Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 30.04.2002 – 24 W (pat) 43/01

24. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. April 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 13 470.0

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e :

I.

GASTRO

Die Bezeichnung

ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen

"Kassen und Abrechnungssysteme zur Annahme, Prüfung und

Verarbeitung von Geld oder Geldwerte verkörpernden Informationsträgern wie Schecks, Scheckkarten, Geldkarten, Disketten,

CD-ROM´s oder ähnlichem zur Erstellung von Abrechnungen im

Zusammenhang mit der Verpflegung und der Beherbergung von

Gästen, auch im Zusammenhang mit Systemen zur Entgegennahme von Bestellungen und/oder Informationssystemen, die

diese Daten verwenden; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger; Apparate und Instrumente für die Telekommunikationstechnik, Datenverarbeitungsgeräte und Computer

sowie deren Teile;

Unternehmensberatung, insbesondere im Zusammenhang mit

neuen Geschäftsideen und Geschäftskonzepten im Gastronomiebereich und/oder im Hinblick auf den Einsatz von Computer-gestützten Bestell-, Abrechnungs- und/oder Informationssystemen im

Gastronomiebereich; Werbung;

Telekommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Datenübertragung zur Entgegennahme von Aufträgen sowie zur Erstellung

von Abrechnungen und/oder Aufbereitung weitergehender Informationen im Gastronomiebereich; Dienstleistungen eines Internet-

Providers;

Erstellen und Warten von Computerprogrammen“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit der Begründung

zurückgewiesen, daß es sich bei der Bezeichnung "Gastro" um eine gebräuchliche

Abkürzung für "Gastronomie" handle. Die angemeldete Marke beschreibe insoweit

lediglich den Anwendungsbereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin räumt ein, daß der Begriff "Gastronomie" für die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen beschreibend sei. Sie ist jedoch der Auffassung, daß es sich bei

der Bezeichnung "Gastro" nicht um eine gebräuchliche Abkürzung für "Gastronomie" handle. In den von der Markenstelle beigebrachten Nachweisen werde die

Bezeichnung "Gastro" als Teil von Firmennamen bzw als Werktitel, somit kennzeichnend verwendet.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Marke lediglich den Anwendungsbereich der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt und insoweit als Bestimmungsangabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen

ist.

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Bezeichnung

"Gastro" eine gebräuchliche Abkürzung für den Begriff "Gastronomie" darstellt.

Dies ist allgemein bekannt. So wird zB der Beruf des Testessers auch als

"Gastrokritiker" bezeichnet (vgl etwa BGH GRUR 1986, 812 "Gastrokritiker"). Die

Gebräuchlichkeit der Abkürzung "Gastro" für "Gastronomie" ergibt sich aber auch

aus den von der Markenstelle angeführten Nachweisen. Der Anmelderin ist insoweit zwar zuzugeben, daß die Bezeichnung "Gastro" bei einem Teil dieser Beispiele firmen- bzw titelmäßig verwendet wird. Daraus kann aber nicht der Schluß

gezogen werden, daß die Angabe "Gastro" keine beschreibende Angabe darstelle.

Insbesondere im Rahmen von Firmen und Werktiteln werden nicht selten beschreibende Begriffe verwendet (zB "Deutsche Bank", "Bayerische Motorenwerke", "Heidelberger Druckmaschinen"), für die ein markenrechtlicher Schutz

ohne entsprechende Verkehrsdurchsetzung nicht in Betracht kommt. Demgegenüber wird die angemeldete Bezeichnung etwa in der Werbeanzeige "Gastronomie

report" eindeutig in beschreibendem Sinne verwendet, soweit dort auf einen

"Kleinanzeigenteil für Kauf + Verkauf von gebrauchtem Gastro-Inventar" hingewiesen wird.

Wie sich aus dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der angemeldeten

Marke ergibt, können und sollen die von der Anmeldung erfaßten Waren und

Dienstleistungen im Gastronomiebereich Verwendung finden. Die angemeldete

Marke erschöpft sich darin, diesen Sachverhalt in – wie dargelegt – sprachüblicher

Weise zum Ausdruck zu bringen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker

Bb