Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.03.2002 – 34 W (pat) 68/00
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 10 260.3
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter
Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt. 10.99
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 100 10 260.3 mit der Bezeichnung
"Entwicklung eines Verfahrens zur Nutzung der Geothermik zur
Beheizung von Häusern"
ist am 2. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Die mit der Anmeldung eingegangenen Ansprüche lauten:
1. Das Verfahren zur Nutzung der Geothermik zur Beheizung von
Häusern,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Verfahren aus der Zufuhr der Außenluft in den Keller/Untergeschoß des Hauses, wo sie einen Wärmeaustausch
durch die Kellerwände mit der Wärme des Erdinneren vollzieht
und dann nach Bedarf mit einem ebenfalls im Keller installierten
Heizlüfter/Kühler weiter erwärmt/abgekühlt und durch die in den
Wandziegel eingebauten Luftkanäle in die Räume der oberen Geschosse zur Beheizung/Abkühlung geführt wird, besteht.
2. Das Verfahren nach Patentanspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Verfahren die Wärme des Erdinneren kostengünstig und
unkompliziert nutzt, um Stromverbrauch bei der Beheizung von
Häusern zu reduzieren.
Der Anmelder hat am Anmeldetag Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und in
der Folge seine Bedürftigkeit glaubhaft nachgewiesen.
Im Bescheid der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. Juli 2000 wurden dem Anmelder die Entgegenhaltungen
DE 197 36 998 C1 und
DE 31 30 772 A1
genannt.
Im Bescheid ist ua ausgeführt, daß die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 aus der DE 197 36 998 C1 bekannt seien und daß der Anspruch 2 lediglich eine Wirkung beschreibe. Auch unter Berücksichtigung der weiteren offenbarten Merkmale sei den Anmeldeunterlagen ein erfinderischer Überschuß nicht
zu entnehmen. Es bestehe daher keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines
Patents. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe könne nicht in Aussicht gestellt
werden.
Der Anmelder hat zu der im Bescheid geäußerten Auffassung mit Eingabe vom
8. August 2000 Stellung bezogen und auf Unterschiede des von ihm beanspruchten Verfahrens zum Stand der Technik hingewiesen.
Mit Beschluß vom 12. Oktober 2000 hat daraufhin die Patentabteilung 11 des
Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus den im Bescheid vom 24. Juli 2000 genannten Gründen zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 4. November 2000, eingegangen am 14. November 2000.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Es besteht eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.
1. Das beanspruchte Verfahren ist gegenüber dem genannten Stand der Technik
neu:
Der DE 197 36 998 C1 ist ein Verfahren zur Nutzung der Geothermik zur Beheizung von Häusern entnehmbar. Das bekannte Verfahren kann in teilweiser Übereinstimmung mit dem beanspruchten Verfahren auch so gestaltet sein, daß nur
Außenluft in den Keller bzw das Untergeschoß des Hauses geführt wird, s Sp 5 Z
24 ff.
Der Gedanke, die Luft so zu führen, daß sich ein Wärmeaustausch zwischen der
Luft im Keller/Untergeschoß und dem Erdreich außerhalb des Hauses (bzw der
Wärme des Erdinneren) durch die Kellerwände (hindurch) vollzieht, ist in der Entgegenhaltung nicht offenbart. Ferner ist das Merkmal, daß die Luft durch in Wandziegeln eingebaute Luftkanäle in die Räume der oberen Geschosse zur Beheizung/Abkühlung geführt wird, der Druckschrift nicht entnehmbar.
Bei dem Verfahren zur Nutzung der Geothermik zur Beheizung von Häusern nach
der DE 31 30 772 A1 sind zumindest die beiden oa Unterschiedsmerkmale nicht
verwirklicht.
2. Der technische Inhalt der Anmeldungsunterlagen weist somit gegenüber dem
genannten Stand der Technik einen Überschuss auf, für den die Patenterteilung
nicht ausgeschlossen erscheint. Der Senat bleibt dabei, daß im Verfahrenskostenhilfe-Verfahren nicht zu prüfen ist, ob ein festgestellter Überschuss erfinderische Tätigkeit begründet oder ob der Gegenstand der Patentansprüche auf erfinderischer Tätigkeit beruht (BlPMZ 01, 60 – Nagelschneidzange; a.A. 17. Senat
in einer unveröffentlichten Entscheidung vom 16.08.2001 – 17 W (pat) 63/00).
Nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wird nunmehr das Prüfungsverfahren
durchzuführen sein.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Frowein
Dr.W. Maier
Bb