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BPatG Beschluss vom 17.04.2002 – 26 W (pat) 107/00

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. April 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 29 476.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 durch den Richter Kraft als

Vorsitzendem, den Richter Reker sowie den Richter k.A. Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Dienstleistungen

"Klasse 37: Bau, Montage und Wartung von technischen Apparaten, Geräten und Instrumenten;

Klasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs sowie technische Beratung

jeglicher Art, insbesondere im Bereich neuer Technologien auf

dem Gebiet der Automobilentwicklung, der Zweiradentwicklung, der Luft- und Raumfahrt, der Elektronik, der Computertechnik und der Verfahrenstechnik“

angemeldete Wortmarke

AUTOMOTIVE

zurückgewiesen, weil es sich um eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe handele (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, der

englischsprachige Begriff "automotive", der die Bedeutungen "kraftfahrtechnisch,

Kraftfahrzeug..., Auto..." habe, enthalte eine inhaltliche Konkretisierung der unter

den abstrakten Oberbegriffen des Dienstleistungsverzeichnisses von der Anmelderin real erbrachten Dienstleistungen und sei damit eine beschreibende Angabe

i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Da es auch in Deutschland weithin üblich sei, den

Unternehmensgegenstand mit englischen Begriffen zu bezeichnen, bestehe ein

Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Bezeichnung.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

die angemeldete Marke habe in den von der Markenstelle zutreffend ermittelten

Bedeutungen keinen konkret beschreibenden Inhalt für die beanspruchten

Dienstleistungen. Es bedürfe mehrschichtiger Überlegungen, um zu der von der

Markenstelle unterstellten beschreibenden Bedeutung zu gelangen. Zwar könne

nicht geleugnet werden, dass die Bezeichnung "AUTOMOTIVE" gewisse beschreibende Anklänge zu den beanspruchten Dienstleistungen aufweise. Dies

rechtfertige es jedoch nicht, sie bereits als eine die Dienstleistungen konkret beschreibende Angabe einzustufen. Der angemeldeten Marke fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2000 aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Eintragung der

Bezeichnung "AUTOMOTIVE" für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Nach dieser Bestimmung sind vom Markenschutz Angaben ausgeschlossen, die

im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung

oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Zu den vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen aber

nicht nur die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausdrücklich aufgeführten Angaben,

sondern auch weitere, die für den Waren- und Dienstleistungsverkehr wichtige und

für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug

auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreiben, soweit sie in ihrem

beschreibenden Begriffsinhalt eindeutig und konkret sind (BGH BlPMZ 1999, 410,

411 – FOR YOU) und sie entweder bereits als Sachangabe verwendet werden

oder ihre Benutzung als Sachangabe auf Grund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH).

Bei dem Wort "AUTOMOTIVE" handelt es sich nach den Feststellungen des Senats um eine Angabe, die sämtliche von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen eindeutig und konkret beschreibt und die von den Mitbewerbern der

Anmelderin auch bereits in diesem beschreibenden Sinne umfänglich benutzt

wird, so dass an ihr ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis besteht.

Der ursprünglich englischsprachige, lexikalisch seit langem (vgl. insoweit z.B.

PONS-Großwörterbuch Collins englisch-deutsch 1981) mit den Bedeutungen

"kraftfahrtechnisch",

"Kraftfahrzeug..."

und

"Auto..."

erfasste

Begriff

"AUTOMOTIVE" wird von den Zulieferern der Automobilindustrie verwendet, um

damit auf die Art ihrer Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Insbesondere

wird die angemeldete Bezeichnung in den deutschen Internetseiten von den Unternehmen der Autozulieferbranche dazu benutzt, um im Rahmen ihres Gesamttätigkeitsgebiets auf das speziell auf Kraftfahrzeuge ausgerichtete Angebot von

Bauteilen bzw. von Ingenieurdienstleistungen hinzuweisen. Diesbezüglich wird

Bezug genommen auf die der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Auszüge der Ergebnisse, die die Suche des Senats in der

Internet-Suchmaschine "Google" zum Stichwort "Automotive" am 13. März 2002

ergeben hat. Im Rahmen der vorgenannten einen Recherche wurden allein 52600

deutsche Internetseiten festgestellt, in der die angemeldete Bezeichnung Verwendung findet.

Die festgestellten Verwendungsformen sind durchweg rein waren- und dienstleistungsbeschreibender Natur. So wird u.a. im Internetauftritt der Firma Thyssen

Krupp (vgl. unter "www.thyssenkrupp.com/ger/konzern/automotive.html") das Unternehmensfeld, das sich mit der Zulieferung von Automobilteilen befasst, mit der

Überschrift

"Das Segment Automotive" bezeichnet. Dass der Begriff

"AUTOMOTIVE" dabei nicht nur für die Lieferung von Autoteilen und Autozubehör

- also für Waren - verwendet wird, sondern auch für die diesen Teilen teils vorangehenden und teils nachfolgenden Ingenieurdienstleistungen, wie z.B. die Entwicklung der Teile und die damit zusammenhängende technische Beratung, ist ersichtlich aus der Darstellung des Leistungsumfangs der Unternehmen der "Automotive"-Branche in den der Anmelderin übermittelten Internetseiten, in denen sich

diese Unternehmen nicht nur als Systemlieferanten, sondern zugleich als Entwickler

darstellen

(vgl.

ThyssenKrupp

aaO;

www.kayser-automotive.de/indeut.htm;).

Auch soweit die angemeldete Bezeichnung als Teil von Firmenbezeichnungen

verwendet wird, erfolgt ihre Benutzung durchweg nicht mit dem Inhalt und Ziel,

das einzelne Unternehmen zu individualisieren, sondern als Hinweis auf das Tätigkeitsfeld des Unternehmens, was u.a. daraus ersichtlich ist, dass alle vom Senat im Rahmen seiner Internetrecherche vorgefundenen Unternehmensbezeichnungen, die den Begriff "AUTOMOTIVE" aufweisen, daneben noch einen das einzelne Unternehmen individualisierenden Bestandteil enthalten ("Alcoa Automotive

GmbH", "Rütgers Automotive AG", "SAI Automotive AG", "ThyssenKrupp Automotive", "Westfalia-Automotive", "Grundig AG Automotive Systems" usw.). Die große

Anzahl der waren- und dienstleistungsbeschreibenden Verwendungen der angemeldeten Bezeichnung ist dabei nach Überzeugung des Senats ein deutlicher

Nachweis für ein erhebliches aktuelles Freihaltungsbedürfnis an dem Begriff

"AUTOMOTIVE" zu Gunsten aller Betriebe der Automobilzulieferindustrie.

Da der angemeldeten Marke die Eintragung bereits deshalb versagt werden

musste, weil es sich bei ihr um eine die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt,

konnte die Frage, inwieweit ihrer Eintragung andere Schutzhindernisse wie z.B.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehen, dahingestellt bleiben.

Kraft

Kätker

Reker

Bb