Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 15.04.2002 – 4 Ni 52/00

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 10.99

betreffend das deutsche Patent …

hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. April 2002

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter

Dipl.-Phys. Kalkoff und Müllner

beschlossen:

1. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf € 250.000,00

festgesetzt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 18. Februar 1998 angemeldeten

deutschen Patents … (Streitpatent), das ein „…

“ betrifft und 19 Patentansprüche umfaßt.

Mit der Behauptung, der Gegenstand der Ansprüche des Streitpatents beruhe

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, hat die Klägerin mit ihrer gegen die frühere

Patentinhaberin gerichteten Klage vom 18. Oktober 2000 das Ziel verfolgt, das

Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat mit dem im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Schriftsatz vom

17. Januar 2002 an das Deutsche Patent- und Markenamt die Umschreibung von

der bisherigen Patentinhaberin auf sich beantragt und gleichzeitig den Verzicht auf

das Streitpatent erklärt.

Die Klägerin hat dem Wechsel der Beklagten zugestimmt.

Nachfolgend haben die Parteien übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden und den Gegenstandswert auf € 250.000,00 festzusetzen.

Die Klägerin hat weiter beantragt, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe§

Bei der Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit werden die insoweit

übereinstimmenden Angabe der Parteien zugrundegelegt, an deren sachlicher

Richtigkeit und Angemessenheit zu zweifeln, der Senat keinen Anlass sieht.

Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 84 Abs 2 PatG iVm § 91a ZPO nach

billigem Ermessen die Beklagte.

Sie hat sich durch die Erklärung des Verzichts in die Rolle der Unterlegenen begeben. Auch wäre die vorliegende Klage nach dem bisherigen Sach- und Rechtsstand aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen.

Gründe, die dafür sprechen könnten, die Kosten gemäß § 93 ZPO aus Billigkeitsgründen zumindest teilweise der Klägerin aufzuerlegen, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich, zumal der Nichtigkeitsklage zunächst begründet widersprochen worden war und die Verzichtserklärung

der Beklagten erst über ein Jahr nach Klageerhebung erfolgt ist.

Dr. Schwendy

Kalkoff

Müllner

Pr