299 "Uvinul MS 40" und (4) S 784
Abs 3). Angaben zur Farbintensität, Lichtechtheit oder Stabilität solcher Zusammensetzungen sind dieser Entgegenhaltung aber ebensowenig zu entnehmen,
wie Hinweise auf die Verwendung von kationisch derivatisierten Pflanzenproteinhydrolysaten als Bestandteil von Haarfärbezubereitungen. Die Patentinhaberin
macht - wie vorstehend ausgeführt - unter Bezugnahme auf Färbemittel, die wie
nach (4a) sowohl einen kationischen direktziehenden Farbstoff als auch eine UVabsorbierende Substanz mit einer anionischen Gruppe enthalten, eine Wirkungsabschwächung von Haarfarbstoff und UV-Absorber geltend, die sie auf eine Komplex-Bildung der aktiven Bestandteile zurückführt. Ferner macht sie geltend, daß
in entsprechenden Zusammensetzungen Niederschläge zu beobachten seien, die
sich - wie sie anhand von Versuchen festgestellt hat und mit der im Streitpatent als
Beispiel angegebenen Farbglanzspülung auch belegt - bei Abwesenheit der in Rede stehenden Pflanzenproteinhydrolysate im Laufe der Lagerung bilden können.
Für den Senat sind in diesem Zusammenhang keine Gründe erkennbar, die zu der
Annahme Veranlassung geben könnten, daß die von der Patentinhaberin vorgetragenen Erscheinungen in Formulierungen anderer Konsistenz wie zB Gelen gemäß (4a) oder den weiteren im Streitpatent genannten Ausführungsformen nicht
gleichfalls auftreten können. Die Einsprechende selbst ist diesen Ausführungen
der Patentinhaberin zum Vorliegen eines Wirkstoff-Komplexes und den Folgen
seiner Bildung im übrigen auch weder entgegengetreten, noch hat sie diese Angaben durch die Vorlage von Vergleichsversuchen zu widerlegen versucht. Der Senat hat daher zwar keine Zweifel, daß es sich bei dem zB aus (4a) bekannten
Haarfärbegel um eine grundsätzlich gebrauchsfähige Zusammensetzung handelt.
Nichtsdestotrotz muß aber davon ausgegangen werden, daß auch hinsichtlich herkömmlicher und gebrauchsfähiger Zusammensetzungen, wie sie zB in (4a) angegeben werden, weiterhin - zumindest in den von der Patentinhaberin aufgeführten
Punkten - ein Handlungsbedarf bezüglich einer Verbesserung besteht. Maßnahmen jedoch, mit deren Ergreifen die von der Patentinhaberin dargelegten Probleme vermieden werden könnten, werden mit der Entgegenhaltung (4)/(4a), die
Haarfärbemittel zum Thema hat, nicht offenbart. Damit kann diese Druckschrift
dem Fachmann auch keine Anregung vermitteln, zur Vermeidung einer störenden
Komplex-Bildung kationisch derivatisierte Pflanzenproteinhydrolysate in solchen
Mitteln als weitere zwingend anwesende Komponente hinzuzufügen, die gleichzeitig kationische direktziehende Farbstoffe und eine anionische Gruppe enthaltende
UV-absorbierende Substanzen aufweisen.
Auch die Entgegenhaltung (1) vermag dem Fachmann nicht die Lehre zu vermitteln, zur Vermeidung der angesprochenen Probleme kationisch derivatisierte
Pflanzenproteinhydrolysate in Haarfärbemitteln zu verarbeiten. Diese Druckschrift
gibt nämlich lediglich an, daß kationisch derivatisierte Pflanzenproteinhydrolysate
auch Bestandteil von Haarfärbemitteln sein können, die direktziehende Farbstoffe
enthalten. Zugegeben werden sie gemäß (1) sodann aber nur in ihrer Funktion als
konditionierende Mittel, mit dem Ziel bekannte Proteinhydrolysate zu ersetzen, da
diese störende Farbreaktionen mit gleichzeitig anwesenden Sacchariden eingehen
(vgl S 2 Z 27 bis 42, S 5 Z 10/12 und Z 25 bis 27). Darüber hinaus enthält diese
Entgegenhaltung keine Angaben hinsichtlich der Verwendung von UV-absorbierenden Substanzen in Haarfärbemitteln. Hinweise bezüglich möglicher Interaktionen oder Komplex-Bildungen unter Beteiligung dieser Substanzklasse und der kationischen direktziehenden Farbstoffe sind dieser Entgegenhaltung somit gleichfalls ebenso wenig zu entnehmen wie eine Eignung kationisch derivatisierter
Pflanzenproteinhydrolysate zur Vermeidung der in Rede stehenden Nachteile. Sie
ist daher ebenfalls nicht - auch nicht in einer Zusammenschau mit (4)/(4a) - dazu
geeignet, die erfinderische Tätigkeit in Frage zu stellen.
Die weiteren im Verfahren genannten Entgegenhaltungen (2), (3) und (5) sind
gleichfalls nicht dazu geeignet, dem Fachmann die Lösung der dem Streitpatent
zugrunde liegenden Aufgabe nahe zu legen. Sie nennen nämlich entweder Pflanzenproteinhydrolysate ausschließlich als Konditioniermittel in Schampoozubereitungen ohne Bezugnahme auf Farbstoffe bzw UV-absorbierende Substanzen oder
nur direktziehende kationische Farbstoffe als Bestandteil von Tönungsschampoos.
In keiner dieser Druckschriften wird aber auf mögliche Interaktionen gleichzeitig
vorhandener Inhaltstoffe und damit verbundener Qualitätsbeeinträchtigungen Bezug genommen.
Da somit keine der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen dem Fachmann
eine Anregung vermitteln kann, kationische direktziehende Farbstoffe und eine
anionische Gruppe enthaltende UV-absorbierende Substanzen zusammen mit kationisch derivatisierten Pflanzenproteinhydrolysaten zu verarbeiten, um Mittel bereitzustellen, die nicht nur eine erhöhte Farbintensität und eine haarkonditionierende Wirkung aufweisen, sondern auch zu lichtstabilen Haarfärbungen führen und
lagerstabil sind (vgl Streitpatent S 2 Z 1 bis 2 und Z 49 bis 56), muß die erfinderische Tätigkeit anerkannt werden.
4. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 8 anschließen, die besondere Ausgestaltungen des Mittels betreffen.
5. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf den Hilfsantrag. Vielmehr
war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Moser
Winter
Proksch-Ledig
Gerster
Pü