Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 08.04.2002 – 24 W (pat) 130/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 395 15 726
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele
sowie der Richter Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. August 2000 ist wirkungslos,
soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 395 15 726
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 105 503 gelöscht
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 2. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 15 726 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 2 105 503 angeordnet. Dagegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der Marke 2 105 503 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG
iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der
angefochtene Beschluß hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt
1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit
und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Guth
Dr. Hacker
Bb