Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.04.2002 – 32 W (pat) 148/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 63 584.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Der Frisör
ist teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen
"Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer;
pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Druckerei-Erzeugnisse; Photographien; Pinsel; Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Kämme und
Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Ausbildung;
Gesundheits- und Schönheitspflege"
wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran, vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen
worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Marke "Der Frisör" werde nur dahingehend verstanden dass es sich um Produkte und Dienstleistungen handele,
die beim Friseur angewandt oder vertrieben bzw von diesem erbracht werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
hält "Der Frisör" nicht für glatt beschreibend, da es eine gedankliche Übertra
gungsleistung erfordere, um von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
auf die Person des Friseurs zu kommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die noch beanspruchten
Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von
der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Soweit die Marke für "Seifen, Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, pharmazeutische Erzeugnisse,
Präparate für die Gesundheitspflege, Pinsel, Kämme, Schwämme, Bürsten" beansprucht wird, handelt es sich bei "Der Frisör" um ein sonstiges Merkmal der Waren
im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Den Verbrauchern ist bekannt, dass es
spezielle (qualitativ besonders hochwertige) Produkte gibt, die ausschließlich beim
Friseur erworben werden können. Die vorbezeichneten Waren sind solche, die
sich für einen Vertrieb über den Friseur anbieten, weshalb die angemeldete Marke
insoweit als Merkmalsbezeichnung dienen kann. Seifen können auch Rasierseifen
sein, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sind beispielsweise Shampoos. Bei
Haarwässern liegt der Bezug zum Friseur auf der Hand. Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, können auch Vitaminlösungen zum Einreiben der Kopfhaut zur Stimulierung des Haarwuchses oder zur
Schuppenbehandlung sein. Pinsel finden in Form von Rasierpinseln und Pinseln
zum Nackenreinigen im Friseurbereich Anwendung. Schwämme werden zum Färben der Haare verwendet. Kämme und Bürsten finden ebenfalls im Haarbereich
verbreitet Anwendung. Druckereierzeugnisse sind auch Kataloge mit Frisurvorschlägen; Photographien können demselben Zweck dienen.
Soweit Lehr- und Unterrichtsmittel beansprucht werden, handelt es sich bei "Der
Frisör" um eine Bestimmungsangabe, nämlich für die Ausbildung zum Friseur.
Bei den beanspruchten Dienstleistungen Ausbildung und Gesundheits- und
Schönheitspflege kann "Der Frisör" zur Bezeichnung der Art der Dienstleistung
dienen. Dies sind alles Dienstleistungen, die erfahrungsgemäß vom Friseur erbracht werden.
Winkler
Klante
Sekretaruk
Hu