Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.04.2002 – 26 W (pat) 107/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. April 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 29 476.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 durch den Richter Kraft als
Vorsitzendem, den Richter Reker sowie den Richter k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Dienstleistungen
"Klasse 37: Bau, Montage und Wartung von technischen Apparaten, Geräten und Instrumenten;
Klasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs sowie technische Beratung
jeglicher Art, insbesondere im Bereich neuer Technologien auf
dem Gebiet der Automobilentwicklung, der Zweiradentwicklung, der Luft- und Raumfahrt, der Elektronik, der Computertechnik und der Verfahrenstechnik“
angemeldete Wortmarke
AUTOMOTIVE
zurückgewiesen, weil es sich um eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe handele (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, der
englischsprachige Begriff "automotive", der die Bedeutungen "kraftfahrtechnisch,
Kraftfahrzeug..., Auto..." habe, enthalte eine inhaltliche Konkretisierung der unter
den abstrakten Oberbegriffen des Dienstleistungsverzeichnisses von der Anmelderin real erbrachten Dienstleistungen und sei damit eine beschreibende Angabe
i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Da es auch in Deutschland weithin üblich sei, den
Unternehmensgegenstand mit englischen Begriffen zu bezeichnen, bestehe ein
Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Bezeichnung.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
die angemeldete Marke habe in den von der Markenstelle zutreffend ermittelten
Bedeutungen keinen konkret beschreibenden Inhalt für die beanspruchten
Dienstleistungen. Es bedürfe mehrschichtiger Überlegungen, um zu der von der
Markenstelle unterstellten beschreibenden Bedeutung zu gelangen. Zwar könne
nicht geleugnet werden, dass die Bezeichnung "AUTOMOTIVE" gewisse beschreibende Anklänge zu den beanspruchten Dienstleistungen aufweise. Dies
rechtfertige es jedoch nicht, sie bereits als eine die Dienstleistungen konkret beschreibende Angabe einzustufen. Der angemeldeten Marke fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2000 aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Eintragung der
Bezeichnung "AUTOMOTIVE" für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Nach dieser Bestimmung sind vom Markenschutz Angaben ausgeschlossen, die
im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung
oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Zu den vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen aber
nicht nur die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausdrücklich aufgeführten Angaben,
sondern auch weitere, die für den Waren- und Dienstleistungsverkehr wichtige und
für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug
auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreiben, soweit sie in ihrem
beschreibenden Begriffsinhalt eindeutig und konkret sind (BGH BlPMZ 1999, 410,
411 – FOR YOU) und sie entweder bereits als Sachangabe verwendet werden
oder ihre Benutzung als Sachangabe auf Grund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH).
Bei dem Wort "AUTOMOTIVE" handelt es sich nach den Feststellungen des Senats um eine Angabe, die sämtliche von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen eindeutig und konkret beschreibt und die von den Mitbewerbern der
Anmelderin auch bereits in diesem beschreibenden Sinne umfänglich benutzt
wird, so dass an ihr ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis besteht.
Der ursprünglich englischsprachige, lexikalisch seit langem (vgl. insoweit z.B.
PONS-Großwörterbuch Collins englisch-deutsch 1981) mit den Bedeutungen
"kraftfahrtechnisch",
"Kraftfahrzeug..."
und
"Auto..."
erfasste
Begriff
"AUTOMOTIVE" wird von den Zulieferern der Automobilindustrie verwendet, um
damit auf die Art ihrer Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Insbesondere
wird die angemeldete Bezeichnung in den deutschen Internetseiten von den Unternehmen der Autozulieferbranche dazu benutzt, um im Rahmen ihres Gesamttätigkeitsgebiets auf das speziell auf Kraftfahrzeuge ausgerichtete Angebot von
Bauteilen bzw. von Ingenieurdienstleistungen hinzuweisen. Diesbezüglich wird
Bezug genommen auf die der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Auszüge der Ergebnisse, die die Suche des Senats in der
Internet-Suchmaschine "Google" zum Stichwort "Automotive" am 13. März 2002
ergeben hat. Im Rahmen der vorgenannten einen Recherche wurden allein 52600
deutsche Internetseiten festgestellt, in der die angemeldete Bezeichnung Verwendung findet.
Die festgestellten Verwendungsformen sind durchweg rein waren- und dienstleistungsbeschreibender Natur. So wird u.a. im Internetauftritt der Firma Thyssen
Krupp (vgl. unter "www.thyssenkrupp.com/ger/konzern/automotive.html") das Unternehmensfeld, das sich mit der Zulieferung von Automobilteilen befasst, mit der
Überschrift
"Das Segment Automotive" bezeichnet. Dass der Begriff
"AUTOMOTIVE" dabei nicht nur für die Lieferung von Autoteilen und Autozubehör
- also für Waren - verwendet wird, sondern auch für die diesen Teilen teils vorangehenden und teils nachfolgenden Ingenieurdienstleistungen, wie z.B. die Entwicklung der Teile und die damit zusammenhängende technische Beratung, ist ersichtlich aus der Darstellung des Leistungsumfangs der Unternehmen der "Automotive"-Branche in den der Anmelderin übermittelten Internetseiten, in denen sich
diese Unternehmen nicht nur als Systemlieferanten, sondern zugleich als Entwickler
darstellen
(vgl.
ThyssenKrupp
aaO;
www.kayser-automotive.de/indeut.htm;).
Auch soweit die angemeldete Bezeichnung als Teil von Firmenbezeichnungen
verwendet wird, erfolgt ihre Benutzung durchweg nicht mit dem Inhalt und Ziel,
das einzelne Unternehmen zu individualisieren, sondern als Hinweis auf das Tätigkeitsfeld des Unternehmens, was u.a. daraus ersichtlich ist, dass alle vom Senat im Rahmen seiner Internetrecherche vorgefundenen Unternehmensbezeichnungen, die den Begriff "AUTOMOTIVE" aufweisen, daneben noch einen das einzelne Unternehmen individualisierenden Bestandteil enthalten ("Alcoa Automotive
GmbH", "Rütgers Automotive AG", "SAI Automotive AG", "ThyssenKrupp Automotive", "Westfalia-Automotive", "Grundig AG Automotive Systems" usw.). Die große
Anzahl der waren- und dienstleistungsbeschreibenden Verwendungen der angemeldeten Bezeichnung ist dabei nach Überzeugung des Senats ein deutlicher
Nachweis für ein erhebliches aktuelles Freihaltungsbedürfnis an dem Begriff
"AUTOMOTIVE" zu Gunsten aller Betriebe der Automobilzulieferindustrie.
Da der angemeldeten Marke die Eintragung bereits deshalb versagt werden
musste, weil es sich bei ihr um eine die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt,
konnte die Frage, inwieweit ihrer Eintragung andere Schutzhindernisse wie z.B.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehen, dahingestellt bleiben.
Kraft
Kätker
Reker
Bb