Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 08.04.2002 – 30 W (pat) 164/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 35 735.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Mai 2001 wird aufgehoben. 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist unter 300 35 735.4 angemeldet die Bezeichnung

für die Waren

TWINTOP

"Schutzdächer, insbesondere für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, insbesondere mit Tragekonstruktionen aus Aluminium und

PVC-Plane, auch mit Spannbeschlägen aus Edelstahl; Teile der

vorgenannten Waren".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und

eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,

die angesprochenen Verkehrskreise würden der gegenständlichen Bezeichnung

nur den beschreibenden Hinweis entnehmen, daß die so gekennzeichneten

Schutzdächer für jeweils zwei Fahrzeuge bzw Geräte konstruiert und von hervorragender Qualität seien.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie stützt diese hauptsächlich darauf,

daß bereits die Einzelbegriffe der angemeldeten Bezeichnung keinen konkreten

Zusammenhang mit den umfaßten Waren aufwiesen. Dies gelte erst recht für den

zusammengesetzten Begriff.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegenstehende Hindernisse nicht hinreichend sicher

festgestellt werden können.

Die Beurteilung der Markenstelle, das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nummer 1 MarkenG) sei gegeben, hält der Nachprüfung nicht stand.

Der angemeldeten Bezeichnung kann kein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden. Zwar mag die Bedeutung von "twin" im Sinne von "doppelt"

als Bestandteil des englischen Grundwortschatzes ohne weiteres erkannt werden.

Der maßgebliche Bedeutungsinhalt der Gesamtbezeichnung ist indes unscharf.

In diese Richtung weist bereits die Begründung der Markenstelle, die offenbar den

Zeichenbestandteil "TOP" sowohl im Sinne von "Dach" als auch als Qualitätsaussage verstanden haben will. Der letztgenannten Annahme dürfte bereits entgegenstehen, daß dem Begriff "top" im Sinne von "Spitze" im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise nicht ein die Bedeutung verstärkendes Wort vorangestellt

wird und deshalb eine beschreibende Sachaussage schon aus diesem Grund

nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Auch der alternativ herangezogene Ansatz der Markenstelle begegnet gewissen Bedenken. Zwar steht "top" im

Englischen ua für "Dach" (Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990). Dieser

Begriff ist in Alleinstellung allerdings - soweit ersichtlich - in keinem deutschen Lexikon zu belegen. Gängig ist er nur als zusammengesetztes Wort wie in "Hardtop".

Im Internet konnte er lediglich vereinzelt für ein "Pop-Top Dach" und ein "High-Top

Dach" in der Beschreibung für ein Wohnmobil-Dach nachgewiesen werden.

Letztlich kann die Frage, ob der Verkehr jenseits der eingeführten Bezeichnung

"Hardtop" die Bedeutung von "top" für "Dach" erkennt, dahinstehen, da sich auch

bei einer derartigen Annahme kein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt ergibt.

So bleibt unklar, ob die angemeldete Bezeichnung als Dach mit einer doppelten

Schutzschicht bzw einer zweilagigen Zeltplane, als zwei (identische) Dächer nebeneinander oder - worauf die Webseite der Anmelderin hinweist - als eine Überdachung verstanden wird, die den Wohnwagen umfaßt und zugleich die Funktion

eines Vorzelts übernimmt.

Es besteht damit nicht nur eine begriffliche Unbestimmtheit, die einer Schutzversagung prinzipiell nicht entgegensteht, sondern eine echte Mehrdeutigkeit, die zur

Beschreibung der gekennzeichneten Leistungen nicht oder nur eingeschränkt geeignet ist (vgl BGH BlPMZ 2000, 331, 332 - Bücher für eine bessere Welt).

Wegen des unscharfen und mehrdeutigen Bedeutungsinhaltes, der ohne ergänzende weitere Angaben einen eindeutig beschreibenden Inhalt auch in Verbindung

mit den Waren nicht erkennen läßt, kann auch das Schutzhindernis eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) nicht hinreichend sicher festgestellt

werden.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

br/Ju