Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 29.04.2002 – 30 W (pat) 159/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 93 545.5

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann sowie

die Richter Voit und Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e :

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

GLOBAL NETWORK OF INNOVATION

für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12,

14, 16, 17, 20, 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41 und 42.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und

eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses für die nachstehend genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

"Elektromotoren (ausgenommen für Landfahrzeuge), Kraft-

und Antriebsmaschinen und dazugehörige Anlassgeräte

(ausgenommen für Landfahrzeuge); elektrische Generatoren, Turbinen; Kompressoren; Anlassgeräte für Kraft- und

Antriebsmaschinen (soweit in Klasse 7 enthalten); Verdichter

zur Aufladung von Verbrennungsmaschinen (soweit in Klasse 7 enthalten); Katalysatoren und Katalysatorträger für Verbrennungsmaschinen (soweit in Klasse 7 enthalten); Drucklufterzeugungs-, -steuer-, -verteilungs- und –förderapparate

und –geräte; Pumpen (soweit in Klasse 7 enthalten); Werkzeugmaschinen, Schneid- und Schweißgeräte für die autogene Metallbearbeitung; Maschinen zum Bearbeiten von Rohren; Maschinen, Geräte und Apparate zur Reinigung und

Aufbereitung von chemischen Erzeugnissen;

Kessel aller Art; Hochdruckgefäße; Zentrifugen und Trenndüsen zur Urananreicherung; Geräte und Maschinen zur automatischen Handhabung von Werkzeugen und Werkstücken;

Anlagen und Komponenten für die Entsorgung radioaktiver

Stoffe und Teile; Einspritzdüsen; Kraftstoffverteilerleisten;

Einspritzventile für Kraftfahrzeuge;

Wissenschaftliche Apparate, Geräte und Instrumente zur

Forschung in Laboratorien; elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9

enthalten); physikalische, chemische, optische, fotografische,

nautische und geodätische Apparate, Geräte und Instrumente; Wäge-, Signal-, Meß-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-,

Prüf-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte; Laser für technische

Zwecke; Elektronenmikroskope; Fernbedienungs- und steuergeräte; elektrische und elektronische Geräte für die Analysentechnik wie Betriebsanalyse, Chromatographie und Röntgenanalyse; Röntgengeräte für technische Zwecke; Geräte

und Anlagen für die Wägetechnik; gedruckte, geätzte, gegossene und integrierte Schaltungen; Chipkarten; Chipkartenleser; Testgeräte für elektrotechnische und elektronische Bauelemente und Baugruppen; Geräte für Aufnahme, Aussendung, Übertragung, Empfang, Wiedergabe und Bearbeitung

von Lauten und/oder Zeichen und/oder Bildern; Kommunikationsgeräte und aus solchen zusammengestellte Anlagen;

Geräte für die Datenver- und –übermittlung; Geräte und Anlagen für den Mobilfunk; Geräte und Anlagen zur Übertragung von Sprache, Daten und Bildern, Satelliten-Bodenstationen; Nachrichtenkabel, Nachrichtenleitungen und Lichtwellenleiter für elektrische und optische Sprach-, Daten- und

Bildübertragung; Telefone; Telefonanlagen; Bildtelefone;

Autotelefone; Telefonanrufbeantworter; Gebührenmelder;

Geräte für die drahtlose Personensuche; Telefone mit integriertem Fax-Gerät; Sprechfunkgeräte und Funkgeräte; Gegen- und Wechselsprechanlagen; Modems; Koppler, Transceiver, Konzentratoren, Geräte der Stromversorgung (soweit

in Klasse 9 enthalten) und der Kollisionserkennung sowie optische Einschübe für die Glasfaser-Übermittlungstechnik;

Fernsehkameras; Rundfunkgeräte; Autoradios; Fernsehgeräte; Plattenspieler; CD-Aufnahme- und Abspielgeräte; Kassettenrecorder, Videorecorder; Antennen und Antennenanlagen;

Radargeräte; Kurzwellensende- und Empfangsstationen;

Wählfunkgeräte; Flugfunkgeräte; Richtfunkgeräte; Satellitenfunkgeräte; Verschlüsselungsgeräte; Wärmebildgeräte; Geräte für die Entfernungsmessung mit Lasern; Abfrage- und

Antwortgeräte zur Flugzeugidentifizierung; Geräte zum Empfangen, Orten und Klassifizieren von elektromagnetischen

Signalen; Geräte für die Verkehrsnavigation zu Lande, zu

Wasser und in der Luft; Verkehrsdecoder; Pilotrechner; Bordrechner; Geräte für die Airbag-Diagnose; Geräte für Elektroakustik, für Konferenztechnik, für Ton- und Videostudios;

Ton- und Videosende- und –regieanlagen; Apparate und Geräte für das Kabelfernsehen und daraus gebildete Einrichtungen; Lichtbild- und Filmgeräte einschließlich Videokameras;

Elektromedizinische, ärztliche, chirurgische, zahn- und tierärztliche Apparate, Geräte und Instrumente; elektromedizinische Apparate und Geräte sowie daraus bestehende Anlagen und deren Teile für die Röntgendiagnostik und –therapie; Geräte für die Radiographie in Speicherfolientechnik,

Geräte für die Angiographie, Kardiographie, Neuroradiologie

und Substraktionsangiographie (DSA); Geräte für die digitale

Bildaufnahme zur Kontrastmitteluntersuchung in Echtzeit-

Bildwiedergabe;

Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge; elektrotechnische und

elektronische Ausrüstungen als Teile von Land-, Luft- und

Wasserfahrzeugen; Kraft- und Antriebsmaschinen und dazugehörige Anlassgeräte für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge

(soweit in Klasse 12 enthalten); Stromabnehmer; Katalysatoren und Katalysatorträger für Antriebe von Land-, Luft- und

Wasserfahrzeugen; Lambda-Sonden; Rückhaltesysteme für

Landfahrzeuge, nämlich Airbags, Gurtstrammer;

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten;

Telekommunikation;

Unterrichtung; Vermittlung, Organisation und Durchführung

von Schulungen, Lehrgängen und Seminaren; Wissensvermittlung;

Forschung und Entwicklung für andere auf dem Gebiet der

Elektrotechnik, Elektronik, Informatik, medizinischen Technik,

Physik, Chemie und des Maschinenbaus sowie Planung, Beratung, Ingenieurarbeiten und technische Überwachung auf

diesen Gebieten; Bau- und Konstruktionsplanung und –beratung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Datenverarbeitung von Datenbanken sowie von Telekommunikationsnetzen; Planung, Entwicklung und Projektierung von Telekommunikations- und

Informationsverarbeitungsdiensten

und –einrichtungen, Telekommunikationsnetzen sowie dazugehörender Tools; Planung, Beratung, Test und technische

Überwachung auf dem Gebiet der Systemintegration und

Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und der

Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, insbesondere das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten

oder Verteilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Video- und Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere

auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen".

Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge stelle eine direkte und

ohne weiteres verständliche Bezeichnung eines weltweiten Netzes der Innovation

dar. In dieser Bedeutung liege für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine Sach- und Bestimmungsangabe vor.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie stützt diese im wesentlichen auf

die Bedeutungsverschiedenheit der angemeldeten Bezeichnung und vermißt einen ausreichenden beschreibenden Bezug im Hinblick auf die zurückgewiesenen

Waren und Dienstleistungen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Bezeichnung

eine freihaltungsbedürftige Sach- bzw Bestimmungsangabe (§ 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG) ist.

Die einzelnen Bestandteile, die dem englischen Grundwortschatz zuzurechnen

sind, sind ohne weiteres verständlich. Teilweise werden die Begriffe unverändert

oder geringfügig abgewandelt auch im Deutschen verwendet.

So läßt sich aus dem der Anmelderin vorab übermittelten Recherchematerial der

Begriff der "globalen Vision" des "Global Village" (vgl auch Loskant, Das neue

Trendwörterlexikon, 1. Aufl, Seite 80), des "globalen Marktplatzes" sowie des

"Global Banking", "Global Sourcing" und der "Global Cuisine" (vgl Loskant aaO

Seite 73) entnehmen. Dieses Adjektiv findet auch mit dem hier weiter einschlägigen "Netzwerk" Verwendung. So unterstreicht in einer ebenfalls der Anmelderin

vorab übermittelten Werbeanzeige ein deutsches Bankinstitut seine Organisation

"in einem globalen Netzwerk". Das Zeichenelement "Innovation", das auf die lateinische Sprache zurückgeht, ist mit derselben Bedeutung besonders in der Werbung auch im Deutschen vertreten (vgl Wörterbuch der Werbesprache, 1. Auflage,

Seite 87).

Demgemäß weist die Gesamtbezeichnung, wie die Markenstelle zutreffend angenommen hat, auf ein weltweites Netz der Innovation hin.

Die angemeldete Wortfolge findet auch in ihrer Zusammensetzung Verwendung.

Dies belegen einige ebenfalls vorab übermittelten englischsprachigen Auszüge einer Internet-Recherche. Soweit darin der Bezeichnung zusätzlich das Substantiv

"Centers" bzw "Centres" angefügt ist, führt dies nicht vom festgestellten Bedeutungsinhalt der angemeldeten Bezeichnung weg. Der Zusatz drückt lediglich aus,

daß die besondere Qualität der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen

(auch) über derartige Zentren realisiert werden soll.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin weist die Bezeichnung auch keine, möglicherweise schutzbegründende echte Mehrdeutigkeit auf. Davon zu unterscheiden

ist eine nur begriffliche Unbestimmtheit, die einer Schutzversagung prinzipiell nicht

entgegen steht (vgl BGH BlPMZ 2000, 331, 332 – Bücher für eine bessere Welt).

Diese Fallgestaltung ist vorliegend gegeben. Es liegt in der Natur der Sache, daß

eine recht allgemein gehaltene Bezeichnung mit einem hohen Abstraktionsgehalt

einen gewissen Bedeutungsspielraum in sich trägt. Dies kann jedoch kein Kriterium für deren Schutzfähigkeit sein, da sonst sogar allgemein gehaltene, glatt anpreisende Sachangaben nur deshalb dem markenrechtlichen Schutz zugänglich

wären, weil ihnen kein fest umrissener Aspekt für eine derartige Hervorhebung

entnommen werden könnte.

Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG. Wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung wird

der Verkehr darin eine Sachangabe, nicht jedoch einen Hinweis auf die Herkunft

der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten

Geschäftsbetrieb sehen.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Ko