Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 08.04.2002 – 24 W (pat) 130/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 15 726

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele

sowie der Richter Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 2. August 2000 ist wirkungslos,

soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 395 15 726

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 105 503 gelöscht

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 2. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 15 726 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 2 105 503 angeordnet. Dagegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der Marke 2 105 503 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG

iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der

angefochtene Beschluß hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt

1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit

und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl

dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Guth

Dr. Hacker

Bb