Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.04.2002 – 8 W (pat) 27/00

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. April 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 26 398.4-12

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und

Dipl.-Ing. Kuhn 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle

für Klasse F 16 H des Patentamts vom 21. Februar 2000 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.

Bezeichnung: Antriebssystem für Lamellen

Anmeldetag: 21. Juni 1997.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 10,

Beschreibung Seiten 1 bis 7,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Gründe§

I

Die Patentanmeldung P 197 26 398.4-12 mit der Bezeichnung "Antriebssystem für

Lamellen" ist am 21. Juni 1997 beim Patentamt eingegangen und von dessen

Prüfungsstelle für Klasse F 16 H mit Beschluss vom 21. Februar 2000 zurückgewiesen worden. Zum Stand der Technik waren die

1. CH 598 440;

2. US 3 087 353 und das

3. DE – Buch : Hermann Roloff/Wilhelm Matek,

Maschinenelemente, 6. Auflage 1974,

Vieweg–Verlag, Braunschweig, Inhaltsverzeichnis S. IV bis XIII

in Betracht gezogen worden.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Der Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung neugefasste Unterlagen, Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung Seiten 1 bis 7 und zwei Blatt Zeichnungen,

Fig. 1 bis 3 überreicht.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (ohne Bezugszeichen):

"Vorrichtung zum gleichmäßigen Antreiben einer Mehrzahl

parallel angeordneter Lamellen, die jeweils auf Wellen gelagert

sind und von einer gegenseitig geschlossenen Stellung, in der

ihre Kanten aneinander angrenzen, reziprozierbar in eine offene

Stellung bringbar sind, in der ihre Kanten im Abstand angeordnet

sind, mit einem Motor und einer Antriebswelle, die mit einer

Mehrzahl von Betätigungsgetrieben zum jeweiligen Treiben der

Lamellen zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass die

Antriebswelle als Hauptantriebswelle ausgebildet ist, die über

eine Mehrzahl von Umsetzgetrieben eine Mehrzahl von

Betätigungswellen treibt, wobei auf jeder Betätigungswelle eine

Mehrzahl von Betätigungsgetrieben zum jeweiligen Treiben der

Lamellen vorgesehen ist, und wobei die Durchmesser der

Betätigungswellen kleiner sind als die Durchmesser der

Hauptantriebswelle."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Akten Bezug genommen.

Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß Seite 2, 2. Absatz der in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zum gleichmäßigen Antreiben einer Mehrzahl parallel angeordneter Lamellen zu schaffen, die in der Lage ist, ein hohes Drehmoment auf die jeweiligen

Betätigungsgetriebe der einzelnen Lamellen zu übertragen und gleichzeitig eine

hohe innere Verwindungssteifigkeit aufweist.

Der Anmelder trägt vor, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik lediglich eine Antriebswelle aufweise und auch nicht das Anordnen einer Mehrzahl

kleiner Betätigungsgetriebe für das Verstellen der einzelnen Lamellen beschreibe,

so dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, der in seinem Kern

eine "Hierarchie von Antriebswellen schaffe", neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Der Anmelder stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse

F 16 H des Patentamts vom 21. Februar 2000 aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 10,

- Beschreibung Seiten 1 bis 7,

-

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, jeweils überreicht in der

mündlichen Verhandlung.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Gegenstand der Anmeldung stellt eine patentfähige Erfindung iSd §§ 1 bis 5

PatG dar.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 1, wobei in der vorletzten Zeile des ursprünglichen Patentanspruchs die beiden

Worte "sein können" durch das Wort "sind" ersetzt wurden. Diese Änderung

stellt eine zulässige Einschränkung des Anmeldungsgegenstandes dar, da

damit der Durchmesser der Hauptantriebswelle bezogen auf den Durchmesser der Betätigungswellen festgelegt wurde. Die Patentansprüche 2 bis 10

entsprechen den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 2 bis 5 sowie 8

bis 12 mit entsprechender Änderung der Rückbeziehung.

2. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 hat gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik als neu zu gelten, denn nach keiner der im

Verfahren befindlichen Druckschriften werden von einer Antriebswelle über

eine Anzahl von Umsetzgetrieben Betätigungswellen angetrieben, die über

mehrere Betätigungsgetriebe die einzelnen Lamellen verstellen.

So weist die CH 598 440 nur eine einzige Antriebswelle auf, über die die Lamellen verstellbar sind. Die Vorrichtung nach der US 3 087 353 dient nicht der

Verstellung von Lammellen, sondern es wird ein Verteilgetriebe, z.B. für Verpackungsmaschinen, beschrieben, das auf einem anderen Funktionsprinzip

hinsichtlich der Drehmomentverteilung beruht.

Das Inhaltsverzeichnis aus dem o.a. Buch enthält lediglich eine Auflistung von

Maschinenelementen aller Art, ohne direkten Bezug zum Gegenstand des

Anspruchs 1.

3. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Beim Anmeldungsgegenstand werden auf einer Hauptantriebswelle mehrere

Umsetzgetriebe angeordnet. Diese Umsetzgetriebe betreiben ihrerseits Betätigungswellen an denen Betätigungsgetriebe zum Verstellen der Lamellen angeordnet sind. Durch diese Vorgehensweise soll das auf die Hauptantriebswelle wirkende Drehmoment reduziert und eine Torsion der Antriebswelle

vermieden werden.

Für diese Maßnahme vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem

Durchschnittsfachmann, einem auf dem Gebiet der Getriebetechnik versierten

Maschinenbauingenieur (FH), keine Anregungen.

Das in der CH 598 440 beschriebene Sonnen –und/oder Regenschutzdach

weist Lamellen auf, die um ihre Längsachse drehbar angeordnet und die in

der annähernd horizontalen Dachebene nebeneinander gelagert sind. Die

Lamellen sind jeweils auf einer Achse gelagert. Auf den einzelnen Achsen

sind Zahnräder angeordnet, die im Eingriff mit einer Zahnstange stehen. Über

eine Handbetätigung oder einen Elektromotor wird die Zahnstange über eine

einzige Welle angetrieben. Dadurch können die Lamellen gleichzeitig verschwenkt werden und zwar drehen sich die Lamellen von einer nahezu horizontalen Stellung in eine vertikale Stellung und durch die entgegengesetzte

Bewegung der Zahnstange wieder zurück in ihre nahezu horizontale Stellung.

Eine Aufteilung des Antriebsdrehmoments auf verschiedene Wellen ist hier

nicht vorgesehen, so dass diese Druckschrift keinen Hinweis auf die Umsetzung des Antriebsdrehmoments über Umsetzgetriebe auf Betätigungswellen

und von dort über Betätigungsgetriebe auf Elemente zum Verstellen der Lamellen geben kann.

Beim Getriebe nach der US 3 087 353 geht es um ein Verteilgetriebe das bei

Verpackungsmaschinen zur Anwendung kommt. Um einen synchronen Lauf

der einzelnen Maschinen zu erzielen, werden ausgehend von einem Motor

über verschiedene Kegelradgetriebe einzelne Abgangswellen angetrieben. Die

Antriebsleistung wird in einem ersten Kegelradgetriebe auf zwei Wellen

verteilt, wobei eine der Wellen ein zweites Getriebe antreibt, indem die

Leistung erneut auf zwei Wellen aufgeteilt wird und so fort. Es liegt somit ein

Verteilgetriebe vor bei dem

in verschiedenen Kegelradgetrieben das

eingehende Drehmoment jeweils auf zwei abgehende Wellen aufgeteilt wird.

Abgesehen davon, dass das in der US 3 087 353 beschriebene Verteilgetriebe

auf einem anderen Fachgebiet eingesetzt wird (daran ändert auch die

Bemerkung Sp. 3, Z. 61 ff nichts, nämlich dass die Erfindung auf anderen

Gebieten eingesetzt werden kann), liegt hier eine andere Verteilung des

Drehmoments als beim Anmeldungsgegenstand vor, so dass dieser

Druckschrift kein Hinweis auf die Lehre der anmeldungsgemäßen Lösung der

Verteilung des Drehmoments entnommen werden kann.

Dem DE – Buch: Hermann Roloff/Wilhelm Matek, Maschinenelemente, 6. Auflage 1974, Vieweg –Verlag, Braunschweig, Inhaltsverzeichnis S. IV bis XIII ist

nur zu entnehmen, wo der Fachmann hätte suchen können, damit er etwas

über die Ausgestaltung von Maschinenelementen aller Art nachlesen kann, so

dass daraus kein konkreter Hinweis auf die anmeldungsgemäße Lösung

entnommen werden kann.

Mithin ist der Patentanspruch 1 gewährbar.

Mit diesem zusammen sind auch die auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 gewährbar, da sie auf vorteilhafte

Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind.

Kowalski

Viereck

Huber

Kuhn

Cl