Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.04.2002 – 32 W (pat) 189/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In Sachen
…
betreffend die Markenanmeldung 300 51 551.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 19. April 2001
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung durch Präsentation unterhaltsamer, informativer und pädagogischer Inhalte im Internet; Bereitstellen von Informationen auf Datenbanken
durch Vermietung von Zugriffszeiten
ist die Wortmarke
Kidstation.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zwar sei die englische Wortzusammensetzung "Kidstation" nicht lexikalisch nachweisbar, jedoch sprachüblich gebildet. "Kid" sei bereits in die deutsche
Sprache eingegangen. "Station" werde im Sinne von "Platz, Arbeitsplatzrechner"
verstanden und sei in diesem Sinne gebräuchlich. Insgesamt bedeute die Marke
also "ein Rechner für Kinder". Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
werden als Hinweis auf die Art bzw die Zielgruppe der Waren und Dienstleistungen verstanden und könnten keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen geben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, dass "Kidstation" weder lexikalisch nachweisbar, noch sprachüblich
gebildet sei; die Feststellung eines wirklich beschreibenden Gehalts der Marke in
bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei unterblieben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Eintragung der Marke "Kidstation" für "Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung durch Präsentation unterhaltsamer, informativer und pädagogischer Inhalte im Internet" Bereitstellen von
Informationen auf Datenbank durch Vermietung von Zugriffszeiten" steht weder
das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann demnach einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE). Bei fremdsprachlichen Ausdrücken ist Maßstab für das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft die Bekanntheit der Bedeutung innerhalb der maßgeblichen Kreise des inländischen Verkehrs, gegebenenfalls auch solchen Teilen, die die Fremdsprache nur
rudimentär oder gar nicht kennen (BGH, NJW RR 1998, 1261 - Today). Abzustellen ist dabei auf nicht unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs (BGH,
BlPMZ 1995, 444 – quattro). Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, richten sich an breiteste Verkehrskreise. Das Wort "Kidstation" kommt im Hinblick auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine beschreibende Bedeutung
zu, selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Marke als "Kinder-Platz"
oder – in Anlehnung an "Playstation" – als "Kinder-Computer" begreifen sollten.
Solche Waren sind nicht Gegenstand des Warenverzeichnisses. Vielmehr sind
von den beanspruchten Lehr- und Unterrichtsmitteln ausdrücklich Apparate ausgenommen. Außerdem wird "Kidstation" ausweislich einer Internetrecherche mit dem
Suchsystem "Google" vom 5. April 2002 in mehrfacher Hinsicht verwendet. So gibt
es "Kidstation Products", nämlich Möbel, die nach ergonomischen Gesichtspunkten auf Kinder abgestellt sind. Weiter gibt es ein "Kidstation"-Computerspiel und
einen "Kidstation"-Computer, der die "Kidstation"-Schreibtische und -Stühle perfekt
ergänzen soll. Die Anmelderin bietet unter "Kidstation" ein System zum Thema
Kindersicherheit im Internet an. Durch einen Webfilter können Kinder bei Verwendung dieses Systems nur diejenigen Seiten aufrufen, die in einer sogenannten Positivliste aufgenommen sind. Diese im übrigen eher kennzeichenmäßigen Verwendungen lassen keinesfalls den Schluss zu, dass "Kidstation" ein eindeutig beschreibender Inhalt zugeordnet wird. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt
werden, dass der Verkehr in "Kidstation" keine unterscheidungskräftige Phantasiebezeichnung sieht.
Da "Kidstation" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist, steht der Marke auch nicht das Schutzhindernis des sogenannten Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Die Ausdehnung des Schutzhindernisses einer – hier ggf. für Computerhardware –
freihaltebedürftigen Angabe auf Waren oder Dienstleistungen, die denjenigen nur
ähnlich sind, auf die sich die Marke unmittelbar bezieht, ist nicht zulässig (vgl
BGH, BlPMZ 2001, 316 - GENESCAN).
Winkler
Klante
Sekretaruk
Ko