Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.04.2002 – 24 W (pat) 43/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. April 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 13 470.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e :
I.
GASTRO
Die Bezeichnung
ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen
"Kassen und Abrechnungssysteme zur Annahme, Prüfung und
Verarbeitung von Geld oder Geldwerte verkörpernden Informationsträgern wie Schecks, Scheckkarten, Geldkarten, Disketten,
CD-ROM´s oder ähnlichem zur Erstellung von Abrechnungen im
Zusammenhang mit der Verpflegung und der Beherbergung von
Gästen, auch im Zusammenhang mit Systemen zur Entgegennahme von Bestellungen und/oder Informationssystemen, die
diese Daten verwenden; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger; Apparate und Instrumente für die Telekommunikationstechnik, Datenverarbeitungsgeräte und Computer
sowie deren Teile;
Unternehmensberatung, insbesondere im Zusammenhang mit
neuen Geschäftsideen und Geschäftskonzepten im Gastronomiebereich und/oder im Hinblick auf den Einsatz von Computer-gestützten Bestell-, Abrechnungs- und/oder Informationssystemen im
Gastronomiebereich; Werbung;
Telekommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Datenübertragung zur Entgegennahme von Aufträgen sowie zur Erstellung
von Abrechnungen und/oder Aufbereitung weitergehender Informationen im Gastronomiebereich; Dienstleistungen eines Internet-
Providers;
Erstellen und Warten von Computerprogrammen“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit der Begründung
zurückgewiesen, daß es sich bei der Bezeichnung "Gastro" um eine gebräuchliche
Abkürzung für "Gastronomie" handle. Die angemeldete Marke beschreibe insoweit
lediglich den Anwendungsbereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin räumt ein, daß der Begriff "Gastronomie" für die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen beschreibend sei. Sie ist jedoch der Auffassung, daß es sich bei
der Bezeichnung "Gastro" nicht um eine gebräuchliche Abkürzung für "Gastronomie" handle. In den von der Markenstelle beigebrachten Nachweisen werde die
Bezeichnung "Gastro" als Teil von Firmennamen bzw als Werktitel, somit kennzeichnend verwendet.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Marke lediglich den Anwendungsbereich der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt und insoweit als Bestimmungsangabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen
ist.
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Bezeichnung
"Gastro" eine gebräuchliche Abkürzung für den Begriff "Gastronomie" darstellt.
Dies ist allgemein bekannt. So wird zB der Beruf des Testessers auch als
"Gastrokritiker" bezeichnet (vgl etwa BGH GRUR 1986, 812 "Gastrokritiker"). Die
Gebräuchlichkeit der Abkürzung "Gastro" für "Gastronomie" ergibt sich aber auch
aus den von der Markenstelle angeführten Nachweisen. Der Anmelderin ist insoweit zwar zuzugeben, daß die Bezeichnung "Gastro" bei einem Teil dieser Beispiele firmen- bzw titelmäßig verwendet wird. Daraus kann aber nicht der Schluß
gezogen werden, daß die Angabe "Gastro" keine beschreibende Angabe darstelle.
Insbesondere im Rahmen von Firmen und Werktiteln werden nicht selten beschreibende Begriffe verwendet (zB "Deutsche Bank", "Bayerische Motorenwerke", "Heidelberger Druckmaschinen"), für die ein markenrechtlicher Schutz
ohne entsprechende Verkehrsdurchsetzung nicht in Betracht kommt. Demgegenüber wird die angemeldete Bezeichnung etwa in der Werbeanzeige "Gastronomie
report" eindeutig in beschreibendem Sinne verwendet, soweit dort auf einen
"Kleinanzeigenteil für Kauf + Verkauf von gebrauchtem Gastro-Inventar" hingewiesen wird.
Wie sich aus dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der angemeldeten
Marke ergibt, können und sollen die von der Anmeldung erfaßten Waren und
Dienstleistungen im Gastronomiebereich Verwendung finden. Die angemeldete
Marke erschöpft sich darin, diesen Sachverhalt in – wie dargelegt – sprachüblicher
Weise zum Ausdruck zu bringen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dr. Ströbele
Kirschneck
Dr. Hacker
Bb