Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.04.2002 – 7 W (pat) 55/00

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 01 117 10.99

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. April 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing Köhn als Vorsitzendem sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Hochmuth und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluß der

Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Juli 2000 aufgehoben.

Das Patent 44 01 117 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, eingegangen am 3. August 2001,

Patentansprüche 2 bis 14, Beschreibung Spalten 1 bis 4 und

4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, gemäß Patentschrift

44 01 117.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents auf die am 17. Januar 1994 eingereichte Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "Halter für Gewehre" am 21. September 1995 veröffentlicht worden.

Nach Prüfung eines auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs hat die Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluß vom 14. Juli 2000 das Patent widerrufen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem Stand der

Technik nach dem deutschen Gebrauchsmuster 79 11 649 (1) und der

US-Patentschrift 3 266 633 (3) nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und weil

die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag vorgenommene Einschränkung durch

den breiteren, auf diesen rückbezogenen Patentanspruch 5 wieder aufgehoben

werde und dieser Patentanspruch 5 aus den gleichen Gründen wie der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren ist zum Stand der Technik außerdem noch

auf folgende Druckschriften verwiesen worden:

britische Patentschrift 1 525 548 (2)

DD-Patentschrift 277 947 (4)

DE-Z Sanitär + Heizungstechnik, 52. Jahrgang, März 1987, Heft 3, Werbeanzeige "SANHA-Clips" (5)

deutsches Gebrauchsmuster 76 30 716 (6)

US-Patentschrift 1 223 998 (7)

US-Patentschrift 1 739 057 (8)

US-Patentschrift 2 371 433 (9)

US-Patentschrift 3 515 284 (10)

US-Patentschrift 2 695 105 (11)

US-Patentschrift 2 787 435 (12)

US-Patentschrift 3 094 305 (13)

US-Patentschrift 3 288 414 (14)

deutsche Patentschrift 38 14 518 (15).

Weiterhin hat die Einsprechende noch die offenkundige Vorbenutzung einer Waffenhalterleiste geltend gemacht.

Gegen den vorgenannten Beschluß hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt.

Er hat zum Hauptantrag einen neuen, am 3. August 2001 eingegangenen Patentanspruch 1 eingereicht, der folgendermaßen lautet:

"Halter für Gewehre mit mehreren zumindest im Bereich der Aufnahmeöffnung aus elastischem Material bestehenden einzelnen

Halteteilen, die so ausgestaltet sind, daß das jeweilige Halteteil das

Gewehr klammerartig umgreift, mit einer Halteeinrichtung, mit der

die Halteteile verbindbar sind und die Halteeinrichtung zur Montage

des Halters an einem Gegenstand, an der Wand oder Innenwand

eines Waffenschranks dient, dadurch gekennzeichnet, daß die

Aufnahmeöffnung in eine Längsaufnahmeöffnung sowie eine Queraufnahmeöffnung unterteilt ist, wobei die Längsaufnahmeöffnung

sich zwischen der Queraufnahmeöffnung und der Halteeinrichtung

befindet, das jeweilige Halteteil an mindestens einer oder an beiden

Außenseiten eine Aussparung aufweist und die Aussparungen

zweier aneinanderliegender Halteteile eine zusätzliche Aufnahmeöffnung bilden."

Diesem Patentanspruch 1 sind die erteilten, auf ihn unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 nachgeordnet.

Der Patentinhaber beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent im Umfang des neuen Patentanspruchs 1 und der erteilten Patentansprüche 2 bis 14 (Hauptantrag), hilfsweise im Umfang des zum bisherigen Hilfsantrag am 15. März 1999 eingereichten Patentanspruchs 1

und der erteilten Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 14 (Hilfsantrag),

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des Vorbeschlusses und zur

beschränkten Aufrechterhaltung des Patents im beantragten Umfang.

1. Das Patent betrifft einen Halter für Gewehre gemäß dem Oberbegriff des

Patentanspruchs 1. Nach den Ausführungen des Patentinhabers in der Beschreibungseinleitung haben derartige bekannte Gewehrhalter den Nachteil, daß keine

Anpassung an unterschiedliche Waffenlaufausführungen erfolgen kann oder daß

sie nicht die Möglichkeit einer variablen Anordnung bieten.

Die zu lösende Aufgabe besteht daher darin (Sp 1 Z 54 bis 57), einen Halter für

Gewehre zur Verfügung zu stellen, der die Halterung von Gewehren unterschiedlicher Bauweise in besonders platzsparender Weise ermöglicht.

Diese Aufgabe wird durch die Gesamtheit der im Patentanspruch 1 angegebenen

Merkmale gelöst.

2. Die Patentansprüche sind zulässig. Das Patentbegehren ist in der Patentschrift (Patentansprüche 1 bis 14 iVm Sp 1 Z 66 bis Sp 2 Z 3) enthalten und

- entgegen der Auffassung der Patentabteilung - auch in den ursprünglichen Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 4, 6 bis 13, 18 bis 20 und 22 in Verbindung mit

Seite 10 Absatz 3 sowie Figur 2 und 5) offenbart.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähig Erfindung iSd

a) Der - gewerblich anwendbare - Halter für Gewehre nach dem Patentanspruch 1 ist neu.

Er unterscheidet sich von den Gewehrhaltern nach den deutschen Gebrauchsmustern 79 11 649 (1) und 76 30 716 (6) zumindest durch eine Halteeinrichtung, mit

der die einzelnen Halteteile verbindbar sind. Von dem aus der US-Patentschrift

3 266 633 (3) bekannten Gewehrhalter unterscheidet er sich jedenfalls durch das

Merkmal, daß die Aufnahmeöffnung in eine Längsaufnahmeöffnung und eine

Queraufnahmeöffnung unterteilt ist. Die Aufnahmeöffnung des bekannten Gewehrhalters weist nämlich nur eine Längsaufnahmeöffnung auf. Gegenüber der

als offenkundig vorbenutzt angegebenen, aus einem einstückigen Halteteil und

einer an dessen Rückseite aufgeklebten Alu-Leiste bestehenden Waffenhalterleiste unterscheidet sich der Halter nach dem Patentanspruch 1 zumindest durch die

Anordnung mehrerer einzelner Halteteile. Von den übrigen entgegengehaltenen

Druckschriften (2, 4, 5 und 7 bis 15) zeigt keine einen Halter für Gewehre, so daß

auch diese Druckschriften die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1

nicht in Frage stellen.

b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Kern der Lehre des gegenüber der erteilten Fassung enger gefaßten Patentanspruchs 1 besteht im Prinzip nunmehr darin, daß die außenseitigen Aussparungen zweier aneinanderliegender, über die Halteeinrichtung verbundener Halteteile

eine zusätzliche Aufnahmeöffnung bilden. Durch diese Maßnahme wird erreicht,

daß durch das Zusammenwirken zweier benachbarter Halteteile zusätzliche Aufnahmeöffnungen gebildet werden und hierdurch ein sehr platzsparender, besonders flexibel einsetzbarer Halter für Gewehre entsteht (Patentschrift Sp 1 Z 66 bis

Sp 2 Z 5). Für diesen eigentlichen Kern der patentgemäßen Lehre findet der

Fachmann - ein Techniker mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Halterungen für Waffen oä - kein Vorbild im aufgezeigten Stand der

Technik.

So weist bei dem Gewehrhalter nach der US-Patentschrift 3 266 633 (3) zwar das

Halteteil 11 außenseitige Aussparungen 20 auf (Fig 2 und 5). Diese Aussparungen

bilden aber jeweils für sich bereits zusätzliche Aufnahmeöffnungen (Sp 2 Z 62 bis

64). Werden - wie in der Beschreibung (Sp 3 Z 62 bis 68) angegeben ist - mehrere

Halteteile 11 nebeneinander an der Halteeinrichtung 10 angeordnet, so bildet

trotzdem jede einzelne außenseitige Aussparung 20 eine eigene, separate Aufnahmeöffnung. Von einem Zusammenwirken benachbarter Aussparungen ist

keine Rede. Damit bleibt der Raum zwischen den Halteteilen 11 weitgehend ungenutzt. Auch besteht im Hinblick auf den Einsatz eines derartigen Halters keine

besondere Flexibilität, weil die zusätzlichen Aufnahmeöffnungen nicht durch Veränderung des Abstands zwischen den Halteteilen variiert werden können. Der

Fachmann vermag daher aus der vorstehend genannten US-Patentschrift keine

Anregungen in Richtung auf die patentgemäße Ausbildung der zusätzlichen Aufnahmeöffnung zu entnehmen. Gleiches gilt auch für die übrigen entgegengehaltenen Druckschriften, von denen schon keine ein Halteteil mit außenseitigen Aussparungen im Sinne des Patents zeigt. Schließlich vermag auch der Gegenstand

der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung mangels einzelner, aneinanderliegender Halteteile kein Vorbild für die patentgemäße Lehre zu vermitteln.

4. Die Patentansprüche 2 bis 14 betreffen Ausgestaltungen des Gewehrhalters

nach dem Patentanspruch 1 und werden von dessen Patentfähigkeit mitgetragen.

5. Nach Stattgabe des Hauptantrags ist der Hilfsantrag des Patentinhabers

gegenstandslos.

Köhn

Eberhard

Hochmuth

Frühauf

Cl