Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.08.2001 – 17 W (pat) 63/00
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 34 480.5-53
hier: Verfahrenskostenhilfe
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm,
des Richters Dipl.-Ing Prasch, der Richterin Püschel sowie des Richters
Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 10.99
Gründe§
I.
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Tragbarer CD-Player" ist am
31. Juli 1998 beim Deutschen Patentamt eingegangen.
Die Prüfungsstelle für Klasse G11B des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung durch Beschluß vom 25. September 2000 zurückgewiesen, da der
Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Für das Patenterteilungsverfahren war dem Anmelder zuvor Verfahrenskostenhilfe gewährt worden.
Mit am 21. Oktober 2000 eingegangenem Schreiben vom 20. Oktober 2000 hat
der Anmelder Beschwerde eingelegt und diese auch begründet sowie mit einem
am selben Tag eingegangenen Schreiben Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt; dem Antrag waren die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" sowie weitere Unterlagen beigefügt.
Der Anmelder macht geltend, daß der CD-Player gemäß seiner Anmeldung sich in
erfinderischer Weise vom entgegengehaltenen Stand der Technik abhebe. Das
aus der JP 6-282980 A bekannte Gerät weise ein externes Display auf und sei
deshalb nicht tragbar. Dem gegenüber sei der beanspruchte CD-Spieler mit einem
internen Display ausgestattet und erhalte deshalb eine neue Qualität, die in seiner
Tragbarkeit bestehe. Für eine erfinderische Tätigkeit spreche auch, daß seit 1993
jährlich neue Generationen von CD-Playern auf den Markt gekommen seien, von
denen aber keine die von der Anmeldung vorgeschlagene Neuerung aufweise.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf Grundlage der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Unterlagen zu erteilen und Verfahrenskostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
In der Akte des Deutschen Patent- und Markenamts findet sich im Beiheft auf
Bl 39 - dort ist der am 20. Oktober 2000 gestellte Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren einfoliert - handschriftlich ein Vermerk des Prüfers
vom 3. November 2000, daß der Beschwerde nicht abgeholfen werde. Durch Beschluß vom 14. November 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse G11B des Deutschen Patent- und Markenamts - besetzt mit einem Beamten des gehobenen
Dienstes mit dem Zusatz "Auf Anordnung des Prüfers" - den Antrag vom
20. Oktober 2000 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen, weil keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des
Patents bestehe, da die Anmeldung zurückgewiesen worden sei und der hiergegen eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen werde.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zwar noch nicht beschieden, weil die vom Patent- und Markenamt insoweit
vorgenommene Beschlußfassung wirkungslos ist, jedoch nicht begründet; denn es
fehlt an hinreichender Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents.
1. Der Beschluß
des Deutschen Patent-
und Markenamts
vom
14. November 2000, mit dem der Antrag des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen worden ist, ist
nichtig und damit wirkungslos. Denn das Patentamt war, nachdem es nicht abhelfen wollte und auch nicht abgeholfen hat, nicht zur Entscheidung über den das
Beschwerdeverfahren betreffenden Antrag auf Verfahrenskostenhilfe berufen.
Gemäß § 135 Abs 2 PatG beschließt über das Verfahrenskostenhilfegesuch die
Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches um Verfahrenskostenhilfe
nachgesucht wird und mit vorliegendem Antrag wird um Verfahrenskostenhilfe
nachgesucht für das Beschwerdeverfahren. Im Fall der Beschwerde beschränkt
sich die Zuständigkeit der Prüfungsstelle gemäß § 73 Abs 4 PatG darauf, entweder der Beschwerde abzuhelfen oder sie dem Patentgericht zur Entscheidung vorzulegen. Vorliegend ist nicht abgeholfen worden, so daß gemäß § 73 Abs 4 Satz 3
PatG die Sache ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht hätte vorgelegt
werden müssen. Zur Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren ist die Prüfungsstelle in dieser Situation in keinem Fall
befugt gewesen (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 73 Rdn 136 mwN; BPatGE 25, 119).
Der gleichwohl ergangene Zurückweisungsbeschluß ist angesichts dieses besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlers, der auch offenkundig ist, als nichtig und
damit als wirkungslos anzusehen.
2. Gemäß §§ 129, 130 PatG iVm § 114 ZPO kann im Patenterteilungsbeschwerdeverfahren der Anmelder auf Antrag Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht und er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Bedürftigkeit des Anmelders
ist zwar mit der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
und den hierzu eingereichten Unterlagen hinreichend nachgewiesen, doch fehlt es
an der weiteren Bewilligungsvoraussetzung, der hinreichenden Erfolgsaussicht.
Verfahrenskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Gegenstand der Anmeldung auf
Grund eines Vergleichs mit dem Stand der Technik im Rahmen der hierbei zu
stellenden Prognose als jedenfalls möglicherweise patentfähig anzusehen ist, mithin der Vergleich mit dem Stand der Technik einen Überschuß ergibt, der die Erteilung eines Patents rechtfertigen könnte (vgl Busse, aaO, § 130 Rdn 31;
mwN), wobei auf die Gesamtheit der Anmeldeunterlagen abzustellen ist (vgl
BPatG BlPMZ 2000, 283 - Schutzanlage). Dies kann hier nicht festgestellt werden.
Es ist zwar ein Überschuß vorhanden, doch kann dieser Überschuß ersichtlich
nicht die Erteilung eines Patents rechtfertigen.
Der Auffassung, daß im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nur eine Neuheitsprüfung stattfinden dürfe, aber keine Prüfung auf erfinderische Tätigkeit (in diese
Richtung wohl BPatG BlPMZ 2001, 60 - Nagelschneidzange) kann nicht gefolgt
werden. Die Bestimmungen über die Verfahrenskostenhilfe gebieten eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes, doch
ist verfassungsrechtlich keine
vollständige Angleichung geboten, sondern nur eine weitgehende Angleichung.
Danach darf die Verfahrenskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der
Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur
eine entfernte ist (vgl BVerfG NJW 1997, 2745 mwN). Ob die Erfolgschance eine
entfernte ist oder nicht, hängt im Patenterteilungsverfahren aber nicht nur davon
ab, ob der Gegenstand der Anmeldung neu ist, sondern auch wesentlich davon,
ob die Erfindung auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Es ist daher nicht gerechtfertigt, im Verfahrenskostenhilfeverfahren die erfinderische Tätigkeit bei der Prognose der Erfolgschancen grundsätzlich völlig außer Betracht zu lassen. Unberührt hiervon bleibt, daß die Abschätzung der Erfolgsaussichten im summarischen
Verfahren der Verfahrenskostenhilfe nicht dazu dienen darf, das eigentliche Prüfungsverfahren bzw hier das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegzunehmen.
Im bisherigen Prüfungsverfahren wurde die JP 6-282980 A samt dem vorveröffentlichten englischsprachigen Abstrakt JP 06282980 A entgegengehalten.
In dieser Entgegenhaltung ist ein Gerät beschrieben, das sowohl als tragbares
CD-Wiedergabegerät (portable CD player) als auch als elektronisches Spielgerät
(game machine) verwendet werden kann. Zu diesem Zweck weist das Gerät zunächst die üblichen Einheiten eines CD-Wiedergabegerätes auf, nämlich ein CD-
Laufwerk (CD drive 3), ein Tonwiedergabesystem (CD circuit board 5), ein Display
mit zugehöriger Ansteuerung (LCD 13) und die zur Steuerung des Abspielgerätes
nötigen Bedienelemente (11).
Um das CD-Wiedergabegerät auch als elektronisches Spielgerät benutzen zu
können, ist zusätzlich ein "game circuit board 7" vorgesehen, das ein zweites System für die Steuerung und Abbildung im Spielgerätebetrieb umfaßt (vgl insb Abstrakt iVm Fig 1). Dies ist schon deshalb unerläßlich, weil ein CD-Wiedergabebetrieb gewöhnlich nur eine relativ einfach zu bewerkstelligende sequentielle Tonwiedergabe und Anzeige von alphanumerischen Daten, zB der Nummer der Aufzeichnung, erfordert, während ein elektronisches Spielgerät idR die Darstellung
von komplexen und sich rasch ändernden Bildern verlangt, mithin höhere Anforderungen an die Displayeigenschaften und die Ansteuerung des Displays stellt.
Die Umschaltung zwischen dem Wiedergabe- und dem Spielgerätebetrieb wird bei
dem bekannten Gerät über einen Schalter vorgenommen (game/CD-mode, vgl
Fig 3), mit dem entweder die eine oder die andere Betriebsart des Gerätes gewählt wird.
Die entgegengehaltene Druckschrift nimmt sonach die der vorliegenden Anmeldung zugrundeliegende Aufgabenstellung vorweg, die in der Vereinigung der
Funktionen eines CD-Wiedergabegerätes und eines elektronischen Spielgerätes
in einem Gerät besteht (vgl S 1, Abs 4 der ursprünglichen Beschreibung).
Aus der entgegengehaltenen Druckschrift ist aber auch die grundsätzliche Lösung
dieser Aufgabe bekannt, wie sie sich aus S 1, letzter Abs bis S 2, Abs 1 der ursprünglichen Beschreibung und dem ursprünglichen Anspruch 1 ergibt und sonach in der Ergänzung des CD-Wiedergabegerätes um ein zweites System für
den Spielbetrieb besteht.
Abgesehen von dem Bekanntsein der grundsätzlichen Lösung der gestellten Aufgabe ist Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn aus den gesamten zum Anmeldetag eingereichten Unterlagen ein Überschuß erkennbar ist, der jedenfalls
möglicherweise zu einer Patenterteilung führen könnte.
Ein solcher Überschuß ist jedoch weder in den ursprünglich eingereichten Unteransprüchen noch in den weiteren zum Anmeldetag eingereichten Unterlagen erkennbar.
Die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 5 befassen sich mit dem modularisierten mechanischen Aufbau des kombinierten CD-Wiedergabe- und Spielgerätes.
Die im ursprünglichen Anspruch 2 angegebene Ausbildung, nach der das zweite
System für die Steuerung und Abbildung im Spielgerätebetrieb ein gesonderter
Block sein soll, der mit dem Schalter durch einen Vielfachstecker verbunden ist,
läßt sich unmittelbar aus der Figur 1 der Entgegenhaltung entnehmen. Es ist ohne
weiteres zu erkennen, daß das "game circuit board 7" einen gesonderten Block
bildet, der über Stecker 71, 73, 75 ua mit den Bedienelementen 11 verbunden ist.
Nach Anspruch 3 soll der Vielfachstecker auch in 180 Grad gedrehter Stellung gesteckt werden können, nach Anspruch 4 der Schalter für die Betriebsartumschaltung auch zum Stoppen der Veränderungen am Display dienen und nach Anspruch 5 das Display selbst als gesonderter, steckbarer Block ausgebildet sein.
Solche Ausbildungen liegen im Bereich des üblichen Handelns des zuständigen
Fachmanns, eines auf dem Gebiet der Unterhaltungstechnik tätigen Konstruktionsingenieurs. Dieser wird dann, wenn ein Gerät für verschiedene Betriebsarten
verwendet werden soll, dieses modular gestalten, dh die Komponenten des Geräts, an die unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, entweder mit verschiedenen Funktionen versehen wie dies beim Schalter der Fall ist oder, wenn
dies zu annehmbaren Kosten nicht möglich ist, austauschbar machen.
Ein Überschuß, der möglicherweise zur Patenterteilung führen kann, ist deshalb
weder in der verschiedenartigen Steckbarkeit des zweiten Systems noch in der
Austauschbarkeit des Displays zu sehen.
Zu den dargelegten Aspekten des modularisierten mechanischen Aufbaus des
kombinierten CD-Wiedergabe- und Spielgerätes wird in der ursprünglichen Beschreibung auf S 3, Abs 2 u 3 noch die Ausbildung von Nasen und Lücken bei den
steckbaren Modulen erwähnt, mit denen offenbar die richtige Positionierung der
verschiedenen Module erreicht werden soll. Auch in dieser Ausbildung kann der
Fachmann keinen Überschuß erkennen, der zur Erteilung eines Patents führen
könnte.
Das vom Anmelder vorgebrachte Argument, daß das Gerät nach seiner Anmeldung mit einem eigenen Display für Wiedergabe und Spiele ausgestattet sei, während das Gerät nach der JP 6-282980 A in der Spielbetriebsart ein externes Display benötige, mag zwar zutreffend sein, vermag aber eine hinreichende Aussicht
auf Erteilung eines Patents nicht zu stützen. Wie oben dargelegt, erfordert ein
Spielgerät die Darstellung komplexer und sich rasch ändernder Bilder, die gegenüber den alphanumerischen Anzeigen für Wiedergabegeräte aufwendiger und
damit teurer sind. Der Fachmann wird daher im Rahmen einer modularen Ausgestaltung solche aufwendigen Anzeigen nur dann einsetzen, wenn sich dies nicht
auf andere Weise vermeiden läßt, bspw durch den Anschluß eines externen Bildschirms.
Auch das weitere Argument des Anmelders, daß seit dem Veröffentlichungstag
der Entgegenhaltung noch kein kombiniertes CD-Wiedergabe- und Spielgerät auf
den Markt gekommen sei, vermag die Aussichten des Anmeldungsgegenstandes
auf Erteilung eines Patents nicht zu begründen. Nachdem die grundsätzliche
technische Konzeption eines solchen Gerätes durch die Veröffentlichung der Entgegenhaltung bereits 1994 der Öffentlichkeit zugänglich war, sprechen möglicherweise marktwirtschaftliche Erwägungen gegen die vorgeschlagene Konzeption
des kombinierten Gerätes.
Ein Vergleich mit dem Stand der Technik ergibt sonach keinen Überschuß, der
eine hinreichende Aussicht auf eine Patenterteilung rechtfertigen könnte.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war deshalb
mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte gemäß § 136
PatG iVm § 127 Abs 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die
durch den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zunächst gehemmte, restliche Zahlungsfrist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr beginnt in der Frist des § 134
PatG wieder zu laufen.
Grimm
Prasch
Püschel
Schuster
prö