Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.04.2002 – 32 W (pat) 49/01

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 35 460.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Rich-

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ter Sekretaruk

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

Internetpass

für die Waren und Dienstleistungen

Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Telekommunikation; Ausbildung.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, da es sich bei "Internetpass" um eine ohne weiteres verständliche Bezeichnung eines Nachweises über

eine erfolgreiche Ausbildung zum Medium Internet handele. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, dass der

Begriff "Internetpass" von der Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk

konzipiert worden sei und seit dem Jahr 2000 von … handwerklichen Bildungs

stätten innerhalb Deutschlands durchgeführt werde. In der vom Senat zur Verfügung gestellten Internetrecherche befänden sich unter den ersten … Treffern …

dieser Bildungsstätten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der begehrten Eintragung der Marke "Internetpass" für die Waren und Dienstleistungen "Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Telekommunikation; Ausbildung" steht das Eintragungshindernis einer Bezeichnung im Sinne

von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Nach der vorgenannten Vorschrift sind

Marken von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der

Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Internetpass ist ein Zertifikat über die erfolgreiche

Absolvierung eines Kurses, in dem fundierte Grundkenntnisse im Umgang mit

dem Internet vermittelt werden (vgl zB http://www.ijc.de/seiten/seite 31.htm). Hinsichtlich der Dienstleistung "Ausbildung" handelt es sich demnach um die Art der

Dienstleistung, die mit "Internetpass" bezeichnet wird; bei Lehr- und Unterrichtsmitteln und Telekommunikation (Internet als Unterrichtsmedium) ist die beanspruchte Marke eine Bestimmungsangabe. Allein die Tatsache, dass sich Mitglieder des Anmelders unter den Anbietern befinden, ändert nichts an der Freihaltebedürftigkeit. Neben den Handwerkskammern wird Internetpass als Kurszertifikat auch von den Internetcafès in Nordrhein-Westfalen in Kooperation mit dem

dortigen Landesarbeitsamt intensiv verwendet. Daneben finden sich noch weitere

Verwender dieses Begriffs, die weder den Handwerkskammern, noch der Initiative

der Internetcafès zugeordnet werden können. Da es für die Entscheidung allein

auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt,

ist es für das Eintragungsverfahren ohne Belang, wer den Begriff des "Internetpasses" erstmals verwendet oder "erfunden" hat.

Winkler

Klante

Sekretaruk

Hu