Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 09.04.2002 – 17 W (pat) 14/99

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. April 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 06 419.1-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing.

Prasch 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung:

"Verfahren und Vorrichtung zur Steuerung von Prozessen unter Verwendung einer

Technologie zur maschinellen Sprachverarbeitung“

angemeldet worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patentamts

mit Beschluss vom 26. Oktober 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, dass

die Einheitlichkeit der Anmeldung nicht gegeben sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und verfolgt die Anmeldung auf der

Grundlage der Patentansprüche 1 bis 11 vom 27. Februar 2002, hilfsweise mit den

in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 11 weiter.

Der geltende Anspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:

"Ein Verfahren zur Steuerung eines Geschäftsprozesses (400) mit

Hilfe eines Computersystems (450), wobei

der Geschäftsprozess (400) Aktivitäten (410, 420, 430) aufweist, und

die Aktivitäten (410, 420, 430) Bedingungen aufweisen,

gekennzeichnet durch

automatisches Prüfen von mindestens einer der Bedingungen

unter Anwendung eines Verfahrens der maschinellen Sprachverarbeitung (455),

wobei die automatisch geprüfte Bedingung eine Eingang-Bedingung (411) der Aktivität (410) ist."

Der Patentanspruch 10 nach dem Hauptantrag lautet:

"Ein Computersystem (450) zur Steuerung von Geschäftsprozessen (400) nach einem der Verfahren der Ansprüche 1 bis 9."

Der Patentanspruch 11 nach dem Hauptantrag lautet:

"Ein Datenträger, der ein Computerprogramm speichert,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Computerprogramm ein Computersystem (450) steuert, welches ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9 ausführt."

Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag lautet:

"Ein Verfahren zur Steuerung eines Geschäftsprozesses (400) mit

Hilfe eines Computersystems (450), wobei

der Geschäftsprozess (400) Aktivitäten(410, 420, 430) aufweist,

und

die Aktivitäten (410, 420, 430) Bedingungen aufweisen,

gekennzeichnet durch folgende Schritte:

automatisches Extrahieren von Informationen aus einem Dokument in Form digitaler Daten, das im Geschäftsprozess zu

bearbeiten ist, wobei die Informationen mögliche Eingangsbedingungen von Aktivitäten darstellen,

Abgleichen der extrahierten Informationen mit Soll-Informationsmustern, die im Computer in Form digitaler Daten abgespeichert sind und

Steuern des Geschäftsprozesses durch das Starten von zugeordneten Aktivitäten entsprechend dem Ergebnis des Vergleichs."

Der Patentanspruch 10 nach dem Hilfsantrag lautet:

"Ein Computersystem (450) zur Steuerung von Geschäftsprozessen (400) nach einem der Verfahren der Ansprüche 1 bis 9."

Der Patentanspruch 11 nach dem Hilfsantrag lautet:

"Ein Datenträger, der ein Computerprogramm speichert,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Computerprogramm ein Computersystem (450) steuert,

welches ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9 ausführt."

Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Anmelderin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass der Einwand,

die Anmeldung sei nicht einheitlich, durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs

"Suche fehlerhafter Zeichenketten" (vgl GRUR 2002, 143) widerlegt sei. Danach

sei die Nebenordnung von Datenträgeransprüchen zu Verfahrensansprüchen und

Computersystemansprüchen zulässig, da mit allen Ansprüchen dieselbe erfinderische Idee verwirklicht werde.

Das vorliegende Verfahren sei auch patentfähig, weil es nicht auf eine vom Patentschutz ausgeschlossene Geschäftsidee, sondern auf die effiziente computergestützte Steuerung von Geschäftsprozessen gerichtet sei.

Mit den Patentansprüchen nach dem Hilfsantrag werde der technische Charakter

des Verfahrens deutlicher herausgestellt. Das Computersystem könne durch die

vorgeschlagenen Maßnahmen effizienter gestaltet werden, und das System sei

auch für industrielle Prozesse verwendbar. So könne durch die getroffenen Entscheidungen auch ein Fertigungsprozess in der Weise optimiert werden, dass bei

Eingang einer Bestellung für Geräte automatisch die für den Zusammenbau erforderlichen Teile, bspw eine bestimmte Anzahl von Schrauben, bereitgestellt und

dem Montageband zugeführt werde. Dadurch würden industrielle Herstellungsprozesse optimiert.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 27. Februar 2002, eingegangen am

5. März 2002,

Beschreibung Seiten 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 17 vom Anmeldetag

(19. Februar 1997), Seiten 3a, 3b, 7a und 7b vom

18. Dezember 1997, eingegangen am 8. Januar 1998,

Figuren 1 bis 5 vom Anmeldetag (19. Februar 1997),

hilfsweise

Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2002,

im übrigen Unterlagen gemäß Hauptantrag.

II

Die Beschwerde ist zulässig, da sie in rechter Frist und Form erhoben wurde. Sie

ist jedoch nicht begründet, da die Gegenstände, für die um ein Patent nachgesucht wird, keine patentfähigen Erfindungen im Sinne des § 1 PatG sind.

1.

Zum Hauptantrag:

1.1

Zum Verfahren nach dem Patentanspruch 1:

In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass sich die Anmeldung mit der

Reorganisation von in Unternehmen ablaufenden Prozessen zum Zweck der Optimierung des Einsatzes der vorhandenen Ressourcen befasst. Hierzu werden

Grundzüge bekannter "Workflow-Systeme" erläutert, mit denen die betrieblichen

oder geschäftlichen Abläufe in Unternehmen mit Mitteln der Datenverarbeitung

optimiert werden sollen. Es ist ausgeführt, dass Geschäftsprozesse aus einzelnen

Aktivitäten bestehen, die im Falle der Erfüllung von vorgegebenen Bedingungen

gestartet werden (vgl S 2 und 3a der Beschreibung).

Als nachteilig sieht die Anmelderin bei bekannten "Workflow-Systemen" an, dass

als Eingangsbedingungen für das Starten von Aktivitäten lediglich Bool'sche Verknüpfungen definiert werden können (zB Ja/Nein-Aussagen), nicht jedoch (komplexe) Parameter, die mit dem Inhalt eines Dokumentes verknüpft sind. Solche

Verknüpfungen, die den Inhalt eines Dokuments, bspw den Typ als Rechnung

oder Kundenanfrage oder einen Geldbetrag, angeben, müssten durch eine handelnde Person hergestellt werden, indem diese nach dem Lesen des Auftrags die

entsprechende Aktivität manuell startet. Durch die Zwischenschaltung einer handelnden Person sei eine potentielle Fehlerquelle innerhalb der Prozesssteuerung

vorhanden. Die der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe bestehe darin, ein

Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen für die effiziente computergestützte

Steuerung von Geschäftsprozessen und Verfahrensabläufen (vgl auch S 6 und 7a

der Beschreibung).

Das Verfahren zur Steuerung eines Geschäftsprozesses mit Hilfe eines Computersystems nach dem Anspruch 1 geht entsprechend davon aus, dass der zu

optimierende Geschäftsprozess aus nicht näher definierten Aktivitäten besteht, die

abhängig vom Erfüllen von (Eingangs-) Bedingungen gestartet werden. Nach dem

kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 soll die Besonderheit des Verfahrens darin

bestehen, dass die Prüfung mindestens einer Eingangsbedingung für eine Aktivität

unter Anwendung eines ebenfalls nicht näher definierten Verfahrens der maschinellen Sprachverarbeitung erfolgt.

Der mit dem Anspruch 1 beanspruchte Sachverhalt wurde von der Anmelderin anhand des in Fig 1 dargestellten konkreten Beispiels erläutert. Danach werden die

in einem Unternehmen eingehenden Dokumente einer automatischen Textanalyse

unterzogen, mit denen inhaltliche Angaben aus den Dokumenten extrahiert werden.

Beispielsweise wird der Typ des Dokuments (Rechnung oder Kundenanfrage) und

relevante inhaltliche Angaben (Rechnungsbetrag, Zahlungsziel oä) unter Hinzuziehung einer Beschreibung der Sachgebiete automatisch ermittelt. Abhängig von

diesen Ermittlungen soll dann eine geeignete Aktivität veranlasst werden, bspw

die Zuleitung der relevanten Informationen zur Buchhaltung oder zum Kundendienst zur weiteren Verarbeitung.

Mit dem Anspruch 1 wird sonach zur Vermeidung des Nachteils, dass Eingangsbedingungen für Geschäftsprozesse durch eine handelnde Person bewertet werden müssen, vorgeschlagen, die Bewertung der in Dokumenten enthaltenen Eingangsbedingungen (Inhalte) computergestützt mit Mitteln der Sprachverarbeitung

vorzunehmen.

1.2 Zum technischen Charakter des Verfahrens nach dem Anspruch 1:

Die Anmelderin führt aus, dass der Anspruch 1 nicht auf eine Geschäftsmethode

als solche gerichtet sei, die nach §1 Abs 2 u 3 PatG nicht als Erfindung gelte.

Dieser Auffassung ist in soweit zuzustimmen, als der Anspruch 1 nicht auf eine

bestimmte geschäftliche oder kaufmännische Methode zur Erzielung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtet ist.

Gegenstand des Anspruchs ist der Ersatz menschlicher Tätigkeit bei der Abwicklung geschäftlicher (iSv betrieblicher) Abläufe mit Mitteln der Datenverarbeitung. In

Hinblick auf den Einsatz eines Computersystems enthält der Anspruch dabei nicht

mehr als den allgemeinen Hinweis, Methoden der maschinellen Sprachverarbeitung einzusetzen, um Aufschlüsse über den Inhalt eines Dokuments zu gewinnen

und abhängig von diesem Inhalt geeignete geschäftliche Aktivitäten zu veranlassen, die jedoch nicht mehr Gegenstand des Anspruchs sind.

Wie der Bundesgerichtshof in dem Beschluß "Suche fehlerhafter Zeichenketten"

ausführt, kann eine beanspruchte Lehre nicht schon deshalb als patentierbar angesehen werden, weil sie bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers fordert. Es muss vielmehr bei einer Lehre, die bei ihrer Befolgung dazu beiträgt, dass

eine geeignete Datenverarbeitungsanlage bestimmte Anweisungen abarbeitet,

eine hierüber hinausgehende Eigenheit bestehen. Eine solche Eigenheit sieht der

Bundesgerichtshof bei Ansprüchen, die zur Lösung eines Problems, das auf den

herkömmlichen Gebieten der Technik, also zB der Ingenieurwissenschaften besteht, die Abarbeitung bestimmter Verfahrensschritte durch einen Computer vorschlagen, als gegeben an (vgl GRUR 2002, 143, 144, III. 1. b) aa), bb)).

Zweifellos zählt die inhaltliche Bewertung eines Dokuments und die davon abhängige Auslösung nicht näher bestimmter geschäftlicher Aktivitäten zum Zweck der

Optimierung von Geschäftsprozessen zu den herkömmlich dem Menschen zugeordneten intellektuellen Tätigkeiten. Dieses nicht auf technischem Gebiet liegende

Verfahren kann deshalb nicht schon als patentierbar angesehen werden, weil es

nunmehr unter Einsatz eines Computers ausgeführt werden soll.

Eine computerimplementierte Lehre, die nicht auf den herkömmlichen Gebieten

der Technik liegt, kann dennoch unter bestimmten Voraussetzungen patentierbar

sein. Der Bundesgerichtshof knüpft allerdings das Bestehen einer Prüfung voraus,

"ob die auf Datenverarbeitung mittels eines geeigneten Computers gerichtete

Lehre sich gerade durch eine Eigenheit auszeichnet, die unter Berücksichtigung

der Zielsetzung patentrechtlichen Schutzes eine Patentierbarkeit rechtfertigt". Für

eine solche Prüfung hat der Bundesgerichtshof "eine Gesamtbetrachtung darüber

gefordert, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht" (vgl aaO).

Aus dem Anspruch 1 kann nur die Lehre des Einsatzes von Datenverarbeitungsmitteln zur Erschließung des Inhalts eines Dokuments und die Auslösung von geschäftlichen Tätigkeiten abhängig vom gefundenen Inhalt als im Vordergrund stehend gesehen werden.

Eine Eigenheit des Verfahrens in technischer Hinsicht, etwa in Form eines besonderen Verfahrens zur Zeichenerkennung, lässt sich dem Anspruch nicht entnehmen.

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 weist sonach auch keine Eigenheit

auf, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung patentrechtlichen Schutzes –

nämlich Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu fördern – eine Patentierbarkeit rechtfertigt.

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist daher keine auf technischem Gebiet liegende Erfindung im Sinne des §1 PatG.

Die Ansprüche 2 bis 9 befassen sich mit Einzelheiten des Verfahrens, ohne jedoch

dessen nichttechnischen Charakter in Frage zu stellen.

1.3

Zum Patentanspruch 10:

Der Patentanspruch 10 ist auf ein Computersystem zur Steuerung von Geschäftsprozessen nach einem der Verfahren der Ansprüche 1 bis 9 gerichtet.

In der Entscheidung "Sprachanalyseeinrichtung" hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass einer Vorrichtung, die in bestimmter Weise programmtechnisch eingerichtet ist, technischer Charakter zukommt (vgl PMZ 2000, 276). In der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" (vgl GRUR 2002, 143, 144,

III. 2. b)) hat er hierzu erläutert, dass es zwar Sache des Anmelders sei, den in

Frage kommenden Patentschutz durch entsprechende Anspruchsformulierung

auszuschöpfen. Dies biete "jedoch keinen Grund, die Frage, ob ein angemeldeter

Patentanspruch die erforderliche Patentfähigkeit aufweist, allein nach der

Kategorie dieses Anspruchs und unabhängig davon zu beantworten, was nach der

beanspruchten Lehre im Vordergrund steht."

Der vorliegende Anspruch 10 enthält kein einziges Merkmal, das sich mit der

schaltungsmäßigen Ausgestaltung des Computers befasst, so dass davon auszugehen ist, dass eine solche vorrichtungsmäßige Ausgestaltung nicht im Vordergrund dieses Anspruchs steht. Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann daher

nicht erkannt werden, dass das Computersystem in technischer Hinsicht effizienter

gestaltet wird. Im Vordergrund des formal auf ein Computersystem gerichteten

Anspruchs stehen sonach die in Bezug genommenen verfahrensmäßigen Anweisungen der vorhergehenden Ansprüche, mit denen auch die Lösung des gestellten Problems der Optimierung von Geschäftsprozessen bewirkt wird.

Wie unter 1.2 ausgeführt, ist in dem in Bezug genommenen Verfahren keine auf

technischem Gebiet liegende Erfindung zu sehen. Das Computersystem nach

dem Anspruch 10 ist deshalb keine auf technischem Gebiet liegende Erfindung.

1.4

Zum Patentanspruch 11:

Der Anspruch 11 ist auf einen Datenträger gerichtet, der ein Computerprogramm

speichert, das die Fähigkeit haben soll, ein Computersystem so zu steuern, dass

es das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9 ausführt.

Wie in dem Beschluß "Suche fehlerhafter Zeichenketten" vom Bundesgerichtshof

ausgeführt, kann ein Anspruch nicht schon deshalb patentiert werden, weil er auf

einen Datenträger und damit auf einen körperlichen Gegenstand gerichtet ist (vgl

aaO III.2. b)).

Nachdem das im Anspruch 11 in Bezug genommene Verfahren keine auf technischem Gebiet liegende Erfindung ist, kann der Datenträger nach dem Anspruch

11 folglich ebenfalls nicht als eine auf technischem Gebiet liegende Erfindung anerkannt werden.

2.

Zum Hilfsantrag:

2.1 Zum Verfahren nach dem Patentanspruch 1:

Das Verfahren nach dem Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag ist gegenüber dem

Anspruch 1 nach dem Hauptantrag etwas verdeutlicht und präzisiert. Im kennzeichnenden Teil ist herausgestellt, dass Informationen aus einem in digitaler

Form vorliegenden Dokument extrahiert werden, dass die aus dem Dokument

extrahierten Informationen mit Soll-Informationsmustern abgeglichen werden und

der Geschäftsprozess entsprechend dem Ergebnis des Vergleichs gesteuert werden soll.

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag geht in seinem Inhalt nicht über das hinaus,

was ein Datenverarbeitungsfachmann bei verständiger Würdigung bereits aus

dem Anspruch 1 nach dem Hauptantrag entnehmen konnte.

Auch die Angabe, dass die aus dem Text extrahierten Informationen mit Soll-Informationsmustern verglichen werden, ergibt sich für den Datenverarbeitungsfachmann bereits aus dem im Anspruch 1 nach dem Hauptantrag enthaltenen

Merkmal des automatischen Prüfens einer Eingangsbedingung. Die Prüfung einer

Bedingung setzt nämlich stets einen Vergleich mit einer Sollgröße voraus.

Nachdem das Verfahren nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag denselben Inhalt hat wie der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, teilt es auch dessen patentrechtliche Bewertung.

Hiergegen führt die Anmelderin an, dass mit der Fassung nach dem Hilfsantrag

der technische Charakter des Verfahrens deutlich herausgestellt werde. Sie macht

geltend, dass das Verfahren auch dazu dienen könne, industrielle Herstellungsprozesse zu optimieren.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das im Anspruch 1 dargestellte Verfahren auch im Zusammenhang mit der Steuerung industrieller Herstellungsprozesse

benutzt werden kann. Der vorliegende Anspruch ist seinem Wortlaut nach aber auf

ein Verfahren zur Steuerung von Geschäftsprozessen, nicht von industriellen Prozessen gerichtet. Im übrigen hätte auch eine auf industrielle Prozesse gerichtete

Fassung der Patentansprüche kaum zu einem gewährbaren Patent führen können. Denn die Auswertung von Dokumenten durch maschinelle Sprachverarbeitung bzw durch automatisches Extrahieren dürfte - in der beanspruchten pauschalen Form - für den Fachmann jedenfalls naheliegend gewesen sein.

2.2 Nachdem das Verfahren nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag mangels

einer auf technischem Gebiet liegenden Erfindung nicht gewährbar ist, ist auch

den Computersystemansprüchen und den Datenträgeransprüchen, die Bezug auf

die Verfahrensansprüche nehmen, die Patentfähigkeit abzusprechen.

Da sonach weder dem Hauptantrag noch dem Hilfsantrag der Anmelderin gefolgt

werden konnte, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Grimm

Dr. Schmitt

Bertl

Prasch

Bb