Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.04.2002 – 32 W (pat) 140/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 27 490.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
- Markenstelle
für Klasse 41 -
vom
5. Februar 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Dienstleistungen
Internetdienstleistungen, nämlich Herausgabe/Veröffentlichung von Texten im Internet; Internetdienstleistungen,
nämlich Übertragung von Daten/Nachrichten, Zurverfügungstellen von Internetserverplätzen, Vermietung von Modems;
Bereitstellen einer E-Commerce-Plattform im Internet; Aufbau einer Internetplattform für den elektronischen Handel; Internetdienstleistungen, nämlich Sammeln, Speichern, Verarbeiten von Daten/Nachrichten; Gestaltung, Design, Bereitstellen von Webseiten; Vermittlung und Vermietung von
Zugriffszeiten auf Datenbanken
ist die farbige (grau/blau) Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen.
Die angemeldete Marke bestehe im wesentlichen aus der Wortkombination "world
media service.com" und dem Zusatz "The Journalist's Site". "World media service"
bedeute dabei soviel wie Weltmedienservice und sei deshalb für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend. Der Bestandteil ".com" sei entsprechend einer
Internetadresse gebildet, so dass der Verkehr "world media service.com" nur als
Hinweis darauf ansehen werde, dass unter dieser Internetadresse entsprechende
Informationen abgerufen werden können. The journalist's site sei ebenfalls nicht
unterscheidungskräftig, da es sich lediglich um den Hinweis darauf handele, dass
Informationen für Journalisten angeboten würden. Die graphische Gestaltung sei
werbeüblich, weshalb sie der Marke keine Unterscheidungskraft verleihen könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, dass es sich beim Wortbestandteil der Marke um eine Kombination
mehrerer englischer Begriffe in einer bisher so nicht üblichen Zusammenziehung
handele, weshalb sich schon aus diesem Grund die erforderliche Unterscheidungskraft ergebe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
1. Der angemeldeten Marke fehlt in ihrer Gesamtheit nicht jegliche Unterscheidungskraft. Sie besteht aus den Wortbestandteilen "The Journalist's Site" und
"World Media Service.com", in einer graphischen Ausgestaltung derart, dem unterschiedliche Schriftgrößen verwendet werden und "The Journalist's Site" und
"com" grau und "World Media Service“ blau geschrieben sind.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Wort-/Bildmarke ist vom
Grundsatz auszugehen, dass die Gesamtmarke bereits dann insgesamt schutzfähig ist, wenn der Bild- oder Wortbestandteil für sich allein genommen unterscheidungskräftig ist.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten. Auch wenn dabei von einem großzügigen
Maßstab auszugehen ist, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden, fehlt die Unterscheidungskraft
ua dann, wenn es sich um eine gebräuchliche Wortfolge der deutschen Sprache
handelt, die stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (vgl BGH BlPMZ 2001, 398, 399 - LOOK). Dies ist bei "The Journalist's Site"
und "World Media Service" jeweils für sich allein genommen der Fall. "The Jurnalist's Site" gibt lediglich wieder, an wen sich die Webseite richtet; "World Media
Service" bezeichnet ausschließlich den Inhalt.
Entsprechendes kann jedoch nicht für die in der Marke enthaltene Internetdomain
angenommen werden. Dem Verbraucher ist bekannt, dass Internetadressen regelmäßig auch dazu dienen, einen Hinweis auf die Herkunft (einer Information
oder eines Angebots) von einer bestimmten Person oder einem bestimmten Betrieb zu geben (vgl OLG Hamburg MarkenR 2001, 213, 215 - 1001 - buecher.de).
Unabhängig vom schutzunfähigen Bildbestandteil kann daher nicht festgestellt
werden, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Die Marke in ihrer Gesamtheit besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder
Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Eine zergliedernde Betrachtungsweise darf nicht vorgenommen werden. Auch bei der Prüfung eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist die Wortfolge in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und keine zergliedernde Analyse vorzunehmen (BGH,
BlPMZ 2001, 55, 56 - Rational Software Corporation). Auch wenn es sich bei "The
Journalist's Site" und "World Media Service" jeweils für sich allein genommen um
zwei merkmalsbezeichnende Aussagen handelt, so kann dies jedoch nicht für die
Kombination "The Journalist's Site - World Media Service.com" in der beanspruchten graphischen Ausgestaltung festgestellt werden.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Abb. 1
Hu