Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.04.2002 – 26 W (pat) 13/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
Verfahrensbevollmächtigter: Patentanwalt Dr. Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing.
T.A. von Bülow, Mailänderstraße 13, 81545 München,
betreffend die IR-Marke 640 506
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. April 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie der Richter Reker und Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die in Deutschland ursprünglich für die Waren
"Produits en métaux et leurs alliages (compris dans cette classe)
en particulier objets de décoration.
Meubles, glaces, miroirs, cadres; produits (compris dans cette
classe) en bois, liège, roseau, jonc, osier, corne, os, ivoire,
baleine, écaille, ambre, nacre, écume de mer, succédanés de
toutes ces matières ou en matières plastiques; objets de
décoration en bois.
Tissus et produits textiles (compris dans cette classe); rideaux et
voilages; linge de lit, linge de table, linge de maison, linge de bain;
étoffe pour meubles, revêtements de meubles"
um Schutz nachsuchende IR-Marke 640 506
SCAPA
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 394 10 214
die für die Waren
siehe Abb. 1 am Ende
"Wintergärten aus Holz; Gartenmöbel; Kissen und Auflagen für
Gartenmöbel; Truhen, Spring- und Wandbrunnen, Gartentröge
und Pflanzenkübel aus Holz; Keramik, Ton oder Kunststoff; Pflanzensäulen aus Holz; Rankgerüste aus Holz oder Metall; Gartengeräte, nämlich Spaten, Gabel, Rechen, Schaufel, Rasenkanten-
Stecher, handbetätigte Gartenscheren, Gießkannen, Weidenkörbe, handbetätigte Sägen und Sprühgeräte; handbetätigte Rasenmäher; Außenbeleuchtung; Paravents aus Holz; Sonnenschirme; Wetterfahnen aus Metall, Windspiele; Tischdecken, Liegedecken, Wollplaids, Regenschirmen, Taschen, Koffer, Rucksäcke, Spazierstöcke; Bekleidungsstücke, Schuhwaren einschließlich Stiefel, Hüte; Bücher"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit den Beschlüssen vom 12. Februar 1999 und 1. September 2000
wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Beide Entscheidungen
sind im wesentlichen damit begründet, daß trotz möglicher Identität der beiderseitigen Waren und normaler Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens der erforderliche Markenabstand gewahrt sei. Nach dem Gesamteindruck, auf den bei der
Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr abzustellen sei, unterschieden sich die Marken in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht hinreichend.
Der Widersprechenden sei zwar zuzugeben, daß die beiden lautstarken Vokale
"A" jeweils deutlich hervortreten würden. Bei der relativen Kürze der beiden Bezeichnungen unterschieden sich die stark beachteten Wortanfänge jedoch klanglich hinreichend. Bei der Widerspruchsmarke trete der Konsonant "G" als Sprenglaut deutlich hervor und verleihe dem Gesamtwort ein kurzgehaltenes Klangbild,
bei dem der Mittelkonsonant "R" deutlich hervortrete. Dagegen dehne sich bei der
angegriffenen Marke das Klangbild infolge des stimmlichen Anklangs in dem Konsonanten "S". Dabei trete der Konsonant "C" als Sprenglaut "K" nicht so stark hervor, daß der vorangegangene Konsonant "S" unterdrückt werde. Vielmehr entstehe eine gedehnte Phonetik, die den Unterschied am Wortanfang gegenüber der
Widerspruchsmarke hervortreten lasse. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß es
sich bei den zu vergleichenden Waren um keine einfachen und billigen Artikel des
täglichen Bedarfs handele, die vielmehr mit Bedacht ausgewählt würden. Schriftbildliche Ähnlichkeiten seien wegen der unterschiedlichen Anlaute ebenfalls nicht
zu erwarten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die ihren Widerspruch auf die Waren der Klasse 24 beschränkt.
Ihrer Ansicht nach hält die angegriffene Marke angesichts der möglichen Identität
oder im engsten Ähnlichkeitsbereich liegenden beiderseitigen Waren nicht den
erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Die Verneinung der klanglichen Ähnlichkeit der Marken überzeuge nicht, da die beiden zweisilbigen Zeichen
in den Buchstaben "-A-PA" übereinstimmten, wobei der zusätzliche Buchstabe "R"
in der durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke klanglich
nicht auffalle. Die Unterschiede der Wortanfänge "SK" und "G" seien nicht grundverschieden, da es sich jeweils um harte Sprenglaute handele. Im klanglichen Gesamteindruck würden deshalb die Gemeinsamkeiten wie gleiche Wortlänge und
gleiche Vokalfolge überwiegen. Für den Durchschnittsverbraucher sei nicht erkennbar, daß die Widerspruchsmarke aus den Abkürzungen der beiden Bestandteile des Firmennamens der Widersprechenden "Garten" und "Park Einrichtungen"
zusammengesetzt sei.
Demgemäß beantragt sie sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke, die auf die Waren "Meubles" und "objects
de décoration en bois" verzichtet, beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält eine Verwechslungsgefahr nicht für gegeben. Die beiderseitigen Waren
der Klasse 24 seien überwiegend nur entfernt ähnlich. Die Anfangssilben "Gar"
und "SCA" seien trotz übereinstimmenden Vokals klanglich deutlich verschieden.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich in der Sache als
unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "SCAPA" und der Widerspruchsmarke "GARPA" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998;
387, 389 - Sabèl/Puma).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für "Tischdecken" bzw "linge
de maison" bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "GARPA"
ist als durchschnittlich anzusehen, denn für eine Erweiterung des Schutzumfangs
der Widerspruchsmarke liegen keine Anhaltspunkte vor; andererseits ist für den
Durchschnittsverbraucher, dem die Firmenbezeichnung der Widersprechenden
nicht bekannt ist, nicht ohne weiteres erkennbar, daß die Widerspruchsmarke
"GARPA" aus den Abkürzungen von "Garten" und "Park" gebildet sein könnte. Es
kann indes davon ausgegangen werden, daß die beiderseitigen Waren als Dekorationsstücke mit einigem Bedacht ausgewählt werden. Selbst wenn an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken danach erhebliche Anforderungen zu
stellen sind, ist dieser gewahrt.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist
grundsätzlich auf ihren Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (EuGH
aaO - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw).
Einen wesentlichen Einfluß auf die Ähnlichkeit hat dabei die Länge der Vergleichswörter. Kurzwörter werden im allgemeinen durch einzelne Abweichungen
im Verhältnis stärker beeinflußt als längere Markenwörter und bleiben auch besser
und genauer in Erinnerung, weshalb auch Abweichungen in nur einem Laut bereits ausreichen können, um Verwechslungen auszuschließen, sofern die Abweichung in jeder Richtung deutlich in Erscheinung tritt (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl § 9 Rdn 101). Dabei werden im allgemeinen Wortanfänge stärker
beachtet als die übrigen Markenteile (vgl BGH GRUR 1999, 735 - "MONO-
FLAM/POLYFLAM").
Bei Zugrundelegung dieser Kriterien sind zwischen den beiderseitigen Marken
zwar nicht unerhebliche klangliche und schriftbildliche Übereinstimmungen in der
Vokal- bzw Wortfolge "-APA" festzustellen. Angesichts des Umstandes, daß beide
Marken jeweils nur aus insgesamt fünf Buchstaben bzw zwei Silben bestehen,
sind die Unterschiede an den besonders beachteten Wortanfängen jedoch noch
so auffällig, daß mit einem Verlesen oder Verhören nicht gerechnet werden muß.
Die Anfangsbuchstaben "SC" bzw "GA" unterscheiden sich schriftbildlich so deutlich, daß ein Verlesen jedenfalls am Wortanfang ausgeschlossen erscheint. Auch
klanglich weisen die Anfangssilben "SCA" (gesprochen "ska") und "GAR" deutlich
hörbare Unterschiede auf, da die Anfangssilbe "SKA" wesentlich härter und kürzer
als "GAR" mit dem zusätzlichen "R" gesprochen wird. Dieser Unterschied wirkt
sich auf das Gesamtklangbild der Markenwörter zumindest soweit aus, daß ein
Verhören hinreichend ausgeschlossen erscheint, zumal jedenfalls die Anfangssilbe "GAR" im Zusammenhang mit Haushaltswäsche für Gartenmöbel als Hinweis
auf ihre Bestimmung verstanden werden kann, - ein Umstand, der der Verwechselbarkeit entgegenwirken kann.
Anhaltspunkte dafür, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs MarkenG), liegen nicht vor.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Absatz 1 MarkenG
bestand kein Anlaß.
Kraft
Reker
Kätker
br/Bb
Abb. 1