Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 09.04.2002 – 17 W (pat) 14/99
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. April 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 06 419.1-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing.
Prasch 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung:
"Verfahren und Vorrichtung zur Steuerung von Prozessen unter Verwendung einer
Technologie zur maschinellen Sprachverarbeitung“
angemeldet worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patentamts
mit Beschluss vom 26. Oktober 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, dass
die Einheitlichkeit der Anmeldung nicht gegeben sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und verfolgt die Anmeldung auf der
Grundlage der Patentansprüche 1 bis 11 vom 27. Februar 2002, hilfsweise mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 11 weiter.
Der geltende Anspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:
"Ein Verfahren zur Steuerung eines Geschäftsprozesses (400) mit
Hilfe eines Computersystems (450), wobei
der Geschäftsprozess (400) Aktivitäten (410, 420, 430) aufweist, und
die Aktivitäten (410, 420, 430) Bedingungen aufweisen,
gekennzeichnet durch
automatisches Prüfen von mindestens einer der Bedingungen
unter Anwendung eines Verfahrens der maschinellen Sprachverarbeitung (455),
wobei die automatisch geprüfte Bedingung eine Eingang-Bedingung (411) der Aktivität (410) ist."
Der Patentanspruch 10 nach dem Hauptantrag lautet:
"Ein Computersystem (450) zur Steuerung von Geschäftsprozessen (400) nach einem der Verfahren der Ansprüche 1 bis 9."
Der Patentanspruch 11 nach dem Hauptantrag lautet:
"Ein Datenträger, der ein Computerprogramm speichert,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Computerprogramm ein Computersystem (450) steuert, welches ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9 ausführt."
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag lautet:
"Ein Verfahren zur Steuerung eines Geschäftsprozesses (400) mit
Hilfe eines Computersystems (450), wobei
der Geschäftsprozess (400) Aktivitäten(410, 420, 430) aufweist,
und
die Aktivitäten (410, 420, 430) Bedingungen aufweisen,
gekennzeichnet durch folgende Schritte:
automatisches Extrahieren von Informationen aus einem Dokument in Form digitaler Daten, das im Geschäftsprozess zu
bearbeiten ist, wobei die Informationen mögliche Eingangsbedingungen von Aktivitäten darstellen,
Abgleichen der extrahierten Informationen mit Soll-Informationsmustern, die im Computer in Form digitaler Daten abgespeichert sind und
Steuern des Geschäftsprozesses durch das Starten von zugeordneten Aktivitäten entsprechend dem Ergebnis des Vergleichs."
Der Patentanspruch 10 nach dem Hilfsantrag lautet:
"Ein Computersystem (450) zur Steuerung von Geschäftsprozessen (400) nach einem der Verfahren der Ansprüche 1 bis 9."
Der Patentanspruch 11 nach dem Hilfsantrag lautet:
"Ein Datenträger, der ein Computerprogramm speichert,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Computerprogramm ein Computersystem (450) steuert,
welches ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9 ausführt."
Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Anmelderin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass der Einwand,
die Anmeldung sei nicht einheitlich, durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs
"Suche fehlerhafter Zeichenketten" (vgl GRUR 2002, 143) widerlegt sei. Danach
sei die Nebenordnung von Datenträgeransprüchen zu Verfahrensansprüchen und
Computersystemansprüchen zulässig, da mit allen Ansprüchen dieselbe erfinderische Idee verwirklicht werde.
Das vorliegende Verfahren sei auch patentfähig, weil es nicht auf eine vom Patentschutz ausgeschlossene Geschäftsidee, sondern auf die effiziente computergestützte Steuerung von Geschäftsprozessen gerichtet sei.
Mit den Patentansprüchen nach dem Hilfsantrag werde der technische Charakter
des Verfahrens deutlicher herausgestellt. Das Computersystem könne durch die
vorgeschlagenen Maßnahmen effizienter gestaltet werden, und das System sei
auch für industrielle Prozesse verwendbar. So könne durch die getroffenen Entscheidungen auch ein Fertigungsprozess in der Weise optimiert werden, dass bei
Eingang einer Bestellung für Geräte automatisch die für den Zusammenbau erforderlichen Teile, bspw eine bestimmte Anzahl von Schrauben, bereitgestellt und
dem Montageband zugeführt werde. Dadurch würden industrielle Herstellungsprozesse optimiert.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 27. Februar 2002, eingegangen am
5. März 2002,
Beschreibung Seiten 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 17 vom Anmeldetag
(19. Februar 1997), Seiten 3a, 3b, 7a und 7b vom
18. Dezember 1997, eingegangen am 8. Januar 1998,
Figuren 1 bis 5 vom Anmeldetag (19. Februar 1997),
hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2002,
im übrigen Unterlagen gemäß Hauptantrag.
II
Die Beschwerde ist zulässig, da sie in rechter Frist und Form erhoben wurde. Sie
ist jedoch nicht begründet, da die Gegenstände, für die um ein Patent nachgesucht wird, keine patentfähigen Erfindungen im Sinne des § 1 PatG sind.
1.
Zum Hauptantrag:
1.1
Zum Verfahren nach dem Patentanspruch 1:
In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass sich die Anmeldung mit der
Reorganisation von in Unternehmen ablaufenden Prozessen zum Zweck der Optimierung des Einsatzes der vorhandenen Ressourcen befasst. Hierzu werden
Grundzüge bekannter "Workflow-Systeme" erläutert, mit denen die betrieblichen
oder geschäftlichen Abläufe in Unternehmen mit Mitteln der Datenverarbeitung
optimiert werden sollen. Es ist ausgeführt, dass Geschäftsprozesse aus einzelnen
Aktivitäten bestehen, die im Falle der Erfüllung von vorgegebenen Bedingungen
gestartet werden (vgl S 2 und 3a der Beschreibung).
Als nachteilig sieht die Anmelderin bei bekannten "Workflow-Systemen" an, dass
als Eingangsbedingungen für das Starten von Aktivitäten lediglich Bool'sche Verknüpfungen definiert werden können (zB Ja/Nein-Aussagen), nicht jedoch (komplexe) Parameter, die mit dem Inhalt eines Dokumentes verknüpft sind. Solche
Verknüpfungen, die den Inhalt eines Dokuments, bspw den Typ als Rechnung
oder Kundenanfrage oder einen Geldbetrag, angeben, müssten durch eine handelnde Person hergestellt werden, indem diese nach dem Lesen des Auftrags die
entsprechende Aktivität manuell startet. Durch die Zwischenschaltung einer handelnden Person sei eine potentielle Fehlerquelle innerhalb der Prozesssteuerung
vorhanden. Die der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe bestehe darin, ein
Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen für die effiziente computergestützte
Steuerung von Geschäftsprozessen und Verfahrensabläufen (vgl auch S 6 und 7a
der Beschreibung).
Das Verfahren zur Steuerung eines Geschäftsprozesses mit Hilfe eines Computersystems nach dem Anspruch 1 geht entsprechend davon aus, dass der zu
optimierende Geschäftsprozess aus nicht näher definierten Aktivitäten besteht, die
abhängig vom Erfüllen von (Eingangs-) Bedingungen gestartet werden. Nach dem
kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 soll die Besonderheit des Verfahrens darin
bestehen, dass die Prüfung mindestens einer Eingangsbedingung für eine Aktivität
unter Anwendung eines ebenfalls nicht näher definierten Verfahrens der maschinellen Sprachverarbeitung erfolgt.
Der mit dem Anspruch 1 beanspruchte Sachverhalt wurde von der Anmelderin anhand des in Fig 1 dargestellten konkreten Beispiels erläutert. Danach werden die
in einem Unternehmen eingehenden Dokumente einer automatischen Textanalyse
unterzogen, mit denen inhaltliche Angaben aus den Dokumenten extrahiert werden.
Beispielsweise wird der Typ des Dokuments (Rechnung oder Kundenanfrage) und
relevante inhaltliche Angaben (Rechnungsbetrag, Zahlungsziel oä) unter Hinzuziehung einer Beschreibung der Sachgebiete automatisch ermittelt. Abhängig von
diesen Ermittlungen soll dann eine geeignete Aktivität veranlasst werden, bspw
die Zuleitung der relevanten Informationen zur Buchhaltung oder zum Kundendienst zur weiteren Verarbeitung.
Mit dem Anspruch 1 wird sonach zur Vermeidung des Nachteils, dass Eingangsbedingungen für Geschäftsprozesse durch eine handelnde Person bewertet werden müssen, vorgeschlagen, die Bewertung der in Dokumenten enthaltenen Eingangsbedingungen (Inhalte) computergestützt mit Mitteln der Sprachverarbeitung
vorzunehmen.
1.2 Zum technischen Charakter des Verfahrens nach dem Anspruch 1:
Die Anmelderin führt aus, dass der Anspruch 1 nicht auf eine Geschäftsmethode
als solche gerichtet sei, die nach §1 Abs 2 u 3 PatG nicht als Erfindung gelte.
Dieser Auffassung ist in soweit zuzustimmen, als der Anspruch 1 nicht auf eine
bestimmte geschäftliche oder kaufmännische Methode zur Erzielung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtet ist.
Gegenstand des Anspruchs ist der Ersatz menschlicher Tätigkeit bei der Abwicklung geschäftlicher (iSv betrieblicher) Abläufe mit Mitteln der Datenverarbeitung. In
Hinblick auf den Einsatz eines Computersystems enthält der Anspruch dabei nicht
mehr als den allgemeinen Hinweis, Methoden der maschinellen Sprachverarbeitung einzusetzen, um Aufschlüsse über den Inhalt eines Dokuments zu gewinnen
und abhängig von diesem Inhalt geeignete geschäftliche Aktivitäten zu veranlassen, die jedoch nicht mehr Gegenstand des Anspruchs sind.
Wie der Bundesgerichtshof in dem Beschluß "Suche fehlerhafter Zeichenketten"
ausführt, kann eine beanspruchte Lehre nicht schon deshalb als patentierbar angesehen werden, weil sie bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers fordert. Es muss vielmehr bei einer Lehre, die bei ihrer Befolgung dazu beiträgt, dass
eine geeignete Datenverarbeitungsanlage bestimmte Anweisungen abarbeitet,
eine hierüber hinausgehende Eigenheit bestehen. Eine solche Eigenheit sieht der
Bundesgerichtshof bei Ansprüchen, die zur Lösung eines Problems, das auf den
herkömmlichen Gebieten der Technik, also zB der Ingenieurwissenschaften besteht, die Abarbeitung bestimmter Verfahrensschritte durch einen Computer vorschlagen, als gegeben an (vgl GRUR 2002, 143, 144, III. 1. b) aa), bb)).
Zweifellos zählt die inhaltliche Bewertung eines Dokuments und die davon abhängige Auslösung nicht näher bestimmter geschäftlicher Aktivitäten zum Zweck der
Optimierung von Geschäftsprozessen zu den herkömmlich dem Menschen zugeordneten intellektuellen Tätigkeiten. Dieses nicht auf technischem Gebiet liegende
Verfahren kann deshalb nicht schon als patentierbar angesehen werden, weil es
nunmehr unter Einsatz eines Computers ausgeführt werden soll.
Eine computerimplementierte Lehre, die nicht auf den herkömmlichen Gebieten
der Technik liegt, kann dennoch unter bestimmten Voraussetzungen patentierbar
sein. Der Bundesgerichtshof knüpft allerdings das Bestehen einer Prüfung voraus,
"ob die auf Datenverarbeitung mittels eines geeigneten Computers gerichtete
Lehre sich gerade durch eine Eigenheit auszeichnet, die unter Berücksichtigung
der Zielsetzung patentrechtlichen Schutzes eine Patentierbarkeit rechtfertigt". Für
eine solche Prüfung hat der Bundesgerichtshof "eine Gesamtbetrachtung darüber
gefordert, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht" (vgl aaO).
Aus dem Anspruch 1 kann nur die Lehre des Einsatzes von Datenverarbeitungsmitteln zur Erschließung des Inhalts eines Dokuments und die Auslösung von geschäftlichen Tätigkeiten abhängig vom gefundenen Inhalt als im Vordergrund stehend gesehen werden.
Eine Eigenheit des Verfahrens in technischer Hinsicht, etwa in Form eines besonderen Verfahrens zur Zeichenerkennung, lässt sich dem Anspruch nicht entnehmen.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 weist sonach auch keine Eigenheit
auf, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung patentrechtlichen Schutzes –
nämlich Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu fördern – eine Patentierbarkeit rechtfertigt.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist daher keine auf technischem Gebiet liegende Erfindung im Sinne des §1 PatG.
Die Ansprüche 2 bis 9 befassen sich mit Einzelheiten des Verfahrens, ohne jedoch
dessen nichttechnischen Charakter in Frage zu stellen.
1.3
Zum Patentanspruch 10:
Der Patentanspruch 10 ist auf ein Computersystem zur Steuerung von Geschäftsprozessen nach einem der Verfahren der Ansprüche 1 bis 9 gerichtet.
In der Entscheidung "Sprachanalyseeinrichtung" hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass einer Vorrichtung, die in bestimmter Weise programmtechnisch eingerichtet ist, technischer Charakter zukommt (vgl PMZ 2000, 276). In der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" (vgl GRUR 2002, 143, 144,
III. 2. b)) hat er hierzu erläutert, dass es zwar Sache des Anmelders sei, den in
Frage kommenden Patentschutz durch entsprechende Anspruchsformulierung
auszuschöpfen. Dies biete "jedoch keinen Grund, die Frage, ob ein angemeldeter
Patentanspruch die erforderliche Patentfähigkeit aufweist, allein nach der
Kategorie dieses Anspruchs und unabhängig davon zu beantworten, was nach der
beanspruchten Lehre im Vordergrund steht."
Der vorliegende Anspruch 10 enthält kein einziges Merkmal, das sich mit der
schaltungsmäßigen Ausgestaltung des Computers befasst, so dass davon auszugehen ist, dass eine solche vorrichtungsmäßige Ausgestaltung nicht im Vordergrund dieses Anspruchs steht. Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann daher
nicht erkannt werden, dass das Computersystem in technischer Hinsicht effizienter
gestaltet wird. Im Vordergrund des formal auf ein Computersystem gerichteten
Anspruchs stehen sonach die in Bezug genommenen verfahrensmäßigen Anweisungen der vorhergehenden Ansprüche, mit denen auch die Lösung des gestellten Problems der Optimierung von Geschäftsprozessen bewirkt wird.
Wie unter 1.2 ausgeführt, ist in dem in Bezug genommenen Verfahren keine auf
technischem Gebiet liegende Erfindung zu sehen. Das Computersystem nach
dem Anspruch 10 ist deshalb keine auf technischem Gebiet liegende Erfindung.
1.4
Zum Patentanspruch 11:
Der Anspruch 11 ist auf einen Datenträger gerichtet, der ein Computerprogramm
speichert, das die Fähigkeit haben soll, ein Computersystem so zu steuern, dass
es das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9 ausführt.
Wie in dem Beschluß "Suche fehlerhafter Zeichenketten" vom Bundesgerichtshof
ausgeführt, kann ein Anspruch nicht schon deshalb patentiert werden, weil er auf
einen Datenträger und damit auf einen körperlichen Gegenstand gerichtet ist (vgl
aaO III.2. b)).
Nachdem das im Anspruch 11 in Bezug genommene Verfahren keine auf technischem Gebiet liegende Erfindung ist, kann der Datenträger nach dem Anspruch
11 folglich ebenfalls nicht als eine auf technischem Gebiet liegende Erfindung anerkannt werden.
2.
Zum Hilfsantrag:
2.1 Zum Verfahren nach dem Patentanspruch 1:
Das Verfahren nach dem Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag ist gegenüber dem
Anspruch 1 nach dem Hauptantrag etwas verdeutlicht und präzisiert. Im kennzeichnenden Teil ist herausgestellt, dass Informationen aus einem in digitaler
Form vorliegenden Dokument extrahiert werden, dass die aus dem Dokument
extrahierten Informationen mit Soll-Informationsmustern abgeglichen werden und
der Geschäftsprozess entsprechend dem Ergebnis des Vergleichs gesteuert werden soll.
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag geht in seinem Inhalt nicht über das hinaus,
was ein Datenverarbeitungsfachmann bei verständiger Würdigung bereits aus
dem Anspruch 1 nach dem Hauptantrag entnehmen konnte.
Auch die Angabe, dass die aus dem Text extrahierten Informationen mit Soll-Informationsmustern verglichen werden, ergibt sich für den Datenverarbeitungsfachmann bereits aus dem im Anspruch 1 nach dem Hauptantrag enthaltenen
Merkmal des automatischen Prüfens einer Eingangsbedingung. Die Prüfung einer
Bedingung setzt nämlich stets einen Vergleich mit einer Sollgröße voraus.
Nachdem das Verfahren nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag denselben Inhalt hat wie der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, teilt es auch dessen patentrechtliche Bewertung.
Hiergegen führt die Anmelderin an, dass mit der Fassung nach dem Hilfsantrag
der technische Charakter des Verfahrens deutlich herausgestellt werde. Sie macht
geltend, dass das Verfahren auch dazu dienen könne, industrielle Herstellungsprozesse zu optimieren.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das im Anspruch 1 dargestellte Verfahren auch im Zusammenhang mit der Steuerung industrieller Herstellungsprozesse
benutzt werden kann. Der vorliegende Anspruch ist seinem Wortlaut nach aber auf
ein Verfahren zur Steuerung von Geschäftsprozessen, nicht von industriellen Prozessen gerichtet. Im übrigen hätte auch eine auf industrielle Prozesse gerichtete
Fassung der Patentansprüche kaum zu einem gewährbaren Patent führen können. Denn die Auswertung von Dokumenten durch maschinelle Sprachverarbeitung bzw durch automatisches Extrahieren dürfte - in der beanspruchten pauschalen Form - für den Fachmann jedenfalls naheliegend gewesen sein.
2.2 Nachdem das Verfahren nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag mangels
einer auf technischem Gebiet liegenden Erfindung nicht gewährbar ist, ist auch
den Computersystemansprüchen und den Datenträgeransprüchen, die Bezug auf
die Verfahrensansprüche nehmen, die Patentfähigkeit abzusprechen.
Da sonach weder dem Hauptantrag noch dem Hilfsantrag der Anmelderin gefolgt
werden konnte, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Grimm
Dr. Schmitt
Bertl
Prasch
Bb