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BPatG Beschluss vom 17.04.2002 – 32 W (pat) 189/01

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In Sachen

betreffend die Markenanmeldung 300 51 551.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 19. April 2001

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung durch Präsentation unterhaltsamer, informativer und pädagogischer Inhalte im Internet; Bereitstellen von Informationen auf Datenbanken

durch Vermietung von Zugriffszeiten

ist die Wortmarke

Kidstation.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zwar sei die englische Wortzusammensetzung "Kidstation" nicht lexikalisch nachweisbar, jedoch sprachüblich gebildet. "Kid" sei bereits in die deutsche

Sprache eingegangen. "Station" werde im Sinne von "Platz, Arbeitsplatzrechner"

verstanden und sei in diesem Sinne gebräuchlich. Insgesamt bedeute die Marke

also "ein Rechner für Kinder". Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

werden als Hinweis auf die Art bzw die Zielgruppe der Waren und Dienstleistungen verstanden und könnten keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen geben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der

Auffassung, dass "Kidstation" weder lexikalisch nachweisbar, noch sprachüblich

gebildet sei; die Feststellung eines wirklich beschreibenden Gehalts der Marke in

bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei unterblieben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Eintragung der Marke "Kidstation" für "Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung durch Präsentation unterhaltsamer, informativer und pädagogischer Inhalte im Internet" Bereitstellen von

Informationen auf Datenbank durch Vermietung von Zugriffszeiten" steht weder

das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität

der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann demnach einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt

dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE). Bei fremdsprachlichen Ausdrücken ist Maßstab für das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft die Bekanntheit der Bedeutung innerhalb der maßgeblichen Kreise des inländischen Verkehrs, gegebenenfalls auch solchen Teilen, die die Fremdsprache nur

rudimentär oder gar nicht kennen (BGH, NJW RR 1998, 1261 - Today). Abzustellen ist dabei auf nicht unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs (BGH,

BlPMZ 1995, 444 – quattro). Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, richten sich an breiteste Verkehrskreise. Das Wort "Kidstation" kommt im Hinblick auf

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine beschreibende Bedeutung

zu, selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Marke als "Kinder-Platz"

oder – in Anlehnung an "Playstation" – als "Kinder-Computer" begreifen sollten.

Solche Waren sind nicht Gegenstand des Warenverzeichnisses. Vielmehr sind

von den beanspruchten Lehr- und Unterrichtsmitteln ausdrücklich Apparate ausgenommen. Außerdem wird "Kidstation" ausweislich einer Internetrecherche mit dem

Suchsystem "Google" vom 5. April 2002 in mehrfacher Hinsicht verwendet. So gibt

es "Kidstation Products", nämlich Möbel, die nach ergonomischen Gesichtspunkten auf Kinder abgestellt sind. Weiter gibt es ein "Kidstation"-Computerspiel und

einen "Kidstation"-Computer, der die "Kidstation"-Schreibtische und -Stühle perfekt

ergänzen soll. Die Anmelderin bietet unter "Kidstation" ein System zum Thema

Kindersicherheit im Internet an. Durch einen Webfilter können Kinder bei Verwendung dieses Systems nur diejenigen Seiten aufrufen, die in einer sogenannten Positivliste aufgenommen sind. Diese im übrigen eher kennzeichenmäßigen Verwendungen lassen keinesfalls den Schluss zu, dass "Kidstation" ein eindeutig beschreibender Inhalt zugeordnet wird. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt

werden, dass der Verkehr in "Kidstation" keine unterscheidungskräftige Phantasiebezeichnung sieht.

Da "Kidstation" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist, steht der Marke auch nicht das Schutzhindernis des sogenannten Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Die Ausdehnung des Schutzhindernisses einer – hier ggf. für Computerhardware –

freihaltebedürftigen Angabe auf Waren oder Dienstleistungen, die denjenigen nur

ähnlich sind, auf die sich die Marke unmittelbar bezieht, ist nicht zulässig (vgl

BGH, BlPMZ 2001, 316 - GENESCAN).

Winkler

Klante

Sekretaruk

Ko