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BPatG Beschluss vom 26.03.2002 – 27 W (pat) 301/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 51 839

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. März 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke

CRK

für "Jeans, Trainingsanzüge, Hosen, Sakkos, Hemden, Pullover, Parkas, T-Shirts,

Strickjacken, Strickwesten" ist Widerspruch eingelegt aus der Gemeinschaftsmarke

siehe Abb. 1 am Ende

eingetragen unter der Nr 66 753 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, ua für "Damen-, Herren-, Knaben- und Mädchenbekleidung, Hemden, Jakken, Hosen, Trainingsanzüge, Jeans, Anzüge, Smokingjacken, Sweater, Mäntel,

Westen, T-Shirts, Blazer, Sportjacken, Sportstrickwaren".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die jüngere Marke halte in ihrem Gesamteindruck auch bei

Anlegung strengster Maßstäbe zur Widerspruchsmarke einen ausreichenden Abstand ein. Es handele sich um jeweils sehr kurze Marken, bei denen Abweichungen leichter auffielen. In klanglicher Hinsicht werde der zusätzliche Buchstabe "R"

in der jüngeren Marke nicht vernachlässigt. In bildlicher Hinsicht wirke die grafische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke einer Verwechslung zusätzlich entgegen. Die Voraussetzungen für die Annahme mittelbarer Verwechslungsgefahr lägen ebenfalls nicht vor.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Anordnung der

Löschung der angegriffenen Marke. Sie meint, zusätzlich zur bestehenden Warenidentität sei bei der Bemessung des von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstands zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsmarke aufgrund überragender

Bekanntheit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweise. Zwar seien beide

Zeichen kurz, jedoch stehe der in der jüngeren Marke zusätzliche Buchstabe in

der am wenigsten beachteten Mitte und könne daher übersehen oder überhört

werden. Es sei weiter auch zu berücksichtigen, dass der vollständige Name des

Designers Calvin Klein, dessen Initialen die Widerspruchsmarke darstelle, Calvin

Richard Klein sei, so dass viele Beteiligte angesichts der angegriffenen Marke

meinen könnten, die Widersprechende bringe nunmehr Produkte unter den vollständigen Initialen dieses Designers auf den Markt. Selbst diejenigen, die den Unterschied zwischen den beiden Marken erkennen, würden die Marken gedanklich

miteinander in Verbindung bringen.

Die Inhaberin der jüngeren Marke begehrt die Zurückweisung der Beschwerde.

Sie hält den Beschluss der Markenstelle für zutreffend und meint, eine - im übrigen bestrittene - erhöhte Bekanntheit und damit gesteigerte Kennzeichnungskraft

komme der Widerspruchsmarke allenfalls in ihrer bildlichen Ausgestaltung zu. Sie

weist darauf hin, dass es für Waren der Klasse 25 einige bestandskräftige Marken

mit dem Bestandteil "CK" gebe, die der Widerspruchsmarke teils näher seien als

die angegriffene Marke. Der Buchstabe "R" in der jüngeren Marke werde nicht vernachlässigt.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre Standpunkte vertieft.

Die Widersprechende hat auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem

Verfahren 30 W (pat) 287/97 betreffend den Widerspruch aus der Marke FA gegen

die Marke FIA, in dem die Verwechslungsgefahr für Kosmetika bejaht wurde (Beschluss vom 28. September 1998) Bezug genommen; sie meint, daß die vorgenannten Marken sich an dieselben Verkehrskreise richteten wie die streitgegenständlichen Marken. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat eingeräumt, dass

der Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Bekanntheit und ein durchschnittlicher Schutzumfang zukomme; eine darüber hinausgehende Verkehrsbekanntheit

hat sie wiederholt bestritten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die jüngere Marke hält

auch in Anbetracht einander gegenüberstehender identischer Waren einen die

Gefahr von Verwechslungen mit ausreichender Sicherheit ausschließenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein, so dass die Voraussetzungen des § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG nicht vorliegen.

Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die

miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfaßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH

GRUR 1998, 922, 923 – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd/Loints), wobei

bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen

ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich

hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO, RdNr 26).

Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren sind sämtlich identisch zu

solchen aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen; eine durchschnittliche Bekanntheit, aus

der durchschnittliche Kennzeichnungskraft resultiert, ist von der Inhaberin der jüngeren Marke zugestanden. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann dagegen der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil die Angaben der Widersprechenden, aus denen diese eine durch intensive Benutzung

gesteigerte Kennzeichnungskraft geltend macht, bestritten und nicht liquide sind

(vgl auch BPatG GRUR 1997, 840 - Lindora/Linola).

Aufgrund der Warenidentität und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke sind an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand

erhöhte Anforderungen zu stellen; diese hält die angegriffene Marke ein.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden einander gegenüberstehenden Marken um kurze Zeichen handelt, bei denen dem Verkehr bereits geringe Unterschiede auffallen. Denn sie werden durch einzelne Abweichungen im

Verhältnis stärker beeinflusst als längere Markenwörter und bleiben auch besser

und genauer in Erinnerung (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 RdNr 101).

In schriftbildlicher Hinsicht ist das in der Mitte der jüngeren Marke stehende "R"

nicht zu übersehen; darüber hinaus wirkt der Gefahr von Verwechslungen auch

die charakteristische graphische Gestaltung der Widerspruchsmarke mit dem kleineren "C" vor dem großen "K" entgegen, die in der angegriffenen Wortmarke keine

Entsprechung findet.

In klanglicher Hinsicht führt das in der jüngeren Marke zusätzlich vorhandene "R"

zu einer dreisilbigen Aussprache im Vergleich zu den zwei Silben der Widerspruchsmarke. Weder bei einer deutschen noch bei einer englischen Aussprache

der Buchstabenfolgen "CK" bzw "CRK" ist davon auszugehen, dass relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise das "R" verschlucken bzw überhören werden.

Mit dem der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28. September 1998 in

der von der Widersprechenden zitierten Sache FIA ./. FA (30 W (pat) 287/97, vgl

PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen) zugrundeliegenden Sachverhalt ist der

vorliegende Fall aus mehreren Gründen nicht zu vergleichen. Denn zunächst kam

dort der Widerspruchsmarke ein erhöhter Schutzumfang zugute (aufgrund eines

durch eine Verkehrsbefragung festgestellten Bekanntheitsgrads von über 85 %);

weiter ist der Buchstabe "I" sowohl in schriftbildlicher wie auch in klanglicher Hinsicht nicht mit dem Buchstaben "R" zu vergleichen. Schließlich handelte es sich

um zwei einander gegenüberstehende Wortmarken, während vorliegend - wie

oben ausgeführt - auch die grafische Gestaltung der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise die

Marken gedanklich miteinander dergestalt in Verbindung bringen könnten, dass

sie die jüngere Marke der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuordnen, sind nicht

ersichtlich. Denn den insoweit zu berücksichtigenden Verkehrskreisen, die fachlich

orientiert oder zumindest

interessiert sind (Althammer/Ströbele, aaO, § 9

RdNr 212), ist insbesondere auch die charakteristische grafische Gestaltung der

Widerspruchsmarke bekannt; sie haben schon deshalb keine Veranlassung, die

jüngere Marke, die weder diese grafische Gestaltung aufgreift noch eine identische Buchstabenfolge darstellt, mit der Widersprechenden in Zusammenhang zu

bringen.

Dass der Designer Calvin Klein den weiteren Vornamen Richard führt und "CRK"

damit auch seine vollständigen Initialen sind, kann im vorliegenden Registerverfahren, dem der Widerspruch aus einer eingetragenen prioritätsbesseren Marke

zugrunde liegt, ebenso wenig Berücksichtigung finden wie eine mögliche Verwendung von "CRK" durch die Widersprechende in den USA.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG.

Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Dr. Schermer

Schwarz

Friehe-Wich

Abb. 1