Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 27.03.2002 – 20 W (pat) 42/00

20. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 11 829.5-31

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders sowie der Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Dr. Hartung und Dr. van Raden

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Anmeldung ist durch den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M in

der Anhörung vom 5. Juli 2000 mit der Begründung zurückgewiesen worden, der

Anspruch 1 sei nicht gewährbar, weil sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Entscheidung stützte sich auf die Entgegenhaltung

(1)

EP 0 824 295 A2.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage der zuletzt eingereichten Unterlagen.

Der geltende Patentanspruch 1 (Schriftsatz vom 17. April 2000) lautet:

"1. Verfahren zum Ermitteln und Verarbeiten von für den Aufbau einer Telefonverbindung in einem CTI-System zu verwendenden Informationen,

umfassend die Schritte:

a) Auswahl einer beliebigen, auf Anzeigemitteln (11) von Rechnermitteln (4) des CTI-Systems durch ein beliebiges Anwendungsprogramm dargestellten Zeichenfolge durch einen Benutzer (S101-S103),

b) automatisches Einlesen der ausgewählten Zeichenfolge mittels eines separaten Anwendungsprogramms (8) zum anwendungsübergreifenden Einlesen von beliebigen auf den Anzeigemitteln (11) dargestellten Zeichenfolgen,

c) Prüfen der eingelesenen Zeichenfolge (S104-S106) durch das

separate Anwendungsprogramm (8) hinsichtlich der Relevanz

dieser Zeichenfolge für einen Aufbau einer Telefonverbindung,

und

d) bei positivem Prüfungsergebnis Initiieren einer Telefonverbindung durch das separate Anwendungsprogramm (8) mittels der

Zeichenfolge."

Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im wesentlichen aus, daß das

Verfahren nach Anspruch 1 es gestatte, eine durch ein beliebiges – irgendein -

Anwendungsprogramm dargestellte Zeichenfolge auszuwählen und diese mittels

eines separaten Anwendungsprogramms automatisch und anwendungsübergreifend – ohne Benutzung einer Windows-Zwischenablage – einzulesen. Weiter

werde die eingelesene Zeichenfolge durch das separate Anwendungsprogramm

hinsichtlich der Relevanz dieser Zeichenfolge für einen Aufbau einer Telefonverbindung überprüft, und bei positivem Prüfungsergebnis werde durch das separate

Anwendungsprogramm mittels der Zeichenfolge eine Telefonverbindung initiiert.

Dagegen erfolgten bei dem aus dem Stand der Technik nach (1) als bekannt entnehmbaren Verfahren Auswahl und Einlesen der Zeichenfolge – umständlich -

über eine (Windows- oder Windows-ähnliche) Zwischenablage. Auch werde keine

Prüfung der Zeichenfolge hinsichtlich ihrer Relevanz für einen Aufbau einer Telefonverbindung vorgenommen, da die eingelesenen Telefonnummern dem CTI-

Server als Telefonnummern bekannt seien. Außerdem seien in (1) nicht beliebige

Anwendungsprogramme beschrieben, sondern beispielhaft Webbrowser und Telefonbücher benannt.

II

Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand

des Anspruchs 1 nicht patentfähig ist.

Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit

zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, hier ein Physiker oder

Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik, mit Berufserfahrung

und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Computer Telephony Integration- (CTI-) Technik, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Aus der Druckschrift (1), vgl. insbesondere die Fig. 1 bis 5 und den Wortlaut des

Anspruchs 1, ist ein Verfahren zum Ermitteln und Verarbeiten von für den Aufbau

einer Telefonverbindung in einem CTI-System zu verwendenden Informationen als

bekannt entnehmbar.

Das bekannte Verfahren weist außerdem die folgenden Schritte auf:

a) Auswahl einer auf Anzeigemitteln von Rechnermitteln des CTI-Systems durch

ein Anwendungsprogramm dargestellten Zeichenfolge durch einen Benutzer (vgl

"applications executing...", "telephone number", "internet addresses" und "name of

intended addressee", Sp 8 Z 1-7, Sp 9 Z 13-21, Sp 10 Z 27-30, Sp 12 Z 4-10,

Sp 15 Z 32-36),

b) Einlesen der ausgewählten Zeichenfolge mittels eines separaten Anwendungsprogramms ("instance of application", Sp 12 Z 4-18),

c) Prüfen der eingelesenen Zeichenfolge durch das separate Anwendungsprogramm hinsichtlich der Relevanz dieser Zeichenfolge für den Aufbau einer Telefonverbindung (Sp 12 Z 4-18, Sp 15 Z 44-55), und

d) bei positivem Prüfungsergebnis Initiieren einer Telefonverbindung durch das

separate Anwendungsprogramm mittels der Zeichenfolge (Sp 8 Z 1-7, 40-54,

Sp 12 Z 10-15, Anspruch 1).

Als Anwendungsprogramme zum Anzeigen der Zeichenfolge sind in (1) ein Web-

Browser und eine Datenbank oder ein Adressbuch genannt (Sp 11 Z 57 bis Sp 12

Z 10, Sp 15 Z 32-36). Die CTI-Programme, insbesondere die eine Zeichenfolge

darstellenden Anwendungsprogramme und das separate Anwendungsprogramm

(Client- wie auch Server-Programme) können unter verschiedenen Betriebssystemen mit graphischer Benutzeroberfläche, zB Windows, OS/2, AIX, ablaufen (Sp 8

Z 15-19).

Bei dem aus (1) bekannten CTI-Verfahren mag zwar das Prüfen der eingelesenen

Zeichenfolge durch das separate Anwendungsprogramm hinsichtlich der Relevanz

dieser Zeichenfolge für den Aufbau einer Telefonverbindung primär darauf gerichtet sein, für die zu initiierende Telefonverbindung ausreichend Kapazität zur

Verfügung zu stellen (Sp 15 Z 32–55), so daß, wie auch die Beschwerdeführerin

zu Recht argumentiert, die auf dem Server gespeicherten Zeichenfolgen für den

Aufbau einer Telefonverbindung möglicherweise keiner weiteren Prüfung bedürfen. Das entbindet aber den Fachmann nicht von seiner Pflicht, eine fachübliche

Plausibilitätskontrolle der ausgewählten und eingelesenen Zeichenfolge hinsichtlich der Relevanz dieser Zeichenfolge für den Aufbau einer Telefonverbindung dahingehend vorzunehmen, ob die Zeichenfolge - zumindest auch formal - eine Telefonnummer darstellt. Eine solche Plausibilitätsprüfung kann auch bei den aus (1)

bekannten Eingabe- und Auswahlvorgängen (vgl Sp 9 Z 13–21, Sp 11 Z 57 bis

Sp 12 Z15, Sp 15 Z 32–36, Z 47-50) unterstellt werden. Das Initiieren einer Telefonverbindung ist dann nur bei einem positiven Prüfungsergebnis sinnvoll. Mehr

wird jedoch auch in dem Verfahren nach Anspruch 1 nicht gefordert.

Unter die in (1) neben Anwendungsprogrammen allgemein (Sp 10 Z 24-30) beispielhaft genannten Anwendungen Web-Browser und Datenbank oder Adressbuch (Sp 11 Z 57 bis Sp 12 Z 10, Sp 15 Z 32-36) mag der Fachmann außerdem

beliebige (gemäß der Argumentation der Beschwerdeführerin: irgendwelche) Anwendungsprogramme subsummieren, die – beliebige – Zeichenfolgen darstellen

und unter den in (1) genannten Betriebssystemen (Sp 8 Z 15-19) ablaufen, wie zB

auch Textverarbeitungsprogramme. Zumindest aber rückt der aus der Praxis heraus bestehende Wunsch des Benutzers, auf beliebige, von welcher Anwendung

auch immer dargestellte Zeichenfolgen benutzerfreundlich ohne Umwege zuzugreifen, auch jedwedes – beliebige - Anwendungsprogramm, das Zeichenfolgen

darstellt, in das Blickfeld des Fachmannes (vergl. BPatG Beschluß 20 W (pat) 4/00

vom 9. Januar 2002 – "Selbstbedienungs-Chipkartenausgabe", zur Veröffentlichung vorgesehen).

Die außerdem vorgetragene Argumentation der Beschwerdeführerin, das Verfahren nach Anspruch 1 gestatte es, eine durch ein Anwendungsprogramm dargestellte Zeichenfolge auszuwählen und diese mittels des separaten Anwendungsprogramms automatisch und damit ohne Benutzung einer Windows-Zwischenablage einzulesen, findet so keinen Rückhalt in der Formulierung des Anspruchs 1.

Jedoch auch bei Berücksichtigung dieser Betrachtungsweise wäre der Fachmann

durch den fachüblichen Wunsch nach Komfort (vgl vorstehenden Absatz) veranlaßt, die in (1) beschriebenen Vorgänge der Auswahl und des Einlesens der dargestellten Zeichenfolge benutzerfreundlich mit möglichst wenig Bedienungsschritten zu gestalten und damit ua die Benutzung einer Zwischenablage zu vermeiden.

In Anbetracht der Sachlage kann die Frage, ob das Merkmal "beliebiges Anwendungsprogramm" in dieser Form den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar ist,

dahingestellt bleiben.

Dr. Anders

Kalkoff

Dr. Hartung

Dr. van Raden

Pr