Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.04.2002 – 32 W (pat) 148/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 63 584.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

Der Frisör

ist teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen

"Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer;

pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Druckerei-Erzeugnisse; Photographien; Pinsel; Lehr-

und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Kämme und

Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Ausbildung;

Gesundheits- und Schönheitspflege"

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran, vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen

worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Marke "Der Frisör" werde nur dahingehend verstanden dass es sich um Produkte und Dienstleistungen handele,

die beim Friseur angewandt oder vertrieben bzw von diesem erbracht werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie

hält "Der Frisör" nicht für glatt beschreibend, da es eine gedankliche Übertra

gungsleistung erfordere, um von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

auf die Person des Friseurs zu kommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die noch beanspruchten

Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von

der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im

Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der

Waren oder Dienstleistungen dienen können. Soweit die Marke für "Seifen, Mittel

zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, pharmazeutische Erzeugnisse,

Präparate für die Gesundheitspflege, Pinsel, Kämme, Schwämme, Bürsten" beansprucht wird, handelt es sich bei "Der Frisör" um ein sonstiges Merkmal der Waren

im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Den Verbrauchern ist bekannt, dass es

spezielle (qualitativ besonders hochwertige) Produkte gibt, die ausschließlich beim

Friseur erworben werden können. Die vorbezeichneten Waren sind solche, die

sich für einen Vertrieb über den Friseur anbieten, weshalb die angemeldete Marke

insoweit als Merkmalsbezeichnung dienen kann. Seifen können auch Rasierseifen

sein, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sind beispielsweise Shampoos. Bei

Haarwässern liegt der Bezug zum Friseur auf der Hand. Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, können auch Vitaminlösungen zum Einreiben der Kopfhaut zur Stimulierung des Haarwuchses oder zur

Schuppenbehandlung sein. Pinsel finden in Form von Rasierpinseln und Pinseln

zum Nackenreinigen im Friseurbereich Anwendung. Schwämme werden zum Färben der Haare verwendet. Kämme und Bürsten finden ebenfalls im Haarbereich

verbreitet Anwendung. Druckereierzeugnisse sind auch Kataloge mit Frisurvorschlägen; Photographien können demselben Zweck dienen.

Soweit Lehr- und Unterrichtsmittel beansprucht werden, handelt es sich bei "Der

Frisör" um eine Bestimmungsangabe, nämlich für die Ausbildung zum Friseur.

Bei den beanspruchten Dienstleistungen Ausbildung und Gesundheits- und

Schönheitspflege kann "Der Frisör" zur Bezeichnung der Art der Dienstleistung

dienen. Dies sind alles Dienstleistungen, die erfahrungsgemäß vom Friseur erbracht werden.

Winkler

Klante

Sekretaruk

Hu