Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.04.2002 – 32 W (pat) 163/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. April 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 397 18 869
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom
10. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter
Dr. Albrecht und Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Kl. 11 - vom
30. März 2001 aufgehoben und die Marke 397 18 869 hinsichtlich "Leuchten und Lichtsysteme" gelöscht.
G r ü n d e
I
Gegen die am 24 Oktober 1997 für die Waren und Dienstleistungen
Leuchten und Lichtsysteme; Möbelzubehörteile, nämlich
Beschläge aus Metall und Beschläge nicht aus Metall
eingetragene farbige Wort-Bild-Marke 397 18 869
siehe Abb. 1 am Ende
ist - zuletzt nur noch bezüglich "Leuchten und Lichtsysteme" - Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 892 333
BEGA
die seit 12. April 1972 für
Leuchten und deren Teile, ausgenommen elektrische Lampen
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen
fehlender Verwechslungsgefahr mit Beschluss vom
30. März 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, es
bestehe lediglich teilweise Warenidentität. Der Bildbestandteil präge die angegriffene Marke zumindest mit; der Wortbestandteil MEGA sei nicht selbständig kollisionsbegründend.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, zu
deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, es sei Warenidentität hinsichtlich
Leuchten und Lichtsystemen, die sich aus Leuchten zusammensetzten, gegeben.
Der Bildbestandteil der angegriffenen Marke sei nicht prägend. MEGA sei sogar
größer gestaltet und steche – auch durch die Farbe - ins Auge. Beim Vergleich
von MEGA und BEGA sei die Übereinstimmung in den Vokalen maßgeblich. B
und M seien jeweils Lippenlaute, die sich klanglich sehr nahe kämen. Die Widerspruchsmarke habe einen großen Schutzumfang, weil die Benutzung umfangreich
erfolge; die von dem Inhaber der angegriffenen Marke genannten Drittzeichen
schwächten die Kennzeichnungskraft nicht, weil sie entweder für andere Waren
eingetragen seien oder nicht benützt würden. Außerdem habe die Widersprechende mit einigen Inhabern von Drittzeichen Vereinbarungen geschlossen. Die
Widersprechende hat eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers ihrer
Komplementärin vorgelegt, nach der die Umsätze "mit der Marke BEGA" in den
Jahren 1995 bis 1997 jeweils mindestens … DM betrügen.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
30. März 2001 aufzuheben und die angegriffenen Marke hinsichtlich "Leuchten und Lichtsysteme" zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke ist der Ansicht, Lichtsysteme seien weit
mehr als Leuchten, so das die Warenähnlichkeit gemindert sei. Die Widerspruchsmarke sei in ihrer Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen geschwächt. Die
Umsätze könnten mit wenigen Projekten erreicht worden sein. Eine klangliche
Verwechslungsgefahr bestehe nicht; B und M stünden am Wortanfang und fielen
daher auf. M sei weicher, B explosionsartig. Die Marken wendeten sich an den
Fachverkehr, der Marken aufmerksam betrachte. Die klangliche Übermittlung
spiele dabei kaum eine Rolle.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache im Umfang der noch angegriffenen
Waren Erfolg. Die angegriffene Marke ist für "Leuchten und Lichtsysteme" zu
löschen, weil wegen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit dieser durch
die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist dabei
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke besteht (vgl BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem; 2001, 158, 159
- Drei-Streifen-Kennzeichnung), so dass zB ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der
Waren durch einen höheren Grad an Markenähnlichkeit ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (EuGH MarkenR 1999, 236 - Lloyd/Loint’s; BGH GRUR
1999, 995, 997 - HONKA; 2000, 603 - Ketof/ETOP; 2000, 1040 - FRENORM/
FRENON).
Hier stehen sich hinsichtlich "Leuchten" identische und mit "Lichtsysteme" (angegriffene Marke) und "Leuchten" (Widerspruchsmarke) hochgradig ähnliche Waren
gegenüber, weil Lichtsysteme aus Leuchten bestehen können.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich.
Die von der Widersprechenden genannten Umsatzzahlen rechtfertigen die
Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft nicht, weil ein dadurch indizierter
hoher Marktanteil bestritten ist. Sie sind ferner nicht aufgeschlüsselt und können
auch Umsätze im Ausland enthalten.
Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken ist ebenfalls nicht
feststellbar. Ein entsprechendes Vorbringen ist nur zu berücksichtigen, wenn die
tatsächliche Benutzungslage und eine dadurch bewirkte Veränderung der Kennzeichnungskraft "liquide" sind, dh wenn alle für die behauptete Verwendung und
den dadurch bewirkten Einfluss auf die Kennzeichnungskraft der Marke maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten unstreitig oder amtsbekannt sind (BGH GRUR
1967, 246, 247 f - Vitapur; 1998, 927, 929 - COMPO-SANA).
Den bei Warenidentität bzw engster Warenähnlichkeit und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gebotenen weiten Abstand halten die zu vergleichenden Wörter MEGA und BEGA in klanglicher Hinsicht nicht ein.
Auf die Wörter kommt es hier allein an, weil die Graphik der angegriffenen Marke
den Wortcharakter nicht überspielt. Das Dreieck und das Rechteck sind einfache
geometrische Grundformen. Es bleibt daher hier bei der grundsätzlichen Regel,
dass aus Wort- und Bildbestandteilen bestehende Marken ihr Wortbestandteil
prägt, weil dieser bei einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit bietet, sie zu
benennen (BGH MarkenR 2001, 311 – Dorf Münsterland; vgl auch BGH GRUR
1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; 1998, 934, 936 - Wunderbaum).
Klanglich sind sich MEGA und BEGA ähnlich. Die Vokalfolgen übertönen die
unterschiedlichen, schwachen Anlautkonsonanten. Gegenüber der nur geringfügigen Abweichung im Anlaut hat die Zahl der Übereinstimmungen (Betonung, Vokalfolge, Mittelkonsonant) eine weitaus stärkere Bedeutung. Auf letztere kommt es für
die Verwechslungsgefahr ohnehin maßgeblicher an als auf die Abweichungen (vgl
BGH GRUR 1974, 30 - Erotex; 1990, 450 - St. Petersquelle; 1992, 110 - Dipa/Dib;
1993, 118 - Corvaton/Corvasal; 1993, 972 - Sana/Schosana).
Eine klangliche Verwechslungsgefahr reicht aus, auch wenn Waren oft auf Sicht
gekauft werden. Selbst dem gehen mündliche Empfehlungen, Hinweise auf den
Standort in Selbstbedienungsmärken etc. voraus.
Dass die unter den zu vergleichenden Marken angebotenen Waren ausschließlich
oder überwiegend Fachleuten angeboten werden, die Marken genauer beachten
und deshalb einer Verwechslungsgefahr seltener unterliegen, ist aus den Warenverzeichnissen nicht ersichtlich. Leuchten kann jedermann erwerben; Lichtsysteme gibt es auch in einfacher Ausführung. Insbesondere Jugendliche verwenden einfache Lichtsysteme z.B. als Partybeleuchtungen.
Der dem angegriffenen Zeichen innewohnende Sinngehalt (Mega = groß, riesig)
ist nicht geeignet, Verwechslungen der Marken im Geschäftsverkehr auszuschließen. Da sich die Zeichen ihrem Klang nach verwechselbar ähnlich sind, wird der
Verkehr diesen Begriffsinhalt beim Verhören nicht wahrnehmen oder ihn – irrtümlich – zu hören glauben, wenn ihnen BEGA begegnet.
Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Abb. 1
Hu/Fa