Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.04.2002 – 27 W (pat) 69/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 12 205
(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. April 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie des Richter Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
1. Die Beschwerde der aus der Marken 2 101 857 Widersprechenden wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Durch Beschluß vom 26. Februar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 25 des
Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes, die Löschung der angegriffenen Marke 396 12 205 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 135 799 angeordnet und ua den Widerspruch aus der
Marke 2 101 857 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Markeninhaberin kein Rechtsmittel eingelegt, so daß die Löschungsanordnung rechtskräftig
geworden ist. Die - gemäß § 165 Abs 4 MarkenG zulässige - Beschwerde der aus
der Marke 2 101 857 Widersprechenden ist daher zur Zeit gegenstandlos. Sollte
das Markenrecht des Markeninhabers wiederaufleben, zB aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG, wird über die Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden sein.
II.
Die Rückzahlung der von den Beschwerdeführerin gezahlten Beschwerdegebühr
wird gemäß § 71 Abs 3 MarkenG angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung
(vgl dazu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdnr 39) ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen geboten, wenn die Beschwerde eines Widersprechenden dadurch gegenstandslos wird, daß der Inhaber der
angegriffenen Marke gegen die Löschungsanordnung aufgrund des Widerspruchs
aus einer anderen Marke keine Beschwerde einlegt. In diesem Fall kann der weitere Widersprechende nämlich nicht übersehen, ob die Entscheidung des Patentamts rechtskräftig wird oder nicht. Er ist daher zunächst gezwungen, Beschwerde
einzulegen. Entfällt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschungsanordnung für
das Beschwerdebegehren die Grundlage, entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Albert
Pr/Pü