Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.04.2002 – 27 W (pat) 126/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 300 70 640.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. April 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
OfficeHelp
Die Wortmarke
soll für
"auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeicherte Programme;
Druckereierzeugnisse; Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der
elektronischen Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Redakteurs oder Autors; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf den Zwischenbescheid vom 24. Januar 2001 ist ausgeführt, die Anmeldemarke enthalte lediglich den inhaltsbeschreibenden Hinweis, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Hilfe für den Bürobereich darstellen
würden bzw "BüroHilfe" das Thema bzw die thematische Ausrichtung der Waren
und Dienstleistungen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Ihrer Ansicht
nach ist die Zusammensetzung der beiden Bestandteile "Office" und "Help"
sprachunüblich; dies sei den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne weiteres ersichtlich. Die Anmeldemarke stelle auch keine unmittelbar beschreibende
Angabe dar, weil "Office" mehrere Bedeutungen habe und zB für "Büro", "Behörde", "Funktion", "Dienst(leistung)", "Gottesdienst", "Wirtschaftsteil" oder "Wirtschaftsraum" stehe. Eine klare und unzweideutige Bedeutung könne dem angemeldeten Zeichen daher nicht entnommen werden.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen, weil die Anmeldemarke jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entbehrt, dh der
einer Marke innewohnenden (konkreten) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Denn auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes (vgl BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH) kann der
Anmeldemarke nur ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, so dass ihr
die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (vgl BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH,
GRUR 2001, 162 [163] – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Die beiden Bestandteile, aus denen das angemeldete Zeichen zusammengesetzt
ist, gehören zum einfachen englischen Grundwortschatz, der den angesprochenen
Verkehrskreisen, zu denen nach dem weiten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht nur Fachleute, sondern alle inländischen Verbraucher zu zählen sind, geläufig ist. Danach steht "Office" allgemein für "Büro" und "Amt" (vgl LANGEN-
SCHEIDTS Grundwortschatz Englisch, 4. Aufl, S 146) und "help" für "Hilfe" (vgl
LANGENSCHEIDTS Grundwortschatz Englisch, aaO, S 57). Weitere Bedeutungen des Begriffs "office" liegen entgegen der Ansicht der Anmelder bei den hier
angemeldeten Waren und Dienstleistungen fern.
In der Grundbedeutung von "Büro" wird der Bestandteil "Office" auch im Rahmen
der angemeldeten Bezeichnung eindeutig und ohne weiteres verständlich verwendet. So bezeichnet der Begriff "Office" - bekannt insbesondere auf Grund des beschreibenden Gebrauchs durch die Firma Microsoft für entsprechende von ihr vertriebene Computerprogramme (vgl auch die entsprechenden Pakete anderer Hersteller wie "Star Office 5.2" [vgl http://www.sun.com/software/star/staroffice/5.2/index.html],
"Applixware Office"
[vgl http://www.vistasource.com/products/axware/printer]
oder
"WordPerfect Office"
[vgl
http://www.corel.com/products/wpo2000.html]) - allgemein ein Programmpaket, in welchem verschiedene
Programme für Büroanwendungen wie Textverarbeitung, Tabellenkalkulation,
Kommunikationsprogramme (insbesondere für E-Mail), Präsentationswerkzeuge
und teilweise auch Datenbankmanagement zusammengefasst sind (vgl DATA
BECKER, Das große PC-Lexikon 2001/2002, S 678 ff; Microsoft Press, Computer
Lexikon, Ausgabe 2001, S 515 [unter "Officepaket"]; Irlbeck, Computer-Lexikon,
3. Aufl, S 589 [unter "Office-Paket"] und Computer-Englisch, 3. Aufl, S 430 f [unter
"Office Package"]). Und "Help" wiederum ist jedem PC-Benutzer als Ausdruck für
die elektronische Hilfefunktion bekannt, mit der Erläuterungen der einzelnen Funktionen eines Computerprogramms abgerufen werden können (vgl DATA BECKER,
aaO, S 463 [unter "Hilfefunktion"], Microsoft Press, aaO, 339 [unter "Hilfe"], Irlbeck, Computer-Englisch, aaO, S 289 [unter "Help Function"] und Computer-Lexikon, aaO, S 376 [unter "Hilfefunktion"]).
Die beiden Bestandteile sind entgegen der Auffassung der Anmelder auch sprachüblich zusammengesetzt. So kennt die englische Sprache bereits jetzt Ausdrücke
wie "office-bearer" für "Amtsinhaber", "office block" für "Bürogebäude", "office girl"
für "Bürogehilfin", "office hours" für "Dienststunden", "office job" für "Bürotätigkeit"
und "office junior" für "Bürogehilfe/-in" (vgl DUDEN OXFORD, aaO). Dem englischen Muttersprachler ist daher die analog gebildete Anmeldemarke ohne weiteres im Sinne "Bürohilfe" sprachlich verständlich. Erst recht gilt dies für den inländischen Verbraucher - auf dessen Verständnis ohnehin allein abzustellen ist -, da in
der deutschen Sprache die Verbindung zweier Substantive gängig ist. Die
Schreibweise in einem Wort mit dem Binnengroßbuchstaben "H" steht dem ebenfalls nicht entgegen, da sich diese Wiedergabe insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung als moderne Form der bislang üblichen Schreibweisen, bei denen
zusammengesetzte Substantive getrennt geschrieben oder mit Bindestrich versehen werden, weitgehend eingebürgert hat.
In der Bedeutung "Bürohilfe" wird der angesprochene Verkehr die Anmeldemarke
aber nur als Sachhinweis darauf verstehen, dass die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen typische Bürotätigkeiten elektronisch unterstützen oder
erledigen. Denkbar ist auch, dass ein Teil des Publikums die Kennzeichnung auf
die og Office-Pakete (oder einzelne von ihnen) bezieht und die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen als (Hilfs-)Mittel zur Einführung in diese Office-Anwendungen und beim alltäglichen Umgang mit ihnen ansieht. Auch bei einem solchen Verständnis der angemeldeten Kennzeichnung werden die angesprochenen Verkehrskreise diese aber nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der einzelnen Waren und Dienstleistungen ansehen. Ohne einen solchen Hinweis ist die Anmeldemarke aber nicht geeignet, die mit ihr versehenen Produkte von denen anderer Unternehmen abzugrenzen, so dass sie mangels der nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft nicht
schutzfähig ist.
Da die Markenstelle daher der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt
hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Albert
Schwarz
Pü