Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 29.04.2002 – 30 W (pat) 159/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 93 545.5
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann sowie
die Richter Voit und Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e :
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
GLOBAL NETWORK OF INNOVATION
für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12,
14, 16, 17, 20, 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41 und 42.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und
eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses für die nachstehend genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
"Elektromotoren (ausgenommen für Landfahrzeuge), Kraft-
und Antriebsmaschinen und dazugehörige Anlassgeräte
(ausgenommen für Landfahrzeuge); elektrische Generatoren, Turbinen; Kompressoren; Anlassgeräte für Kraft- und
Antriebsmaschinen (soweit in Klasse 7 enthalten); Verdichter
zur Aufladung von Verbrennungsmaschinen (soweit in Klasse 7 enthalten); Katalysatoren und Katalysatorträger für Verbrennungsmaschinen (soweit in Klasse 7 enthalten); Drucklufterzeugungs-, -steuer-, -verteilungs- und –förderapparate
und –geräte; Pumpen (soweit in Klasse 7 enthalten); Werkzeugmaschinen, Schneid- und Schweißgeräte für die autogene Metallbearbeitung; Maschinen zum Bearbeiten von Rohren; Maschinen, Geräte und Apparate zur Reinigung und
Aufbereitung von chemischen Erzeugnissen;
Kessel aller Art; Hochdruckgefäße; Zentrifugen und Trenndüsen zur Urananreicherung; Geräte und Maschinen zur automatischen Handhabung von Werkzeugen und Werkstücken;
Anlagen und Komponenten für die Entsorgung radioaktiver
Stoffe und Teile; Einspritzdüsen; Kraftstoffverteilerleisten;
Einspritzventile für Kraftfahrzeuge;
Wissenschaftliche Apparate, Geräte und Instrumente zur
Forschung in Laboratorien; elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9
enthalten); physikalische, chemische, optische, fotografische,
nautische und geodätische Apparate, Geräte und Instrumente; Wäge-, Signal-, Meß-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-,
Prüf-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte; Laser für technische
Zwecke; Elektronenmikroskope; Fernbedienungs- und steuergeräte; elektrische und elektronische Geräte für die Analysentechnik wie Betriebsanalyse, Chromatographie und Röntgenanalyse; Röntgengeräte für technische Zwecke; Geräte
und Anlagen für die Wägetechnik; gedruckte, geätzte, gegossene und integrierte Schaltungen; Chipkarten; Chipkartenleser; Testgeräte für elektrotechnische und elektronische Bauelemente und Baugruppen; Geräte für Aufnahme, Aussendung, Übertragung, Empfang, Wiedergabe und Bearbeitung
von Lauten und/oder Zeichen und/oder Bildern; Kommunikationsgeräte und aus solchen zusammengestellte Anlagen;
Geräte für die Datenver- und –übermittlung; Geräte und Anlagen für den Mobilfunk; Geräte und Anlagen zur Übertragung von Sprache, Daten und Bildern, Satelliten-Bodenstationen; Nachrichtenkabel, Nachrichtenleitungen und Lichtwellenleiter für elektrische und optische Sprach-, Daten- und
Bildübertragung; Telefone; Telefonanlagen; Bildtelefone;
Autotelefone; Telefonanrufbeantworter; Gebührenmelder;
Geräte für die drahtlose Personensuche; Telefone mit integriertem Fax-Gerät; Sprechfunkgeräte und Funkgeräte; Gegen- und Wechselsprechanlagen; Modems; Koppler, Transceiver, Konzentratoren, Geräte der Stromversorgung (soweit
in Klasse 9 enthalten) und der Kollisionserkennung sowie optische Einschübe für die Glasfaser-Übermittlungstechnik;
Fernsehkameras; Rundfunkgeräte; Autoradios; Fernsehgeräte; Plattenspieler; CD-Aufnahme- und Abspielgeräte; Kassettenrecorder, Videorecorder; Antennen und Antennenanlagen;
Radargeräte; Kurzwellensende- und Empfangsstationen;
Wählfunkgeräte; Flugfunkgeräte; Richtfunkgeräte; Satellitenfunkgeräte; Verschlüsselungsgeräte; Wärmebildgeräte; Geräte für die Entfernungsmessung mit Lasern; Abfrage- und
Antwortgeräte zur Flugzeugidentifizierung; Geräte zum Empfangen, Orten und Klassifizieren von elektromagnetischen
Signalen; Geräte für die Verkehrsnavigation zu Lande, zu
Wasser und in der Luft; Verkehrsdecoder; Pilotrechner; Bordrechner; Geräte für die Airbag-Diagnose; Geräte für Elektroakustik, für Konferenztechnik, für Ton- und Videostudios;
Ton- und Videosende- und –regieanlagen; Apparate und Geräte für das Kabelfernsehen und daraus gebildete Einrichtungen; Lichtbild- und Filmgeräte einschließlich Videokameras;
Elektromedizinische, ärztliche, chirurgische, zahn- und tierärztliche Apparate, Geräte und Instrumente; elektromedizinische Apparate und Geräte sowie daraus bestehende Anlagen und deren Teile für die Röntgendiagnostik und –therapie; Geräte für die Radiographie in Speicherfolientechnik,
Geräte für die Angiographie, Kardiographie, Neuroradiologie
und Substraktionsangiographie (DSA); Geräte für die digitale
Bildaufnahme zur Kontrastmitteluntersuchung in Echtzeit-
Bildwiedergabe;
Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge; elektrotechnische und
elektronische Ausrüstungen als Teile von Land-, Luft- und
Wasserfahrzeugen; Kraft- und Antriebsmaschinen und dazugehörige Anlassgeräte für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge
(soweit in Klasse 12 enthalten); Stromabnehmer; Katalysatoren und Katalysatorträger für Antriebe von Land-, Luft- und
Wasserfahrzeugen; Lambda-Sonden; Rückhaltesysteme für
Landfahrzeuge, nämlich Airbags, Gurtstrammer;
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten;
Telekommunikation;
Unterrichtung; Vermittlung, Organisation und Durchführung
von Schulungen, Lehrgängen und Seminaren; Wissensvermittlung;
Forschung und Entwicklung für andere auf dem Gebiet der
Elektrotechnik, Elektronik, Informatik, medizinischen Technik,
Physik, Chemie und des Maschinenbaus sowie Planung, Beratung, Ingenieurarbeiten und technische Überwachung auf
diesen Gebieten; Bau- und Konstruktionsplanung und –beratung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Datenverarbeitung von Datenbanken sowie von Telekommunikationsnetzen; Planung, Entwicklung und Projektierung von Telekommunikations- und
Informationsverarbeitungsdiensten
und –einrichtungen, Telekommunikationsnetzen sowie dazugehörender Tools; Planung, Beratung, Test und technische
Überwachung auf dem Gebiet der Systemintegration und
Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und der
Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, insbesondere das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten
oder Verteilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Video- und Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere
auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen".
Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge stelle eine direkte und
ohne weiteres verständliche Bezeichnung eines weltweiten Netzes der Innovation
dar. In dieser Bedeutung liege für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine Sach- und Bestimmungsangabe vor.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie stützt diese im wesentlichen auf
die Bedeutungsverschiedenheit der angemeldeten Bezeichnung und vermißt einen ausreichenden beschreibenden Bezug im Hinblick auf die zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Bezeichnung
eine freihaltungsbedürftige Sach- bzw Bestimmungsangabe (§ 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG) ist.
Die einzelnen Bestandteile, die dem englischen Grundwortschatz zuzurechnen
sind, sind ohne weiteres verständlich. Teilweise werden die Begriffe unverändert
oder geringfügig abgewandelt auch im Deutschen verwendet.
So läßt sich aus dem der Anmelderin vorab übermittelten Recherchematerial der
Begriff der "globalen Vision" des "Global Village" (vgl auch Loskant, Das neue
Trendwörterlexikon, 1. Aufl, Seite 80), des "globalen Marktplatzes" sowie des
"Global Banking", "Global Sourcing" und der "Global Cuisine" (vgl Loskant aaO
Seite 73) entnehmen. Dieses Adjektiv findet auch mit dem hier weiter einschlägigen "Netzwerk" Verwendung. So unterstreicht in einer ebenfalls der Anmelderin
vorab übermittelten Werbeanzeige ein deutsches Bankinstitut seine Organisation
"in einem globalen Netzwerk". Das Zeichenelement "Innovation", das auf die lateinische Sprache zurückgeht, ist mit derselben Bedeutung besonders in der Werbung auch im Deutschen vertreten (vgl Wörterbuch der Werbesprache, 1. Auflage,
Seite 87).
Demgemäß weist die Gesamtbezeichnung, wie die Markenstelle zutreffend angenommen hat, auf ein weltweites Netz der Innovation hin.
Die angemeldete Wortfolge findet auch in ihrer Zusammensetzung Verwendung.
Dies belegen einige ebenfalls vorab übermittelten englischsprachigen Auszüge einer Internet-Recherche. Soweit darin der Bezeichnung zusätzlich das Substantiv
"Centers" bzw "Centres" angefügt ist, führt dies nicht vom festgestellten Bedeutungsinhalt der angemeldeten Bezeichnung weg. Der Zusatz drückt lediglich aus,
daß die besondere Qualität der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen
(auch) über derartige Zentren realisiert werden soll.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin weist die Bezeichnung auch keine, möglicherweise schutzbegründende echte Mehrdeutigkeit auf. Davon zu unterscheiden
ist eine nur begriffliche Unbestimmtheit, die einer Schutzversagung prinzipiell nicht
entgegen steht (vgl BGH BlPMZ 2000, 331, 332 – Bücher für eine bessere Welt).
Diese Fallgestaltung ist vorliegend gegeben. Es liegt in der Natur der Sache, daß
eine recht allgemein gehaltene Bezeichnung mit einem hohen Abstraktionsgehalt
einen gewissen Bedeutungsspielraum in sich trägt. Dies kann jedoch kein Kriterium für deren Schutzfähigkeit sein, da sonst sogar allgemein gehaltene, glatt anpreisende Sachangaben nur deshalb dem markenrechtlichen Schutz zugänglich
wären, weil ihnen kein fest umrissener Aspekt für eine derartige Hervorhebung
entnommen werden könnte.
Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG. Wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung wird
der Verkehr darin eine Sachangabe, nicht jedoch einen Hinweis auf die Herkunft
der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten
Geschäftsbetrieb sehen.
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
Ko