Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Urteil vom 23.04.2002 – 1 Ni 21/01 (EU)
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 23. April 2002 …
In der Patentnichtigkeitssache
1 Ni 21/01 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 440 181
(= DE 591 00 409)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung
vom 23. April 2002 durch den Präsidenten
Dr. Landfermann sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-
Wirtsch.-Ing. Ihsen, Dr. Hacker und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 440 181 wird für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 sowie 13 und 14, soweit diese auf die Patentansprüche 1 bis 6 rückbezogen sind, für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,-- €
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des am 30. Januar 1991 angemeldeten und mit Wirkung
für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 440 181
(Streitpatent), für das die Priorität der deutschen Patentanmeldung 40 02 625 vom
30. Januar 1990 beansprucht ist. Das in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichte Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer
591 00 409 geführt wird, betrifft einen "Regenerativ-Reaktor zum Verbrennen von
industriellen Abgasen". Es umfasst 14 Patentansprüche.
Mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage werden die Patentansprüche 1 bis 6 sowie
13 und 14 – soweit diese auf die Ansprüche 1 bis 6 rückbezogen sind -
angegriffen.
Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Regenerativ-Reaktor zum Verbrennen von
industriellen
Abgasen,
insbesondere von schadstoffhaltiger Abluft, mit
mehreren
in einem eine Umfangswandung aufweisenden
Gehäuse untergebrachten Wärmetauscherbereichen (1, 2, 3;
70,71), die durch gasdichte an der Umfangswandung
angebrachte Trennwände (13, 14, 15; 74) voneinander getrennt
jeweils zueinander benachbart angeordnet sind,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
die
Trennwände
(13, 14, 15; 74) zur Reduktion der auf die Umfangswandung
(11; 11’) wirkenden Kräfte mit mindestens einer wenigstens
einen im Schnitt U-förmigen, S-förmigen oder mäanderförmig
ausgebildeten
Bereich
und/oder
Hinterschneidungen
aufweisenden Dehnungsausgleichszone (DA) versehen sind."
Zum Wortlaut der auf diesen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6,
13 und 14 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, dass der Regenerativ-Reaktor nach Patentanspruch 1
nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, da die dort vorgeschlagenen Maßnahmen, ausgehend von der Druckschrift
[D1] DE 29 51 525 A1,
im Griffbereich des Durchschnittsfachmanns lägen. Zum Beleg des einschlägigen
Fachwissens verweist sie auf folgende Schriften:
[D2]
Pahl, G: "Konstruktionstechnik im thermischen Maschinenbau"
in DE-Z: Konstruktion, 15 (1963) Heft 3, S. 91 - 98
[D3] Winterfeld: "Die Sicke und ihre zweckmäßige Anwendung"
in DE-Z: Die Technik, 20 (1965) Heft 10, S. 19 - 20
[D4] DE-PS 11 13 533
[D5] US 4 201 745
[D6] DE 35 43 419 A1
[D7] US 3 661 139
[D8] DE 32 32 925 A1
[D9] US 3 570 700
[D10]
"Fachwissen des
Ingenieurs" Band 1, VEB Fachbuchverlag
Leipzig, 1973, S 343-345
[D11] US 3 752 091
[D12] SU 356 301
[D13] SU 831 856
[D14] SU 775 119
Die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 6, 13 und 14 seien für sich genommen
entweder vorbekannt oder zumindest naheliegend. Die Gegenstände dieser Ansprüche wiesen keinen erfinderischen Gehalt auf.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 440 181 im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 6 sowie 13 und 14, soweit diese auf die Ansprüche 1
bis 6 rückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Stand der Technik keine
Anregung biete, zur Vermeidung von thermischen Spannungen in der Umfangswandung eines Reaktors Dehnungsausgleichszonen in den mit der Umfangswandung verbundenen Trennwänden vorzusehen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 6
sowie 13 und 14 – soweit sie im Rückbezug zu den Ansprüchen 1 bis 6 stehen -
sind nicht patentfähig (Art. 138 Abs. 1 lit. a, Art. 52 EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG).
I.
1. Das Streitpatent betrifft einen regenerativen Reaktor zum Verbrennen von industriellen Abgasen, insbesondere von schadstoffhaltiger Abluft.
In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents (S 2, Z 29 bis 32) wird ua auf die
Druckschrift [D1] verwiesen, aus der ein Verfahren für die Behandlung eines Gases zum Entfernen von Verunreinigungen bekannt ist. Bei diesem Verfahren wird
ein als Ofen bezeichneter Reaktor eingesetzt, der ein zylindrisches Gehäuse mit
drei im Querschnitt sektorförmigen Wärmetauscherbereichen aufweist. Oberhalb
der Wärmetauscherbereiche befindet sich eine Oxidationskammer, in der die Abgase verbrannt werden.
Die Streitpatentschrift führt hierzu aus, dass aufgrund der dabei entstehenden
Wärmeentwicklung sich eine hohe mechanische Belastung des Gehäuses ergebe,
was zu einer Deformierung oder gar Zerstörung führen könne (S 2, Z 32 bis 34).
Weiter führt die Patentschrift aus, dass im Betrieb eines Reaktors der hier angesprochenen Art Bereiche sehr hoher Temperaturen entstünden, die eine starke
mechanische Belastung des Gehäuses bewirkten. Bei einer Ausdehnung der den
Innenraum des Reaktors unterteilenden Wände könne die Füllung der Wärmetauscherbereiche der Schwerkraft folgend in sich zusammensacken und die bei der
Ausdehnung entstehenden Hohlräume des Gehäuses auffüllen. Bei der nächsten
Abkühlung des Reaktors entstünden daraufhin sehr starke Zugkräfte besonders
innerhalb der in Umfangsrichtung verlaufenden Wände. Bei der nächsten Erwärmung des Gehäuses könnten aufgrund der Dehnung der Trennwände erneut
Hohlräume entstehen, die wiederum von der Füllung der Wärmeaustauscherbereiche ausgefüllt würden. Schließlich käme es zu derartig hohen Spannungen innerhalb der Gehäusewandungen, dass insbesondere Schweißnähte reißen, aber
auch in übrigen Wandbereichen Risse auftreten könnten (PS S 2, Z 40 bis 48).
2. Hiervon ausgehend gibt die Streitpatentschrift in S 2, Z 49 als Aufgabe an, einen thermisch optimierten Reaktor zu schaffen.
Vor dem beschriebenen Hintergrund versteht der Fachmann – ein diplomierter
Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Anlagenbau mit Erfahrung auf dem Gebiet von Regenerativ-Reaktoren, der sich je nach Bedarf Rat bei einem chemischen Verfahrenstechniker, einem Strömungstechniker oder einem Mess- und
Regelungstechniker einholt – dies so, dass der Reaktor in mechanischer Hinsicht
so zu optimieren ist, dass thermisch bedingte, mechanische Schädigungen möglichst vermieden werden.
3. Als Lösung schlägt das Streitpatent einen Regenerativ-Reaktor mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, der sich folgendermaßen gliedern lässt:
1. Regenerativ-Reaktor zum Verbrennen von industriellen Abgasen,
insbesondere von schadstoffhaltiger Abluft.
2. Der Regenerativ-Reaktor besitzt ein eine Umfangswandung
aufweisendes Gehäuse.
3. In dem Gehäuse sind mehrere Wärmetauscherbereiche untergebracht, die
3.1.
durch gasdichte an der Umfangswandung angebrachte Trennwände voneinander getrennt sind und
3.2.
jeweils zueinander benachbart angeordnet sind.
4. Die Trennwände sind mit mindestens einer Dehnungsausgleichszone
versehen, welche
4.1.
der Reduktion der auf die Umfangswandung wirkenden Kräfte
dient;
4.2.
wenigstens einen im Schnitt U-förmigen, S-förmigen oder
mäanderförmig ausgebildeten Bereich und/oder Hinterschneidungen aufweist.
II.
1. Der Regenerativ-Reaktor nach Anspruch 1 ist zwar unstreitig neu, er beruht
jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Der in der Streitpatentschrift angeführte regenerative Reaktor nach [D1] weist die
gattungsgemäßen Merkmale 1 bis 3.2 (nach obiger Merkmalsgliederung) des angefochtenen Anspruchs 1 auf.
So ist gemäß Merkmal 1 der aus [D1] bekannte regenerative Reaktor (Regenerativ-Verbrennungsofen 10; vgl. dort S 14, Z 9 iVm Fig. 6) ebenfalls zum Verbrennen
von industriellen Abgasen, insbesondere von schadstoffhaltiger Abluft, bestimmt
(vgl. dort Anspr. 1 iVm S 12 oben und S 18 gesamt).
Dieser Reaktor 10 besitzt entsprechend Merkmal 2 ein eine Umfangswandung
aufweisendes Gehäuse (aaO zylindrisches Gehäuse in Fig. 6 und 7).
Wie insbesondere die Figuren 6 und 7 weiter zeigen, sind gemäß Merkmal 3 in
dem Gehäuse mehrere Wärmetauscherbereiche untergebracht (drei im Querschnitt sektorförmige Wärmetauscherbereiche mit Füllkörperbetten 21a bis 21c),
die durch an der Umfangswandung angebrachte Trennwände (Bzz 12) voneinander getrennt sind. Funktionsgemäß müssen diese Trennwände auch gasdicht sein
(Merkmal 3.1).
Auch lässt die Figur 6 deutlich erkennen, dass die Wärmetauscherbereiche entsprechend Merkmal 3.2 jeweils zueinander benachbart angeordnet sind.
Wenn nun, wie es die Streitpatentschrift aufzeigt, bei derartigen Reaktoren Risse
insbesondere an den Schweißnähten, aber auch in den übrigen Wandbereichen
auftreten, so wird der Fachmann zunächst ergründen, wo die hierfür verantwortlichen thermischen Spannungen entstehen. Er wird mit einem übliches Handeln
nicht überschreitenden Untersuchungsaufwand
feststellen, dass bei einem
derartigen Reaktor während des laufenden Betriebes in den Trennwänden
zwischen benachbarten Wärmetauscherbereichen höhere Temperaturen als in der
Umfangswand auftreten, da diese trotz Isolierung einen Teil ihrer Wärme an die
Umgebung abgeben kann. Diese gegenüber der thermisch homogener atmenden
Umfangswandung höheren Temperaturen in den Trennwänden erzeugen ua in
radialer Richtung wirkende Spannungen, die - wie es auch die Streitpatentschrift
auf S 2, Z 45-48 zutreffend ausführt - die Umfangs-wandung zu deformieren
versuchen oder sich gar schädlich auf die Schweißstellen auswirken. Die Gesamtbetrachtung aller Reaktorwände lässt dann unschwer erkennen, dass auf die
Umfangswandung nicht nur durch die Abkühlung nach dem letzten Betrieb
entstandene Zugkräfte in Umfangsrichtung einwirken, sondern dass außerdem
beim laufenden Betrieb entstehende radiale Kraftkomponenten durch die Trennwände auftreten, die einen zusätzlichen schädigenden Einfluss ausüben. Diese
auf fachüblicher Empirie aufbauenden Untersuchungsergebnisse führen ohne
rückschauende Betrachtung zu der logischen Folgerung, dass zur Vermeidung
dieses zusätzlichen schädigenden Einflusses die von den Trennwänden auf die
Umfangswand wirkenden Kräfte zu reduzieren sind (vgl. Merkmal 4.1).
Auch die Ursachenbekämpfung, nämlich bei den radial beidseitig mechanisch
fixierten Trennwänden die thermisch bedingte Krafteinleitung auf Nachbarbereiche
durch - wie auch die Beklagte einräumt - übliche Dehnungsausgleichsmaßnahmen
zu reduzieren, und diese beispielsweise in Form von im Schnitt U-förmigen, Sförmigen
oder mäanderförmig
ausgebildeten
Bereichen
und/oder
Hinterschneidungen in den betroffenen Trennwänden vorzusehen (Merkmal 4 mit
4.2), liegt im alltäglichen konstruktiven Griffbereich des Fachmannes. Hierzu
bedurfte es nicht einmal des druckschriftlichen Nachweises für thermisch
kompensierende Dehnungsausgleichszonen, für die die Klägerin anhand von
zahlreichen Literaturstellen [D3] bis [D14] Beispiele sowohl aus dem allgemeinen
Fachwissen, wie
auch
im
fachbezogenen weiteren
und
engeren
Anwendungsgebiet aufgezeigt hat.
Das gesonderte Problem der Zugkräfte, die bei Abkühlung in Umfangsrichtung auf
die Umfangswand einwirken, wird durch das Streitpatent nicht gelöst.
Patentanspruch 1 kann daher keinen Bestand haben.
2. Die auf den Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2
bis 6 sowie die Ansprüche 13 und 14, soweit letztere auf die Ansprüche 1 bis 6
rückbezogen sind, haben ebenfalls keinen Bestand.
Die dort beanspruchten Ausgestaltungen sind für sich genommen entweder vorbekannt oder rein fachlicher Art, so dass auch ein Reaktor aus einer Merkmalskombination der in den Unteransprüchen gekennzeichneten Merkmale mit denen
des nicht bestandskräftigen Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Auch die Beklagte hat keinen patentbegründenden Überschuss in den angegriffenen Unteransprüchen gesehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1
PatG in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO.
Dr. Landfermann
Dr. Frowein
Ihsen
Dr. Hacker
Dr. W. Maier
Pr/Be